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Konsistorialverfassung | eLexikon | Rechtswissenschaft - 2) Kirchenrecht - Kirchenverfassung

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Konsistoriālverfassung,

diejenige Verfassung der evangelischen Kirche, nach welcher dem Landesherrn als summus episcopus (oberster Bischof) das Kirchenregiment zusteht.

Die Ausübung des letztern geschieht durch die ihm unterstellte Behörde, Konsistorium, auch Oberkirchenrat genannt und aus weltlichen und geistlichen Mitgliedern zusammengesetzt. In kleinern Staaten endlich ist die oberste Kirchenleitung dem Kultusministerium oder dem Departement des Staatsministeriums für Kultus übertragen. S. Konsistorium.