peter-hug.ch

Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Wed Jul 23 1879

Bewährtes Wissen in aktueller Form

Main

Pfandbrief - Pfändung

Bild 12.936: Pfandbrief - Pfändung
Seite 12.936.
Überblick der Artikel
1 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Pfandleih- und Rückkaufsgeschäftediejenigen Geschäfte, deren Inhaber gegen Faustpfänder gewerbsmäßig Gelder ausleihen. Dabei / 272

Seite 12.936

Pfandleih- und Rückkaufsgeschäfte

272 Wörter, 2'005 Zeichen

Pfandleih-

und Rückkaufsgeschäfte, diejenigen Geschäfte, deren Inhaber gegen Faustpfänder gewerbsmäßig Gelder ausleihen. Dabei handelt es sich regelmäßig um kurzen Kredit, indem der Darlehnssucher nur vorübergehend, um sich aus einer Notlage zu befreien, den Kredit einer solchen Anstalt in Anspruch nimmt. Das Rückkaufsgeschäft ist nichts andres als ein verdecktes Pfandleihgeschäft, indem sich der Verkäufer das Recht vorbehält, den verkauften Gegenstand innerhalb einer bestimmten Frist gegen einen höhern Preis zurückzukaufen. Da derartige Privatgeschäfte leicht zu einer wucherischen Ausbeutung des Publikums und zur Hehlerei mißbraucht werden können, wird eine polizeiliche Kontrolle derselben für nötig erachtet.

Die deutsche Gewerbeordnung untersagte ursprünglich diesen Gewerbebetrieb nur demjenigen, welcher wegen aus Gewinnsucht begangener Verbrechen oder Vergehen gegen das Eigentum bestraft worden. Eine Novelle vom 23. Juli 1879 änderte aber den § 34 der Gewerbeordnung dahin ab, daß der Pfandleiher oder Rückkaufshändler zu seinem Gewerbebetrieb der amtlichen Erlaubnis bedarf. Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb darthun.

Bayern

Bild 2.532a: Bayern
* 2 Bayern.

Außerdem kann durch Ortsstatut die Erlaubnis vom Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisse abhängig gemacht werden. Über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, über ihre Buchführung und über die polizeiliche Kontrolle können die Zentralbehörden Bestimmungen treffen, wofern dies nicht durch die Landesgesetzgebung geschehen ist (§ 38). So soll z. B. nach dem preußischen Gesetz vom 17. März 1881 der Zins bei Darlehen bis zu 30 Mk. pro 1 Mk. und einen Monat nicht mehr als 2 Pfennig (in Bayern [* 2] 1 Pf., in Baden [* 3] 1½ Pf.) betragen, während für jede den Betrag von 30 Mk. übersteigende Mark auch in Preußen [* 4] und Baden gleichwie in Bayern 1 Pf. das Zinsmaximum ist.