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Nachfrist | eLexikon

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Nacheile - Nachgeschäf

Bild 62.140: Nacheile - Nachgeschäft
Seite 62.140.
Überblick der Artikel
2 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Nachfristim Handelsrecht diejenige Frist, welche bei dem Kaufvertrag der eine Kontrahent dem andern zur / 72
Nachfrist _2eine zweite oder dritte Frist, welche nach fruchtlosem Ablauf der frühern Frist zur Nachholung / 84

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Nachfrist

156 Wörter, 1'129 Zeichen

Nachfrist,

eine zweite oder dritte Frist, welche nach fruchtlosem Ablauf [* 2] der frühern Frist zur Nachholung der Leistung erteilt wird. Nachfrist ist namentlich die Frist, welche der Verkäufer oder Käufer nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 356 der säumigen andern Partei zur Nachholung der Leistung lassen muß, wenn er Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen zu wollen erklärt. Sie braucht nicht gewährt zu werden, wenn die Natur des Geschäfts das nicht zuläßt. Die Börsenordnungen enthalten Bestimmungen über die zu gewährende Nachfrist bei Cassageschäften.