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Körperschaft | eLexikon | Rechtswissenschaft - Verwaltung - Korporationen

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Korporation

(lat.), eine zu einem gemeinsamen Zweck vereinigte, vom Staat mit den Rechten einer juristischen Person versehene Mehrzahl von Personen, wie z. B. eine Gemeinde, eine Universität, ein staatlich anerkannter Verein. Korporationsrechte, die einem solchen Verein verliehenen Rechte einer »juristischen Person« (s. d.). Der Begriff der letztern ist heutzutage erweitert durch die Genossenschaften (s. d.) des deutschen Rechts. Durch die Verleihung der korporativen Rechte wird die betreffende Körperschaft befähigt, als Rechtssubjekt aufzutreten und vermögensrechtliche Handlungen vorzunehmen. Die Verleihung der Korporationsrechte erfolgt durch die Staatsregierung, nach manchen Gesetzgebungen durch den Landesherrn. Religionsgesellschaften können nach modernem Verfassungsrecht nur durch einen Akt der Gesetzgebung korporative Rechte erlangen.