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Kauf | eLexikon | Rechtswissenschaft - 2) Vermögensrecht - Obligation

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Kauer - Kauf

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Kauf(lat. Emtio venditio, franz. Vente), der Vertrag, nach welchem der eine, der Verkäufer (venditor / 1315
Kauf _2der Vertrag, mit welchem die eine Partei (der Verkäufer) der andern (dem Käufer) eine Sa waren, / 1862

Seite 9.625

Kauf

2 Seiten, 3'177 Wörter, 22'009 Zeichen

Rechtswissenschaft — 2) Vermögensrecht — Obligation

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Kauf

(lat. Emtio venditio, franz. Vente), der Vertrag, nach welchem der eine, der Verkäufer (venditor), eine Sache, die Ware (merx), dem andern, dem Käufer (emtor) überliefern und von diesem dagegen eine Geldsumme, den Preis (pretium), erhalten soll. Waren können nicht allein körperliche Sachen sein, sondern jedes andre Vermögensstück, wie Forderungen (s. Zession) und dingliche Rechte, eine Erbschaft und andre Vermögensmassen, nicht aber Gegenstände, welche dem Verkehr überhaupt entzogen sind.

Auch eine künftige und ihrer Existenz nach ungewisse Sache kann Gegenstand des Kaufs sein (Hoffnungskauf, emtio spei), z. B. der Kauf einer Jagdausbeute. Davon ist der Fall verschieden, daß eine künftige, der Existenz nach gewisse, aber nach Quantität und Qualität ungewisse Sache, z. B. die Frucht auf dem Halm, gekauft wird (emtio rei speratae, Kauf der gehofften Sache), oder daß eine künftighin erst anzufertigende oder eine von dem Verkäufer erst zu erwerbende Sache den Gegenstand des Kaufvertrags bildet.

Die Ware kann ferner individuell bestimmt (species) sein, z. B. wenn ich mir ein bestimmtes, einzelnes Exemplar eines Buches kaufe, weil sich in demselben eine mir wertvolle handschriftliche Notiz befindet; oder die Ware ist nur nach Gattung (genus) und nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt, z. B. wenn ich mir schlechthin ein Exemplar des betreffenden Buches bestelle (s. Gattungskauf). Der Preis (Kaufpreis, Kaufgeld, Kaufschilling) muß in einer bestimmten Geldsumme bestehen, neben welcher indessen auch noch andre Leistungen verabredet werden können; er gilt als genügend bestimmt, wenn seine Höhe zwar noch nicht in Zahlen ausgedrückt ist, aber sich doch dereinst nach der Abrede bestimmen läßt, z. B. wenn nach dem Marktpreis eines spätern Tags gekauft ist.

Bayern

Bild 2.532a: Bayern
* 3 Bayern.

Erreicht der Preis nicht die Hälfte des Wertes der Ware zur Zeit des Kaufs (laesio enormis - ultra dimidium), so kann nach gemeinem Rechte der Verkäufer wegen Verletzung über die Hälfte Aufhebung des Handels fordern; ein Grundsatz, welcher auch auf den Käufer, der mehr als den doppelten Wert der Sache bezahlte (Verletzung unter der Hälfte), ausgedehnt worden ist. Bei gewagten Geschäften, z. B. bei dem Kauf einer Leibrente oder Lebensversicherungspolice, läßt sich dies nicht anwenden, da der Wert zum voraus sich nicht feststellen läßt. Bei Handelsgeschäften fällt nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 286) eine solche Anfechtung überhaupt hinweg, ebenso ist die Anfechtbarkeit allgemein ausgeschlossen in Bayern [* 3] und Sachsen. [* 4]

Nach preußischem Landrecht begründet eine Verletzung über die Hälfte nur die Vermutung eines Irrtums auf seiten des Käufers, welche den Vertrag aufzuheben geeignet ist. Diese Vermutung schließt indessen den Gegenbeweis durch den Verkäufer nicht aus. Im französischen Recht ist lediglich dem Verkäufer eines Grundstücks, wenn er um mehr als 7/12 des Preises verletzt ist, ein Anfechtungsrecht gegeben. Der Kauf ist abgeschlossen, perfekt, sobald die Parteien über Ware und Preis einig sind.

Perfekt ist auch der Kauf nach Probe oder nach Muster (à l'échantillon), wobei der Verkäufer nur durch Lieferung probemäßiger Ware erfüllt, und der Kauf zur Probe, wobei der Käufer den Beweggrund angibt; bedingt ist dagegen der Kauf auf Probe (à l'essai) oder auf Besicht (Besichtkauf), welcher erst mit der Genehmigung der Ware durch den Käufer perfekt wird. Mit dem Abschluß gehen Gewinn und Verlust an der Ware auf Rechnung des Käufers. Wird aber nach Zahl, Maß oder Gewicht verkauft, so daß zur Ermittelung des Gesamtpreises noch die Zählung oder sonstigen Messung der Ware nötig wird, so sind zwar beide Teile an den Vertrag gebunden, die Gefahr geht aber erst mit der Zählung oder Messung auf den Käufer über (s. Gefahr).

Der Verkäufer hat die Ware vollständig und rechtzeitig zu übergeben, bis dahin aber sorgfältig zu verwahren; er ist zwar nicht gehalten, das Eigentum zu übertragen, steht aber dafür, daß der Käufer die Sache ungestört besitze (prästiert das habere licere) und hat daher für Entwährung (s. d.) einzustehen. Ist die Ware der Gattung nach bestimmt, so muß der Verkäufer im Zweifel Ware von mittlerer Güte liefern. Mängel, welche den Wert der Sache mindern, berechtigen den Käufer, binnen sechs Monaten mit der Wandlungsklage (actio redhibitoria) Aufhebung des Kaufs oder binnen Jahresfrist mit der Würderungsklage (actio aestimatoria s. quanti minoris) Minderung des Preises zu fordern.

Beim Viehhandel ist nach deutscher Rechtsbildung der Käufer in der Regel nur zur Wandlungsklage und zwar nur wegen bestimmter Haupt- oder Gewährsmängel (s. d.) berechtigt, aber auch noch dann, wenn die Mängel erst eine gewisse Zeit nach dem Kauf hervortreten. Der Käufer muß die Ware rechtzeitig in Empfang nehmen und haftet für den durch seinen Verzug verursachten Aufwand und Schaden; es wird in der Regel Zug um Zug gekauft, der Preis ist daher gleich nach Empfang der Ware zu zahlen und im Fall der Säumnis zu verzinsen (Barkauf, Kauf per contant); vor der Zahlung geht das Eigentum der in der Erwartung derselben übergebenen Ware nicht über.

Anders, wenn ausdrücklich Kredit gegeben oder dies nach der Natur des Geschäfts oder nach dem Gebrauch anzunehmen ist (Kreditkauf, Kauf auf Kredit, auf Borg, auf Zeit, auf Ziel). Kaufgeschäfte, welche beiderseits nicht sofort bei dem Abschluß, sondern erst eine bestimmte Zeit danach zu erfüllen sind, heißen Zeitgeschäfte (s. Börse, S. 236). Ist der Kaufpreis vor der Übergabe der Ware zu zahlen, so spricht man von einem Pränumerationskauf. Ohne besondere Verabredung besteht keine Verpflichtung zur Pränumeration, daher nach Entscheidungen des frühern Reichsoberhandelsgerichts der Verkäufer ohne besondere Vereinbarung auch nicht befugt ist, den Kaufpreis mittels Postnachnahme zu erheben.



Kaufaccise - Kauffmann

Bild 9.626: Kaufaccise - Kauffmann
* 5 Seite 9.626.

Im Handel ist der Kauf das wichtigste Geschäft, und er hat daher eine besondere Ausbildung erfahren, so namentlich in dem allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch (Buch III, Tit. II, Art. 337-359). Aus

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letzterm ist die Bestimmung hervorzuheben, daß, wenn der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug ist, der Verkäufer sie auf dessen Kosten bei einem Dritten niederlegen oder nach vorgängiger Androhung öffentlich verkaufen lassen kann, wovon er aber den Käufer sofort benachrichtigen muß. Der Käufer muß die von einem andern Orte (Distanzhandel, im Gegensatz zum Platzhandel) übersandte Ware, soweit es nach dem ordentlichen Geschäftsgang thunlich ist, sofort besichtigen, auf ihre Empfangbarkeit prüfen und von gefundenen Mangeln unverzüglich, von solchen, welche bei sofortiger Untersuchung nicht erkennbar sind, wenigstens gleich nach der Entdeckung dem Verkäufer Anzeige machen und die Ware zur Disposition stellen; sonst gilt die Ware als genehmigt.

Übrigens können beide Teile die Feststellung des Zustandes einer bemängelten Ware durch richterlich ernannte Sachverständige fordern. Fehler, welche erst sechs Monate nach der Ablieferung entdeckt werden, oder deren Anzeige nicht binnen dieser Frist erfolgte, können nicht mehr geltend gemacht werden, und die Klagen aus Fehlern verjähren überhaupt in sechs Monaten von der Ablieferung an, während bei rechtzeitiger Benachrichtigung die Einreden daraus der Verjährung nicht unterworfen sind.

Ist der Käufer mit der Zahlung des Preises in Verzug, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl Zahlung des Preises und Schadenersatz fordern, oder die Ware auf Rechnung des Käufers verkaufen und daneben Schadenersatz fordern, oder auch vom Kauf zurücktreten; ist der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so kann der Käufer Erfüllung und daneben Schadenersatz oder statt der Erfüllung, unbeschadet des Anspruchs wegen erweislich höhern Schadens, den Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Markt- oder Börsenpreis zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung als Schadenersatz fordern, oder den Handel aufheben.

Gerabronn - Gerade und

Bild 7.154: Gerabronn - Gerade und Ungerade
* 6 Gera.

Will der eine oder andre Teil hiernach vom Kauf zurücktreten, so muß er dies dem Gegner anzeigen und, wenn es die Umstände erlauben, noch eine entsprechende Frist zur Nachholung der Leistung gestatten. War aber die Zeit der Leistung fest bestimmt (s. Fixgeschäft im Artikel »Börse«, S. 237), so bedarf es dessen nicht; dagegen muß, wer auf der Erfüllung bestehen will, dem Gegner dies sofort anzeigen, widrigenfalls diese nicht gefordert werden kann. Der kaufmännischen Spekulation dienen besonders der Lieferungskauf von Waren und von Kreditpapieren, welche einen Marktpreis haben und die damit zusammenhängenden Differenz- u. Prämiengeschäfte (s. Börse, S. 237). Vgl.: Treitschke, Der Kaufkontrakt in besonderer Beziehung auf den Warenhandel (2. Aufl., Gera [* 6] 1865);

Hofmann, Über das Periculum beim Kauf (Wien [* 7] 1870);

Eck, Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährung des Eigentums (Halle [* 8] 1874);

Bernhöft, Beitrag zur Lehre [* 9] vom Kauf (Jena [* 10] 1874);

Bechmann, Der Kauf nach gemeinem Recht (Erlang. 1876-84, 2 Tle.);

Gareis in Endemanns »Handbuch des deutschen Handels-, See- und Wechselrechts«, Bd. 2 (Leipz. 1884).

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910



Katzenkraut - Kauf

Bild 60.248: Katzenkraut - Kauf
* 11 Seite 60.248.

Kauf,

der Vertrag, mit welchem die eine Partei (der Verkäufer) der andern (dem Käufer) eine Sache, ein Recht an einer Sache oder ein absolutes Recht (wie ein Erfindungspatent, ein Urheberrecht), eine Mehrheit von Sachen, den Besitz oder die Innehabung einer Sache, eine Forderung, eine Kundschaft, ein Geschäft mit der Firma, eine nicht patentierte Erfindung, ein ganzes Vermögen, kurz irgend ein Gut oder was als ein solches angesehen wird oder den Genuß eines solchen für Geld überträgt oder verschafft oder zu übertragen oder zu verschaffen verspricht.

Ernte (Allgemeines, Ge

Bild 5.808: Ernte (Allgemeines, Getreideernte)
* 12 Ernte.

Nur werden Dienstleistungen nicht gekauft, sondern gemietet (s. Dienstmiete). Ist der verkaufte Gegenstand Objekt des Handels, so wird er Ware genannt; der in Geld gewährte Gegenwert heißt Kaufpreis. Ein Kauf kann geschlossen werden über zukünftige Sachen, über die zukünftige Ernte, [* 12] über hängende und stehende Früchte (Hoffnungskauf, s. Emtio). Verpflichtet sich die eine Partei, die der andern Partei zu leistende Sache erst herzustellen, so liegt nach Gemeinem Recht Kauf vor, wenn der Hersteller den Stoff hergiebt, sonst Werkverdingung (s. d.), während nach Preuß.

Allg. Landrecht solche auch in jenem Falle angenommen wird. Nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 338 ist aber nach den Bestimmungen über den Kauf auch ein Handelsgeschäft zu beurteilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität Vertretbarer Sachen (s. d.) gegen einen bestimmten Preis besteht (auch wenn dieselben erst angeschafft oder hergestellt werden sollen). Wird der Kauf geschlossen über eine Sache, welche Parteien als vorhanden ansehen, während sie nicht oder nicht mehr vorhanden ist (das verkaufte Haus war zur Zeit des Vertragsschlusses abgebrannt, die als schwimmend verkaufte Ladung eines bestimmten Schiffs mit diesem untergegangen), so ist der Kauf nichtig; ebenso, wenn beide Teile wußten, daß die Sache nicht existiere. Ein Kauf über Sachen, welche dem Verkehr entzogen sind (s. Commercium), ist ungültig; doch kann solcher Kauf abgeschlossen werden unter der Bedingung, daß diese Eigenschaft in Wegfall kommt, z. B. eine Straße eingezogen wird.

Fremde Sachen, welche der Verkäufer ohne Ermächtigung des Eigentümers verkauft, können nach Gemeinem Recht Gegenstand des Kauf sein; der Verkäufer hat sie anzuschaffen. Nur sollen arglistige Geschäfte, bei welchen beide Teile kolludieren, ungültig sein. Anders nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 19, und franz. Recht («La vente de la chose d’autrui est nulle», der Verkauf einer fremden Sache ist nichtig); doch wird das Geschäft, wenn beide Teile wissentlich und in gutem Glauben handelten, in Preußen [* 13] als Vertrag über die Handlung eines Dritten aufrecht erhalten. Gehörte die verkaufte Sache bereits dem Käufer und hat er nicht bloß die Innehabung der nicht in seinem Besitz befindlichen Sache gekauft, so ist der Kauf ungültig.

Über den Kauf einer individuell nicht bestimmten Sache s. Gattungskauf.

Der Kaufpreis muß in Geld bestimmt oder bestimmbar sein. Sofern nicht, wie bei Apotheker-



Kauf

Bild 60.249: Kauf
* 14 Seite 60.249.

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]

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waren, eine obrigkeitliche Taxe mit der Maßgabe besteht, daß Verkäufer keinen höhern Preis fordern darf, ist die Preisbestimmung der freien Vereinbarung überlassen. Doch steht dem Verkäufer nach Gemeinem Recht die Anfechtung des Kauf frei, wenn er noch nicht die Hälfte des Wertes erlangt hat, nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 59 dem Käufer, wenn er mehr als das Doppelte des Wertes gezahlt oder versprochen hat. Das Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 934, 1060 giebt das Anfechtungsrecht dem Verkäufer und Käufer.

Deutsche Altertümer -

Bild 54.996: Deutsche Altertümer - Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft
* 15 Deutsche.

Dies Anfechtungsrecht ist auch auf andere entgeltliche Verträge, nach preuß. Recht wenigstens auf den Tausch übertragen. Nach Gemeinem und österr. Recht kann auf diese Anfechtung wegen laesio enormis im voraus verzichtet werden. Nach franz. Recht steht die Anfechtung nur dem Verkäufer von unbeweglichen Sacken zu, wenn er um mehr als ⁷⁄₁₂ verletzt ist; ein im voraus erklärter Verzicht ist ungültig. Diese Bestimmungen sind für den Handelsverkehr ausgeschlossen durch das Deutsche [* 15] Handelsgesetzbuch Art. 286; sie sind nicht aufgenommen in das Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch, den Deutschen Entwurf und das Schweizer Obligationenrecht. Natürlich haben auch nach diesen neuern Gesetzen Verkäufer und Käufer im Fall einer Täuschung des Gegenkontrahenten über den Wert die Rechte auf Aufhebung und Schadloshaltung.

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen (perfekt), wenn die Parteien über Preis und Gegenstand so weit einig sind, daß es keiner weitern Willenseinigung bedarf. Der Kaufvertrag kann auch stillschweigend abgeschlossen werden, so, wenn unbestellte Waren mit einer Faktura übersendet werden und der Empfänger über die Waren verfügt. Daraus, daß der Empfänger nicht antwortet, auch die Waren nicht zurücksendet, sondern liegen läßt, ist noch nicht zu schließen, daß er sie als Käufer angenommen hat.

Wer aber die Faktura über eine bestellte Ware vorbehaltlos annimmt, genehmigt den Preis. Der Kauf kann zu stande kommen durch einfache Annahme eines Angebots (Offerte), mag diese vom Käufer oder Verkäufer ausgehen. Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mitteilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Ware, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf (Handelsgesetzbuch Art. 337).

Der Verkäufer ist, wenn das nicht schon bei Abschluß des Geschäfts erfolgt ist, verpflichtet, dem Käufer den Genuß des verkauften Gegenstandes zu verschaffen und zu gewähren, bei verkauften Sachen Besitz und Eigentum zu übertragen. Wegen der Verpflichtung zur Gewährleistung des Eigentums oder verkauften Rechts s. Entwährung; wegen Haftung für Mängel s. Gewährsmängel.

Der Verkäufer ist verpflichtet, mit der Sache die Zubehörungen (sofern darüber nicht anders bestimmt ist), auch die nach Abschluß des Kauf hinzu gekommenen, und den Zuwachs zu übergeben (Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1090), nach Gemeinem Recht allen Vorteil, welchen der Verkäufer seit Perfektion des Vertrags von der verkauften Sache hatte, doch nicht den durch Rechtsgeschäfte erzielten Gewinn. Nach Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 105 und dem Deutschen Entwurf §. 387 verbleiben dem Verkäufer die Nutzungen, solange er die Gefahr trägt, also bis zur Übergabe oder bis zur Auflassung des Grundstückes, ähnlich Österr.

Grenzen der Hörbarkeit

Bild 58.307: Grenzen der Hörbarkeit - Grenzfälschung [unkorrigiert]
* 16 Grenzen.

Bürgerl. Gesetzb. §§. 1050, 1064. Der Verkäufer ist verpflichtet, bis zur Zeit der Übergabe und, wenn der Käufer in Abnahme säumig ist, bis zur Zeit seines Verzugs die verkaufte Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters in Stand zu erhalten und zu bewahren, sodaß er für Entwendung und Beschädigung haftet, welche er durch solche Sorgfalt abwenden konnte. Er ist verpflichtet, dem Käufer über die den Kaufgegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, über die Grenzen [* 16] des Grundstücks, dessen Gerechtsame und Lasten die nötige Auskunft zu erteilen, ihm die zum Beweise des Rechts dienenden Urkunden auszuliefern.

Die Gefahr (s. d.) des Untergangs und der Verschlechterung des verkauften Gegenstandes trägt schon seit der Perfektion des Vertrags der Käufer nach Gemeinem Recht in dem Sinne, daß der Verkäufer Zahlung des vollen Preises fordern kann, obschon der verkaufte Gegenstand untergegangen oder verschlechtert ist. Doch genügt zur Perfektion in diesem Sinne nicht, daß der Kauf bindend ist, er muß unbedingt geschlossen oder bei bedingtem Abschluß durch Eintritt der Bedingung unbedingt geworden sein; während schwebender, demnächst aber eingetretener aufschiebender Bedingung trägt der Käufer nur die Gefahr der Verschlechterung, nicht die des Untergangs. Es muß auch ferner Preis und Ware, letztere individuell, bestimmt, nicht bloß bestimmbar sein.

Beim Gattungskauf muß namentlich in einer den Verkäufer bindenden Weise ausgeschieden sein (s. Distanzkauf). Damit stimmen im wesentlichen überein das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 866, 867 und Schweizer Obligationenrecht §§. 145, 204. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 100, und nach Österr. Bürgerl. Gesetzb. §§. 1048, 1064 hebt der zufällige Untergang der verkauften Sache vor der Übergabe, nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch schon der Verderb über die Hälfte des Wertes den Kauf auf, während der Käufer bei Verschlimmerungen nach Allg.

Landrecht das Recht des Rücktritts hat, nach Österr. Bürgerl. Gesetzbuch diese auf Rechnung des Verkäufers eintreten. Nach dem Deutschen Entwurf §. 387 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der verkauften Sache auf den Käufer über. Wird der Käufer eines Grundstückes vor der Übergabe als Eigentümer in das Grundbuch (s. d.) eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein. Im Fall der Versendung einer Ware bestimmt der Entwurf wie das Handelsgesetzbuch.

Der Käufer hat die verkaufte Sache abzunehmen und den verabredeten Kaufpreis gegen Übergabe der verkauften Sache zu zahlen, sofern ihm derselbe nicht gestundet ist. Ist die Übergabe erfolgt, ohne daß der Käufer den ihm nicht gestundeten Preis gezahlt hat, so hat er ihn seit der Übergabe zu verzinsen. Er ist nicht verpflichtet, die Ware zu empfangen, wenn sie nicht empfangbar ist (s. Empfangbarkeit der Ware). Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist (Handelsgesetzbuch §. 346). Die Kosten der Übergabe, insbesondere die Kosten des Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und des Transports nach einem andern Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem Käufer zur Last. Über die Untersuchungspflicht bei den an einen andern Ort übersendeten Waren s. Ablieferung und Dispositionsstellung; über die Auf-



Kauf auf Kontrakt - Ka

Bild 60.250: Kauf auf Kontrakt - Kauf bricht Miete
* 17 Seite 60.250.

^[Artikel, die man unter K vermißt, sind unter C aufzusuchen.]

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bewahrungspflicht und die Feststellung der Mängel s. Distanzkauf.

Über Erfüllungsort und Erfüllungszeit s. diese Artikel.

Ist nichts anderes verabredet, so hat jede der beiden Parteien das Recht, zu fordern, daß die andere Zug um Zug erfüllt. Doch kann beredet sein Pränumerationskauf und Kreditkauf. Beim Barkauf soll nach Gemeinem Recht das Eigentum der verkauften Sache trotz sofortiger Übergabe auf den Käufer nicht übergehen, solange der Preis nicht bezahlt ist. Die neuern Gesetze gestatten dem Verkäufer, sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises bei der Übergabe einer beweglichen Sache vorzubehalten. Nach dem Deutschen Entwurf §. 394 gilt dies als aufschiebende Bedingung. Der Verkäufer ist dann zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

Unter Platzkauf versteht man einen unter Gegenwärtigen geschlossenen Kauf (im Gegensatz von Kauf unter Abwesenden) oder einen durch Ablieferung der Ware an dem Wohnort oder Niederlassungsort des Verkäufers zu erfüllenden Kauf, sodaß nicht (wie beim Distanzgeschäft) eine Übersendung für Rechnung des Käufers stattfindet.

Über die Rechte, welche dem Verkäufer und dem Käufer im Fall eines Verzugs der Gegenpartei bei Fixgeschäften zustehen, s. Fixgeschäft und Erfüllungszeit.

Allgemein hat der Verkäufer nach Handelsgesetzbuch Art. 343 das Recht, wenn der Käufer mit Empfangnahme der Ware im Verzuge ist, diese auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederzulegen oder sie unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen verkaufen zu lassen. Doch braucht der Verkäufer von den ihm durch Art. 343 eingeräumten Rechten keinen Gebrauch zu machen. Er kann die verkaufte Sache da, wo sie sich befindet, und so, wie sie sich befindet, liegen lassen, haftet nur noch für Arglist und grobe Fahrlässigkeit, trägt nicht mehr die Gefahr, kann den Käufer auf Zahlung belangen, wie wenn er übergeben hätte, und auf Abnahme unter Ersatz des Interesses für den dem Verkäufer entzogenen Raum (Lagergeld u. s. w.).

Die Rechte des Verkäufers, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises – die des Käufers, wenn der Verkäufer mit der Übergabe der Ware im Verzuge ist, behandeln die Art. 354–359 des Handelsgesetzbuchs. Diese Bestimmungen kommen indessen nur zur Anwendung, wenn der abgeschlossene Kauf wenigstens auf Seiten einer der beiden Parteien ein Handelsgeschäft ist. Wegen der Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über den Verzug s. d.

Litteratur. Treitschke, Der Kaufkontrakt in besonderer Beziehung auf den Warenhandel (2. Aufl., von Wengler, Gera 1865);

Bechmann, Der Kauf nach Gemeinem Recht (Tl. 1, Erlangen [* 18] 1876, Tl. 2, 1884);

Thöl, Handelsrecht, Bd. 1 (6. Aufl., Lpz. 1879), §. 62 c fg.; Hanausek, Die Haftung des Verkäufers (2 Abteil., Berl. 1883–87);

Dernburg, Lehrbuch des preuß. Privatrechts, II (4. Aufl., Halle 1888–89), §§. 133 fg.