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Kammergericht | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz

Kammergericht,

das frühere Appellationsgericht für die Stadt Berlin [* 2] und für den Regierungsbezirk Potsdam [* 3] in Berlin. Durch besondern königlichen Erlaß ist die Bezeichnung Kammergericht für das Oberlandesgericht der Provinz Brandenburg [* 4] in Berlin beibehalten worden. Dasselbe fungiert zugleich als oberstes Landesgericht für den preußischen Staat, indem ihm zur ausschließlichen Verhandlung und Entscheidung überwiesen sind:

1) die nicht zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörigen Revisionen gegen Urteile der Strafkammern der Landgerichte in erster Instanz;



Kammergeschütz - Kammm

Bild 9.426: Kammergeschütz - Kammmuscheln
* 5 Seite 9.426.

2) die Revisionen gegen Urteile dieser Strafkammern in der Berufungsinstanz und über alle Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafkammern, insofern es sich um eine nach Landesrecht (nicht nach Reichsrecht) strafbare Handlung handelt. Bei dem Kammergericht ist ein

mehr

Geheimer Justizrat gebildeter welchem die Mitglieder der königlichen Familie und des Hauses Hohenzollern [* 6] ihren persönlichen Gerichtsstand haben.

Vgl.   Franklin, Das königliche Kammergericht (Berl. 1871).

Kammergericht ist auch die abgekürzte Bezeichnung für Reichskammergericht (s. d.).