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Konsignation | eLexikon | Rechtswissenschaft - Handelsrecht - Allgemeines

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Konsiderabel - Konsist

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Konsignation(lat.), Anweisung, Bestimmung zu einem gewissen Zweck, Übergabe zur Aufbewahrung etc. (s. Konsignie / 98

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Konsignation

98 Wörter, 750 Zeichen

Rechtswissenschaft — Handelsrecht — Allgemeines

Konsignation

(lat.), Anweisung, Bestimmung zu einem gewissen Zweck, Übergabe zur Aufbewahrung etc. (s. Konsignieren); im Handelswesen Bezeichnung für die Verkaufskommission, namentlich für die überseeische (s. Kommissionsgeschäft). Der Absender (Konsignant) erhält dabei meist das Recht, einen Teil des Betrags, 2-3 Monate dato, auf den, der die Waren verkauft; den Konsignatar, zu trassieren, d. h. einen Wechsel auf denselben bis zu jenem Betrag zu ziehen. Dergleichen Konsignationsgeschäfte werden gewöhnlich mit überseeischen Plätzen gemacht, wo der Fabrikant keine Verbindungen mit Detaillisten hat, um direkt verkaufen zu können, oder die Absatzwege nicht kennt. Auch der Pakotillevertrag (s. d.) ist eine Art der kaufmännischen Konsignation.

Zum Duden

Aus dem Wörterbuch
Nr.ErgebnisKonsignation
1 ******Kon|si|gna|ti|on, die; -, -en [frz. consignation < lat. consignatio = Dokument]: 1. (Wirtsch.) (bes. im Überseehandel) Kommissionsgeschäft. ...

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