Jus primarum | eLexikon | Rechtswissenschaft - 2) Kirchenrecht - Kirchenhoheitsrechte
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Jus
primarum (primarium) precum (lat.), das Recht der ersten Bitte, wonach der deutsche Kaiser ehedem in jedem Stift einmal eine Pfründe vergeben konnte;
jetzt das Recht des Papstes, aber auch mancher weltlicher Fürsten zur ausnahmsweisen Besetzung gewisser Stellen in Stiftern und Domkapiteln.