Privilegium | eLexikon | Rechtswissenschaft - Verfassung - Lehre von den Staatsunterthanen
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Privilegĭum
(lat.), Gesetz oder Anordnung, wodurch einer einzelnen Person oder einer einzelnen Klasse von Staatsbürgern gewisse Vor- oder Sonderrechte (Privilegien) eingeräumt werden;
daher privilegierte Stände, mit solchen Vorrechten ausgestattete Stände.
In der Neuzeit hat man das Privilegienwesen als unvereinbar mit der vom Rechtsstaat geforderten gleichen Berechtigung aller Staatsbürger möglichst beseitigt. Privilegium de non appellando und Privilegium de non evocando, s. Jus etc.