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Person | eLexikon | Rechtswissenschaft - Begriff des Rechts

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Persischgelb - Person

Bild 12.879: Persischgelb - Person
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Person(lat. persona), ursprünglich die den ganzen Kopf bedeckende Maske (s. d.), wodurch im Altertum / 260
Person _2(lat.), der einzelne Mensch (das Individuum), insbesondere sofern er freier Selbstbestimmung / 320

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Person

580 Wörter, 4'314 Zeichen

Rechtswissenschaft — Begriff des Rechts

Person

(lat. persona), ursprünglich die den ganzen Kopf bedeckende Maske (s. d.), wodurch im Altertum die Schauspieler den Charakter ihrer Rolle ausdrückten; dann auch die darzustellende Rolle und der Schauspieler in seiner Rolle selbst, welche Bedeutung im 16. Jahrh. durch die Übersetzung lateinischer Komödien mit dem Fremdwort auch in die deutsche Sprache kam. Verallgemeinert bezeichnet dann Person überhaupt im Einzelwesen nach seiner äußern Erscheinung sowohl als nach seiner geistigen und sonstigen Eigentümlichkeit und insbesondere in der Rechtswissenschaft jedes Wesen, welches Subjekt von Rechten und Rechtsverhältnissen sein kann, im Gegensatz zu den Sachen, den willenlosen, materiellen Dingen der Außenwelt.



Personage - Personifik

Bild 12.880: Personage - Personifikation
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Die Begriffe Person und Mensch sind insofern nicht dieselben, als es Personen gibt, welche keine Menschen sind, und als es wenigstens früher Menschen gab, welche keine Personen waren. Die Gesetzgebung hat nämlich dadurch, daß sie eine sogen. juristische Person (s. d.) konstruierte, die Möglichkeit gegeben, die Persönlichkeit an etwas andres als an ein physisches Individuum zu knüpfen, z. B. an eine Gemeinde, an einen Vermögenskomplex etc. Auf der andern Seite war der Sklave des Altertums rechtlos; er galt für eine Sache, eben weil ihm das Recht der Persönlichkeit, die Rechtsfähigkeit, fehlte, welche heutzutage in den zivilisierte Staaten jedem Menschen zukommt: Verschieden von der Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit, welche die Fähigkeit vernünftiger Erschließung voraussetzt und daher Kindern und Wahnsinnigen abgeht, obwohl diesen die Fähigkeit, Rechte und Verbindlichkeiten zu haben, also

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Rechtspersönlichkeit, zukommt. - In der Grammatik versteht man unter Person das beim Konjugieren ausgedrückte Verhältnis, wodurch man den Gegenstand unterscheidet, welcher spricht (erste Person), zu welchem (zweite u. von welchem (dritte Person) gesprochen wild.