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Person | eLexikon | Rechtswissenschaft - Begriff des Rechts

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Persischgelb - Person

Bild 62.1044: Persischgelb - Person
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2 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Person(lat. persona), ursprünglich die den ganzen Kopf bedeckende Maske (s. d.), wodurch im Altertum / 260
Person _2(lat.), der einzelne Mensch (das Individuum), insbesondere sofern er freier Selbstbestimmung / 320

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Person

580 Wörter, 4'314 Zeichen

Rechtswissenschaft — Begriff des Rechts

Persōn

(lat.), der einzelne Mensch (das Individuum), insbesondere sofern er freier Selbstbestimmung fähig ist und also der sittlichen Beurteilung seiner Handlungen unterliegt. (S. Freiheit.)



Persona grata - Person

Bild 62.1045: Persona grata - Personenname
* 5 Seite 62.1045.

In der Rechtssprache bezeichnet Person denjenigen, welcher als Berechtigter oder Verpflichteter in einem Rechtsverhältnis stehen kann; nach dem in Deutschland [* 3] und Österreich [* 4] geltenden Rechte jeden Menschen von Zeit seiner Geburt (s. d., Lebensfähigkeit und Embryo). Denn die der Sklaverei verwandten

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Herrschaftsverhältnisse von Menschen über Menschen (Leibeigenschaft, Hörigkeit) bestehen nicht mehr. Nach manchen Rechten sind die sog. Religiosen (s. d.) nicht oder doch nur beschränkt rechtsfähig; diese Auffassung wird von der Rechtsphilosophie bekämpft und nur noch vereinzelt vertreten. Der bürgerliche Tod, welcher einer lebenden Person die Rechtsfähigkeit entzog, ist in Deutschland nicht mehr in Geltung (s. Bürgerlicher Tod). Mit Person bezeichnet man dann auch das berechtigte und verpflichtete Subjekt, den Träger [* 6] der diesem Subjekt zustehenden Rechte und der ihm obliegenden Pflichten. In diesem Sinne überträgt einerseits die Rechtswissenschaft den Begriff der Person auf Personengesamtheiten, Korporationen u. s. w., auf Anstalten und Stiftungen, beides unter dem Namen Juristische Person (s. d.). Insoweit sodann der einzelne Mensch in verschiedenen voneinander unabhängigen Rechtskreisen stehen und so nach verschiedenen Richtungen selbst oder durch Organe handeln und wirken kann (z. B. der König als Staatsoberhaupt, als Familienoberhaupt und als Privatperson; die Einzelperson für sich und als Mitglied einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft; als Privatmann oder als öffentlicher Beamter u. s. w.), spricht man andererseits in diesem Sinne davon, daß der einzelne Mensch verschiedene Rechtspersönlichkeiten darstellt (plures personas sustinet). Daraus ergiebt sich dann wieder die Identität der Person des Königs u. s. w. mit seinem Nachfolger, den er durch seine Handlungen berechtigt und verpflichtet. -

Vgl.   Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 1 (3. Aufl., Berl. 1893), §. 36; Roth, System des deutschen Privatrechts, Bd. 1 (Tüb. 1880), §§. 59 fg.; Becker in der «Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht», IV (Erlangen [* 7] 1861), S. 499; Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts (7. Aufl., 3 Bde, Frankf. a. M. 1891), Bd. 1, §. 49, Anm. 3, 5, §. 50.