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Kirchenlehen | eLexikon | Rechtswissenschaft - Dingliches Recht - Lehnsarten

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Kirchenglaube - Kirche

Bild 9.762: Kirchenglaube - Kirchenmusik
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Kirchenlehen(Feudum ecclesiasticum, Stiftslehen, geistliches Lehen, auch krummstäbisches Lehen, weil die / 77
Kirchenlehen _2eins zu Lehn gegebene Kirchensache. Eine solche Verleihung ist zulässig, wenn sie unter Beobachtung / 24

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Kirchenlehen

101 Wörter, 832 Zeichen

Rechtswissenschaft — Dingliches Recht — Lehnsarten

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Kirchenlehen

(Feudum ecclesiasticum, Stiftslehen, geistliches Lehen, auch krummstäbisches Lehen, weil die Belehnung von seiten der geistlichen Obern mit dem Hirtenstab geschah), das durch Verleihung von Kircheneigentum begründete Lehen.

Dahin gehörten die ehemaligen Patronatslehen, Pfarrlehen, Altarlehen, Zehntenlehen, durch ausgeliehene Zehnten begründet, Glockenlehen, deren Vasallen zum Läuten bei bestimmten Gelegenheiten verpflichtet waren, u. dgl. Die mit einem rechten Lehen verbundene Verpflichtung zum Kriegsdienst übertrug der Klerus, da ihm der Gebrauch der Waffen [* 2] untersagt war, auf einen Provasallen. Vgl. Lehnswesen.

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910