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Legitim | eLexikon | Rechtswissenschaft - Politik

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2 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Legitim(lat.), gesetzlich, rechtlich oder wenigstens dafür anerkannt; s. Legitimität. / 10
Legitim _2Vor dem Gesetz zu Recht bestehend, anerkannt. Gegensatz: ⟶ Illegitim. / 11

Seite 10.625

Legitim

21 Wörter, 171 Zeichen

Rechtswissenschaft — Politik

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951

Legionär - Legitimität

Bild 10.625: Legionär - Legitimität
* 1 Seite 10.625.

Legitimität



Legnago - Legrand

Bild 10.626: Legnago - Legrand
* 3 Seite 10.626.

(neulat.), Gesetz- oder Rechtmäßigkeit eines Besitzes, Anspruchs, Verhältnisses etc., in engerer Bedeutung die Rechtmäßigkeit einer Staatsregierung. Der verfassungsmäßig zur Regierung Berechtigte heißt der legitime Regent, im Gegensatz zum Usurpator. Der Mangel der Legitimität eines solchen wird indessen durch die Anerkennung desselben in seiner Eigenschaft als Souverän von seiten der fremden Staaten gehoben. Von den ältern Diplomaten, zumeist von Talleyrand auf dem Wiener Kongreß, ward die Legitimität ausschließlich den erblichen Fürstenhäusern unter Berufung auf »das Recht göttlicher Fügung« zugeschrieben und auf Grund derselben die Unumschränktheit und Unveränderlichkeit ihrer Herrschergewalt (Königtum von Gottes Gnaden), namentlich von der Metternichschen Schule, zum unumstößlichen Grundsatz der Politik gemacht (sogen. Legitimitätsprinzip). Im diametralen Gegensatz hierzu steht

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das von Napoleon III. proklamierte und zur Erreichung seiner politischen Pläne benutzte Nationalitätsprinzip, welches angeblich der freien Selbstbestimmung der Völker die Wahl ihrer Staatsbeherrscher überließ.

Vgl.   Held, Legitimität u. Legitimitätsprinzip (Würzb. 1859);

Brockhaus, Das Legitimitätenprinzip (Leipz. 1868).

Unter Legitimität des Kindes versteht man die Eigenschaft eines Kindes, welches in gesetzmäßiger Ehe erzeugt ist; es gilt aber jedes während der Ehe von der Frau empfangene als vom Ehemann derselben erzeugt (pater est, quem nuptiae demonstrant), eine Rechtsvermutung, welche nur durch den Gegenbeweis beseitigt werden kann, daß der Ehemann das Kind nicht erzeugt haben könne, z. B. wegen Abwesenheit. Gegen den Ehemann kann auf Anerkennung der Legitimität geklagt werden. Der wirklich ehelichen Abstammung steht die aus einer vermeintlichen Ehe gleich, d. h. aus einer solchen, welche in der gesetzlichen Form eingegangen und von beiden Ehegatten für gültig gehalten wurde, aber wegen eines Ehehindernisses nichtig ist. Auch kann ein uneheliches Kind durch nachfolgende Ehe seiner Eltern »legitimiert« werden (s. Legitimation).