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Isolierung | eLexikon

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Intarsien - Italien

Bild 18.463: Intarsien - Italien
Seite 18.463.
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1 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
IsolierungMaßregel zum Schutz gesunder Bevölkerungsgruppen gegen die Ansteckung durch Kranke und seitens / 539

Seite 18.463 Jahres-Supplement 1890-1891

Isolierung

539 Wörter, 4'049 Zeichen

Isolierung,

Maßregel zum Schutz gesunder Bevölkerungsgruppen gegen die Ansteckung durch Kranke und seitens solcher übertragbare Krankheitsstoffe. Die I. wird größtenteils in Europa [* 3] gegen Cholera (Pest), in zweiter Linie gegen Pocken (Flecktyphus, Diphtherie, Scharlach, Masern), in den vom Gelbfieber betroffenen Ländern auch gegen dieses angewandt. Im Unterschied von den Sperren und Quarantänen, welche sich auf Lokalitäten, auf natürliche oder künstlich gesetzte Grenzen [* 4] richten, betrifft die I. Kranke, der Krankheit oder Ansteckung verdächtige Persönlichkeiten, wobei besondere Isolieranstalten eingerichtet werden müssen. In allen Staaten, welche Isolierungsmaßregeln vorschreiben, ist deren Ausführung von der Ermittelung der ersten Krankheitsfälle abhängig gemacht und das Krankenmeldewesen besonders ausgebildet. Dies gilt besonders von England, Italien, [* 5] Belgien [* 6] und Holland.

Ablauf - Ableitung

Bild 1.46: Ablauf - Ableitung
* 8 Ablauf.

Die für Preußen [* 7] maßgebenden Bestimmungen finden sich hauptsächlich in § 16-18 des Regulativs vom 8. Aug. 1835. Die Heilanstalten für ansteckende Kranke sollen frei und isoliert, womöglich außerhalb des Ortes liegen. Es soll kein freier Verkehr zwischen der Anstalt und ihrer Umgebung stattfinden; wenn die Gefahr der ansteckenden Krankheit und die Lage des Gebäudes es erfordern, so ist letzteres auf angemessene Weise förmlich abzusondern. Die Rekonvaleszenten sind von den Kranken, aber bis zum Ablauf [* 8] der Rekonvaleszenz noch isoliert zu halten.

Als das sicherste Mittel, die weitere Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhüten, hat die Erfahrung überall die Absonderung der Kranken nachgewiesen. Wo diese daher nicht mit besondern Schwierigkeiten verbunden, ist sie bei gefährlichen Krankheiten, die eine allgemeine Verbreitung befürchten lassen, vorzugsweise zu empfehlen. Namentlich wird sie auf dem Lande und in wenig bewohnten Häusern oft thunlich sein Sie braucht sich nicht unbedingt auf das ganze Haus oder auf ganze Wohnungen auszudehnen, vielmehr kann sie auf einen Teil der letztern beschränkt werden, sobald dieser so beschaffen ist, daß er von den übrigen, in demselben Haus befindlichen bewohnten Räumen ganz abgesondert werden kann und einen eignen, nicht durch andre bewohnte Zimmer führenden Eingang hat.

Der Kranke selbst mit den zu seiner Wartung und Pflege erforderlichen Personen und denjenigen seiner Angehörigen, welche sich nicht von ihm trennen wollen, sollen dann von sämtlichen übrigen Bewohnern des Hauses in der Art abgesondert werden, daß jede zur Wahrnehmung der körperlichen und geistigen Bedürfnisse des Kranken und der Reinigungsmaßregeln nicht wesentlich nötige Kommunikation mit jenen sowie jeder unmittelbare Verkehr nach außen sicher verhindert wird.

Die Schwäche dieser Verordnung liegt in dem darin enthaltenen arbiträren Moment und darin, daß nach § 16 kein Kranker wider den Willen des Familienhauptes aus seiner Wohnung entfernt werden darf. Hat dieselbe also die für Isolierungszwecke erforderliche, schwer erreichbare Qualifikation nicht, so bleibt nur die Kontumazierung des ganzen Hauses übrig. Mit der Absonderung in den Wohnungen rechnet auch die Ministerialverfügung vom 14. Juli 1884, insofern als sie die Zulassung von gesunden Kindern zum Schulunterricht, die aus einem von Cholera, Pocken, Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Flecktyphus, Rückfallfieber heimgesuchten Hausstand kommen, von der ärztlichen Bescheinigung abhängig macht, daß das Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt ist.

Erfolgreicher als in Privatwohnungen und Privathäusern kann die Aufgabe der I. in Hospitälern gelöst werden, am erfolgreichsten in den nach den Grundsätzen der modernen Barackensysteme angelegten. Beim Ausbruch gefährlicher Seuchen muß auch die Verwaltung, ähnlich wie die Wartung und Pflege, ganz abgesondert, der Kranke ausschließlich von gegen die Krankheit immunen Personen abhängig gemacht werden, wennmöglich auch die ärztliche Leitung der Isolierabteilung eine gänzlich gesonderte sein.