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Nachfrist | eLexikon

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Nachbaur - Nachgeburt

Bild 11.966: Nachbaur - Nachgeburt
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Überblick der Artikel
2 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Nachfristim Handelsrecht diejenige Frist, welche bei dem Kaufvertrag der eine Kontrahent dem andern zur / 72
Nachfrist _2eine zweite oder dritte Frist, welche nach fruchtlosem Ablauf der frühern Frist zur Nachholung / 84

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Nachfrist

156 Wörter, 1'129 Zeichen

Nachfrist,

im Handelsrecht diejenige Frist, welche bei dem Kaufvertrag der eine Kontrahent dem andern zur Erfüllung seiner Verpflichtungen noch gewähren muß, bevor er statt der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrag abgehen kann.

Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 356) hat der betreffende Kontrahent dem Gegenteil jene Absicht anzuzeigen und ihm dabei, »wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten zu gewähren«.