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Konsul | eLexikon | Geschichte - Römisches Reich - Römisches Staatswesen

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Fri Feb 28 1873
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die Leitung in den Senatssitzungen wie (mit Ausnahme der Tributkomitien) in den Volksversammlungen, ferner die Verwaltung der Gerichte und die Schätzung der Bürger wie die Einteilung derselben in Klassen (den sogen. census); in Kriegsfällen hatten sie die Heere auszuheben und den Oberbefehl zu führen. Die Teilung in die obliegenden Geschäfte zwischen ihnen geschah in der Weise, daß einem jeden, soweit möglich, ein bestimmt abgegrenzter Geschäftskreis zugewiesen wurde und im übrigen die Erledigung der laufenden Geschäfte von Monat zu Monat zwischen ihnen wechselte; hinsichtlich außerordentlicher Aufträge hatten sie sich entweder darüber untereinander zu vergleichen (comparare inter se), oder die Entscheidung wurde dem Los überlassen, oder es wurde auch der eine oder der andre durch Senatsbeschluß bestimmt. So geschah es namentlich auch im Fall eines Kriegs, der gewöhnlich von einem der Konsuln an der Spitze von zwei Legionen und einer gleichen Anzahl von Hilfstruppen geführt wurde; es kam aber auch vor, daß beide ins Feld zogen, wo dann entweder jeder von beiden den Oberbefehl über sein Heer unabhängig von dem andern führte, oder beide im Oberbefehl über das Ganze von Tag zu Tag wechselten.

Zur Aufrechterhaltung ihrer Macht hatten sie das Recht, jeden Bürger (mit Ausnahme der Volkstribunen) ergreifen und ins Gefängnis setzen zu lassen (das Recht der prensio) und eine Geldstrafe (multa) über ihn zu verhängen; im Krieg empfingen sie mit dem militärischen Oberbefehl (dem imperium) eine völlig absolute Gewalt über das Heer, die auch das Recht über Leben und Tod in sich schloß. Dies war der ursprüngliche Wirkungskreis der Konsuln; im Lauf der Zeit aber erlitt derselbe mehrfache Einschränkungen.

Schon im ersten Jahr der Republik (509) wurde den römischen Bürgern das Recht der Provokation eingeräumt, d. h. das Recht, von den Verfügungen und Maßregeln der Konsuln an die Volksversammlung zu appellieren. Dieses Recht wurde 494 durch die Einsetzung des Volkstribunats gesichert, und die Volkstribunen erwarben sich allmählich auch die Befugnis, in den Tributkomitien, in denen sie den Vorsitz führten, allgemein verbindliche Gesetze zu geben und den Senat zusammenzurufen; es kam sogar vor, daß sie kraft ihrer Amtsgewalt die Konsuln ins Gefängnis abführen ließen und sie selbst mit dem Tod bedrohten.

Scharwache - Schattens

Bild 14.408: Scharwache - Schattenspiel
* 3 Schatten.

Ferner ward 444 durch die Einsetzung der Zensur die Schätzung des Volkes (der Zensus) und 366 durch die Einsetzung der Prätur der wesentliche Teil der richterlichen Funktionen vom Konsulat abgetrennt. Unter den Kaisern sank die Macht der Konsuln neben der unumschränkten Herrschaft jener notwendig zu einem bloßen Schatten [* 3] herab, daher es auch üblich ward, daß die Konsuln im Lauf des Jahrs mehrfach, zuletzt in der Regel alle zwei Monate, wechselten und statt des Konsulats häufig nur die Ehrenzeichen desselben (die insignia oder ornamenta consularia) verliehen wurden; diejenigen, welche das Amt zuerst im Jahr bekleideten, hießen alsdann ordinarii und hatten den Vorzug, daß das Jahr nach ihnen benannt wurde; die übrigen hießen suffecti.

Dessenungeachtet dauerte das Konsulat im Westen bis 534 n. Chr., im Osten bis 541 fort, in welchem Jahr es zum letztenmal von einem Privatmann, Namens Basilius, bekleidet ward; seit dieser Zeit galt der oströmische Kaiser als Consul perpetuus. Was die Wählbarkeit anlangt, so war diese in der ältesten Zeit der Republik für das Konsulat wie für alle höhern obrigkeitlichen Ämter auf die Patrizier beschränkt. Indessen setzten die Plebejer schon 445 v. Chr. durch, daß es gestattet sein sollte, statt der Konsuln sogen. Konsulartribunen (tribuni militum consulari potestate) zu wählen, und daß zu diesem Amt auch Plebejer wählbar sein sollten, was jedoch meist durch die Intrigen der Patrizier verhindert wurde, und 367 wurde durch das Licinische Gesetz bestimmt, daß immer einer der Konsuln ein Plebejer sein müsse.

Selke - Sella

Bild 14.849: Selke - Sella
* 4 Sella.

Hierauf wurde, mit wenigen durch eine Verletzung des Gesetzes von seiten der Patrizier herbeigeführten Ausnahmen, immer die eine Stelle mit einem Patrizier, die andre mit einem Plebejer besetzt, bis in der Zeit nach dem zweiten Punischen Krieg der politische Unterschied zwischen Patriziern und Plebejern allmählich aufhörte und damit das Gesetz in Vergessenheit geriet. Die Wahl geschah in der republikanischen Zeit immer durch die Centuriatkomitien unter dem Vorsitz eines der Konsuln, in der Kaiserzeit durch den Senat, selbstverständlich aber nach dem Willen der Kaiser. Der Termin des Amtsantritts war lange Zeit ein wechselnder; 153 v. Chr. wurde er auf 1. Jan. festgesetzt. Die Ehrenzeichen bestanden in einem elfenbeinernen Stuhl, der Sella [* 4] curulis, und in einer mit Purpur verbrämten Toga, [* 5] der Toga praetexta, welche beiden jedoch die Konsuln mit den übrigen höchsten Obrigkeiten teilten, und in den zwölf Liktoren mit Rutenbündeln (fasces), welche ihnen bei jedem öffentlichen Erscheinen voranschritten. - Über die Erneuerung der Würde in Frankreich s. Konsulat.

Titel
Elemente zu Konsul:

[Organisation des Konsulatswesens.]

[Amtsgeschäfte der deutschen Konsuln.]

1) Der Konsul hat über die in seinem Amtsbezirk wohnhaften und zu diesem Zweck bei ihm angemeldeten Deutschen eine

2) Die Konsuln sind Polizei-

3) Die Konsuln haben Deutsche

4) Die Konsulate sind Standesämter

5) Der Konsul ist Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Notariatsbeamter. Die Konsuln können Urkunden mit

6) Der Konsul ist Hilfsorgan der Justizbehörden; er kann Zustellungen bewirken

7) Konsulargerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie in Strafsachen kann ein K. nur mit besonderer

[10.38] Konsul (lat. Consul)

Konsul

(lat.), der von einem Staat zur Wahrung der Interessen seiner Angehörigen und seines Handels insbesondere in einem fremden Land und an einem fremden Handelsplatz bestellte Beamte. Der Konsul und die Behörde, welche er repräsentiert (das Konsulat), haben vorwiegend, aber nicht ausschließlich den Charakter einer handelspolitischen Magistratur. Von den Gesandten unterscheiden sich die Konsuln durch ihre mehr beamtliche als diplomatische Stellung und namentlich dadurch, daß der Gesandte der auswärtigen Staatsregierung gegenüber mehr die Interessen seines heimischen Staats zu vertreten, während der Konsul mehr die Interessen der Angehörigen seines Staats im Ausland wahrzunehmen hat.

Das Konsulatswesen entwickelte sich zuerst namentlich in den Mittelmeergebieten und zwar dadurch, daß dort die Vorsteher von Handelsfaktoreien von ihren Landsleuten zur Schlichtung von Streitigkeiten und zur Wahrung sonstiger Interessen vielfach in Anspruch genommen wurden. Man bestellte sodann in der Folgezeit derartige Vertreter der Handelsinteressen von Staatsangehörigen im Ausland von Staats wegen, und regelmäßig wurden hiermit Kaufleute betraut.

Nord-Amerika. Fluß- un

Bild 1.457a: Nord-Amerika. Fluß- und Gebirgssysteme
* 6 Nordamerika.

Erst in unserm Jahrhundert ist man nach dem Vorgang Frankreichs dazu übergegangen, berufsmäßige Vertreter der Handelsinteressen (Berufskonsuln) anzustellen. Das deutsche Konsulatswesen blieb dabei hinter England, Frankreich und Nordamerika [* 6] erheblich zurück. Die Zersplitterung Deutschlands [* 7] äußerte sich auf diesem Gebiet in der empfindlichsten Weise. Die Hansestädte, welche zwar ein erhebliches Interesse daran hatten, im Ausland gut vertreten zu sein, besaßen nicht die nötigen Mittel, um ein Konsularwesen nach französischem Muster einzurichten, und Preußen [* 8] zeigte fast nur für die Auswahl von Männern Interesse, welche in der Levante die preußischen Handelsbeziehungen vertraten; für die geschäftsmäßige Tüchtigkeit der konsularischen Vertreter wurde nur wenig gesorgt. Erst mit der Gründung des Norddeutschen Bundes trat in dieser Hinsicht ein vollständiger Umschwung ein, und die



Konsul (das deutsche K

Bild 10.40: Konsul (das deutsche Konsularwesen)
* 9 Seite 10.40.
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Ausbildung des deutschen Konsulatswesens ist nicht die kleinste Errungenschaft der neuen Reichseinheit.

[Organisation des Konsulatswesens.]  

Die Konsuln haben keinen diplomatischen Charakter und nicht die Vorrechte der Gesandten. Man unterscheidet zwei Arten: Handelskonsuln (Wahlkonsuln, Konsuln im Ehrenamt, Consules electi), meist Kaufleute, die häufig dem Staat, in welchem sie residieren, als Unterthanen angehören, und Fachkonsuln (Berufskonsuln, Consules missi), wirkliche Beamte desjenigen Staats, welcher sie aussendet. Letztere sind zu ihrem Beruf besonders ausgebildet und vorbereitet, auch durch eine ausreichende Besoldung der Notwendigkeit eines andern Gewerbebetriebs überhoben, während die Handelskonsuln nur gelegentlich gewisse Gebühren beziehen.

Dem Rang nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberleitung der zu einem größern Bezirk gehörigen Konsulate und Vizekonsulate zusteht, Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln an minder wichtigen Plätzen, aber den Konsuln im Range gleichstehend, und Konsularagenten, Privatbevollmächtigte der Konsuln, zu deren Ernennung die absendende Regierung ihre Zustimmung gegeben hat, ohne daß ihnen eine selbständige Ausübung der konsularischen Rechte zukommt. Zur Leitung der Büreaugeschäfte ist einem Generalkonsul oder einem wichtigern Konsulat zuweilen ein Kanzler beigeordnet; auch ist dem Konsul das nötige Hilfspersonal an Sekretären, Dolmetschen etc. beigegeben. Die Berufskonsuln müssen entweder juristische Bildung besitzen, oder eine Staatsprüfung (deutsches Prüfungsreglement vom 28. Febr. 1873) bestanden haben. Das deutsche Konsularwesen ist durch das nunmehrige Reichsgesetz vom 8. Nov. 1867 geordnet, nachdem schon die Verfassung des Norddeutschen Bundes die nachmals in die Reichsverfassung (Art. 56) übergegangene Bestimmung getroffen hatte, daß das gesamte Konsulatswesen unter der Aufsicht des Bundespräsidiums (des Kaisers) stehe, welcher die Reichskonsuln nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats für Handel und Verkehr anstellt.

Karte zur Geschichte d

Bild 15.924a: Karte zur Geschichte der europäischen Türkei
* 10 Türkei.

Neue Landeskonsulate sollten nicht mehr errichtet werden; auch sind inzwischen die deutschen Landeskonsulate im Ausland beseitigt und nur noch Reichskonsulate dortselbst vorhanden. Dagegen haben die Einzelstaaten noch das Recht, Konsuln fremder Staaten bei sich zuzulassen. Innerhalb des fremden Staats kann der Konsul nämlich eine amtliche Thätigkeit erst nach Erteilung des Exequatur (in der Türkei [* 10] Berat genannt), d. h. nach offizieller Zulassung durch die Staatsregierung und nach Anfertigung und Aushändigung einer hierauf bezüglichen Urkunde, beginnen. In manchen Ländern üben die Konsulate (Jurisdiktionskonsulate) über die Angehörigen ihres heimischen Staats auch eine besondere Gerichtsbarkeit (Konsulargerichtsbarkeit, Konsularjurisdiktion) aus.

Dies geschah zuerst in der Türkei, woselbst den Konsuln christlicher Staaten durch besondere Verträge, welche Kapitulationen genannt wurden, eine Gerichtsbarkeit eingeräumt ward. Für das deutsche Konsulatswesen ist die Konsulargerichtsbarkeit durch Reichsgesetz vom 10. Juli 1879 geordnet. Neben verschiedenen Verordnungen und Spezialgesetzen, insbesondere dem Gesetz über das Gebührenwesen bei den deutschen Konsulaten vom 1. Juli 1872, sind ferner die hierauf bezüglichen Staatsverträge (Konsularverträge) von Wichtigkeit. Ein vollständiges gegenseitiges Konsularkartell besteht mit Österreich-Ungarn [* 11] gemäß den Bestimmungen des Handelsvertrags vom 23. Mai 1881.

[Amtsgeschäfte der deutschen Konsuln.]  

Nach dem deutschen Konsulatsgesetz sind die Reichskonsuln berufen, das Interesse des Reichs, namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt, thunlichst zu schützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen und den Angehörigen der Bundesstaaten sowie andrer befreundeter Staaten in deren Angelegenheiten Rat und Beistand zu erteilen. Die Konsuln, welche dem Reichskanzler und den im Land ihrer Residenz bestehenden Reichsgesandtschaften unterstellt sind, haben im einzelnen namentlich folgende Funktionen auszuüben:

1) Der Konsul hat über die in seinem Amtsbezirk wohnhaften und zu diesem Zweck bei ihm angemeldeten Deutschen eine Matrikel zu führen. Der Eintrag in dieselbe wendet den Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit ab, welcher außerdem nach dem Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 infolge eines zehnjährigen Aufenthalts im Ausland eintritt.

2) Die Konsuln sind Polizei-, insbesondere Schifffahrtspolizeibehörden. Sie haben das Recht, Pässe auszustellen und die von ausländischen Behörden für Reisen in das deutsche Reichsgebiet ausgestellten Pässe zu visieren. Solange deutsche Handelsschiffe sich in ihrem Amtsbezirk befinden, üben die Konsuln über diese die Polizeigewalt aus; sie sorgen für die Wiederergreifung desertierter Mannschaften, überwachen die Beobachtung der hinsichtlich der Führung der Reichsflagge bestehenden Vorschriften und sind als Seemannsämter mit der An- und Abmusterung der Schiffsleute befaßt, indem ihnen auch im übrigen die Funktionen der Seemannsämter, z. B. die Aufnahme von Verklarungen, die Mitwirkung bei der Aufmachung der Dispache in den Fällen der großen Havarie und bei der Eingehung von Bodmereigeschäften, zustehen. Schiffsleute, welche auf See oder im Ausland ein Verbrechen begingen, haben sie der inländischen Strafgerichtsbarkeit zu überliefern.

Deutsche Altertümer -

Bild 54.996: Deutsche Altertümer - Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft
* 12 Deutsche.

3) Die Konsuln haben Deutsche, [* 12] welche im Ausland hilfsbedürftig wurden, zu unterstützen, nötigen Falls für ihre Rückbeförderung in die Heimat zu sorgen. Doch soll nur in Fällen wirklicher und unverschuldeter Not Unterstützung gegeben und der Betrag derselben von etwanigen alimentationspflichtigen Verwandten bald wieder beigezogen werden.

4) Die Konsulate sind Standesämter, doch ist hierzu ein besonderer Auftrag des Reichskanzlers erforderlich. Sie haben das Recht der Beurkundung des Personenstandes und der Vornahme von Eheschließungen von Reichsangehörigen im Ausland. Von den Beurkundungen der Geburts- und Sterbefälle auf See haben sie Abschriften entgegenzunehmen.

5) Der Konsul ist Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Notariatsbeamter. Die Konsuln können Urkunden mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden ausfertigen und beglaubigen, auch Urkunden fremder Behörden legalisieren und Notariatsakte aufnehmen. Sie fungieren als Nachlaßbeamte in Ansehung der Hinterlassenschaft von Reichsangehörigen, welche in ihrem Bezirk versterben.

6) Der Konsul ist Hilfsorgan der Justizbehörden; er kann Zustellungen bewirken, kraft besonderer Ermächtigung des Reichskanzlers Zeugen verhören und Eide abnehmen und mit Genehmigung des Aufenthaltsstaats Zwangsvollstreckungen vornehmen. Die Konsuln haben Vergleiche zu vermitteln und auf Anrufen als Schiedsrichter zu fungieren.



Konsulargerichtsbarkei

Bild 10.41: Konsulargerichtsbarkeit - Konsulieren
* 13 Seite 10.41.

7) Konsulargerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wie in Strafsachen kann ein Konsul nur mit besonderer Ermächtigung des Reichskanzlers

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nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 10. Juli 1879 ausüben. Als Konsulargerichte fungieren a) der als Einzelrichter, b) das Konsulargericht als Kollegialbehörde, c) das Reichsgericht in Leipzig. [* 14] Als Einzelrichter, dem Amtsrichter entsprechend, ist der Konsul überall da zuständig, wo nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz und nach der Konkursordnung das Amtsgericht zu entscheiden hat, ferner in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in solchen Fällen, in welchen in den landrechtlichen Gebieten Preußens [* 15] das Amts- oder Landgericht in erster Instanz zuständig ist.

Als Kollegium besteht das Konsulargericht aus dem Konsul und 2-4 Beisitzern. Es entscheidet in allen Strafsachen, welche vor die Schöffengerichte gehören, und in allen Sachen, für welche im Inland das Landgericht zuständig sein würde. Schwurgerichtssachen dürfen vor den Konsulargerichten nicht verhandelt werden. Dieselben sind durch den Konsul nur zu instruieren und sodann an die inländischen Gerichte abzugeben. Vor das Reichsgericht als konsulargerichtliche Instanz gehören Hoch- und Landesverratssachen.

Das Reichsgericht ist zugleich für die Konsulargerichtsbarkeit die Rechtsmittelinstanz. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Zivil- und Strafprozeßordnung, entsprechend den für die Amtsgerichte und für die Strafkammer geltenden Grundsätzen. Was das materielle Recht (Konsularrecht) anbetrifft, so kommen für das bürgerliche Recht zunächst die einschlägigen Reichsgesetze, sodann das preußische allgemeine Landrecht, im Handelsrecht zunächst das Handelsgewohnheitsrecht, sodann das deutsche Handelsgesetzbuch, im Strafrecht zunächst die Polizeiverordnungen, welche der Konsul mit einer Strafgrenze bis zu 150 Mk. erlassen kann, sodann das Reichsstrafgesetzbuch zur Anwendung.

Dies Konsularrecht gilt nunmehr für die deutschen Schutzgebiete auch als Kolonialrecht (s. d.). Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet im allgemeinen nicht statt; nötigen Falls werden ihre Funktionen durch einen achtbaren Gerichtseingesessenen, womöglich durch einen Rechtsanwalt, wahrgenommen. Rechtsanwalte bei den Konsulargerichten werden vom Konsul widerruflich bestellt. Die Beisitzer der Konsulargerichte sowie zwei Stellvertreter werden alljährlich im voraus aus den achtbaren Gerichtseingesessenen des Bezirks oder aus sonst achtbaren Einwohnern ernannt.

China und Japan

Bild 4.1a: China und Japan
* 16 China.

Die Gebiete, in welchen deutschen Konsuln Konsulargerichtsbarkeit zukommt, sind durch Herkommen oder Staatsverträge bestimmt. China, [* 16] Japan, Siam, Persien, [* 17] Korea, Samoa-Tonga (Apia), die Türkei, Bulgarien [* 18] und Rumänien sind in dieser Hinsicht anzuführen. Für Serbien ist auf die Konsulargerichtsbarkeit Verzicht geleistet, ebenso für Tunis [* 19] (Verordnung vom 21. Jan. 1884), für Bosnien [* 20] und für die Herzegowina. In Ägypten [* 21] ist die Konsulargerichtsbarkeit infolge der Einsetzung internationaler Gerichte (Tribunaux mixtes) erheblich beschränkt.

Vgl.   Hänel und Lesse, Die deutsche Gesetzgebung über Konsularwesen (Berl. 1875);

Zorn, Die Konsulargesetzgebung des Deutschen Reichs (das. 1884);

Steinmann-Bucher, Reform des Konsulatswesens aus dem volkswirtschaftlichen Gesichtspunkt (das. 1884);

König, Handbuch des deutschen Konsularwesens (3. Aufl., das. 1885);

Malfatti di Monte Tretto, Handbuch des österreichisch-ungarischen Konsularwesens (Wien [* 22] 1879, Suppl. 1882);

Joel, Consuls manual and ship-owners guide (Lond. 1879);

Mikorios, Les consuls en Orient (Genf [* 23] 1881).

Ein amtliches »Verzeichnis der kaiserlich deutschen Konsulate« erscheint alljährlich in Berlin. [* 24]