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Protimesis - Protoplas

Bild 13.422: Protimesis - Protoplasma
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Protokoll(griech.), ursprünglich das den Gerichtsakten vorgeheftete Titelblatt; dann die zur Beurkundung / 287
Protokóll(grch.), im griech. Altertum der den Papyrusrollen vorgeklebte Zettel, der zu Aufschriften diente. / 292

Seite 13.422

Protokoll

579 Wörter, 4'560 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Proceßpapiere

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Protokoll

(griech.), ursprünglich das den Gerichtsakten vorgeheftete Titelblatt;

dann die zur Beurkundung einer gerichtlichen oder sonstigen Verhandlung angefertigte, den Beteiligten in der Regel vorgelesene und von ihnen nach vorgängiger Genehmigung unterschriebene Niederschrift über die einzelnen Vorgänge, wie sie der Reihe nach vorkommen;

Protokollführer (Protokollant), der zur Aufnahme solcher Protokolle Zugezogene, z. B. bei gerichtlichen Protokollen der verpflichtete Gerichtsschreiber;

protokollieren, ein Protokoll aufnehmen.

Spottiswoode - Sprache

Bild 15.177: Spottiswoode - Sprache (physiologisch)
* 3 Sprache.

Durch die Aufnahme des Protokolls im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Verhandlung unterscheidet sich dasselbe von der sogen. Registratur, einer erst nachträglich zu den Akten gebrachten Niederschrift. Protokolle kommen nicht nur im gerichtlichen Verfahren vor, sondern die Form des Protokolls wird im öffentlichen und im Privatleben überhaupt zur Beurkundung von wichtigern Vorgängen vielfach angewendet, namentlich auch im völkerrechtlichen Verkehr der Staaten untereinander, besonders auf Konferenzen und Kongressen, wobei es üblich ist, dem diplomatischen, zumeist in französischer Sprache [* 3] aufgenommenen Protokoll ein Separatvotum zur Motivierung der Unterschrift oder der von dem Bevollmächtigten einer beteiligten Regierung abgegebenen Erklärung beizufügen.

Was die äußere Form anbelangt, so enthält das Protokoll als Überschrift zunächst Ort und Zeit der Aufnahme (z. B. »Geschehen [actum] zu Leipzig, [* 4] den 1. Mai 1888«); sodann folgen die Namen der anwesenden Personen, dann eine chronologische Aufzeichnung der einzelnen Vorgänge und Erklärungen, meist in direkter Rede, und am Schluß die Formel: »Geschehen wie oben« oder »A. u. s.« (actum ut supra) und die Unterschrift des Protokollführers mit dem Zusatz: »Zur Beglaubigung« (in fidem) oder »Nachrichtlich wie oben« (Nachr. w. o. N. N.) sowie die Unterschriften der beteiligten Personen;

auch ist die Formel: »V. G. U.« (vorgelesen, genehmigt, unterschrieben) üblich.

Über den notwendigen Inhalt der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und im Strafverfahren aufzunehmenden Protokolle sind in der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 145 ff.) und in der Strafprozeßordnung (§ 186, 271 ff.) Vorschriften gegeben.

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910

Protokóll

(grch.), im griech. Altertum der den Papyrusrollen vorgeklebte Zettel, der zu Aufschriften diente. Gegenwärtig versteht man unter Protokóll (frz. procès-verbal) die urkundliche Fixierung einer Verhandlung oder Erklärung von Beteiligten (Parteien), der Aussage befragter Personen (Zeugen, Angeschuldigter, Sachverständiger), der Beschlüsse eines Kollegiums oder einer andern beratenden Versammlung. Diese Aufzeichnung muß, wenn sie öffentlichen Glauben haben soll, durch einen dazu bestellten öffentlichen Beamten (Gerichtsschreiber, Sekretär [* 5] oder Notar) geschehen.

Deutsche Altertümer -

Bild 54.996: Deutsche Altertümer - Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft
* 6 Deutsche.

Für den Civilprozeß bestimmt die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich [* 6] Folgendes: Über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist vom Gerichtsschreiber unter richterlicher Leitung ein Protokóll aufzunehmen. Dasselbe enthält Ort und Tag der Verhandlung, die Namen der Gerichtspersonen und des etwa zugezogenen Dolmetschers, die Bezeichnung des Rechtsstreites, die Namen der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände, die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

Der Gang [* 7] der Verhandlung ist nur im allgemeinen anzugeben. Außerdem sind festzustellen durch Aufnahme ins Protokóll oder durch Aufnahme in eine als solche bezeichnete Anlage desselben: a. aus dem Parteivorbringen die sog. Dispositionsakte (Anerkenntnisse, Verzichte, Vergleiche), die sachlichen Anträge sowie Erklärungen, welche von dem Inhalt der vorbereitenden Schriftfolge (s. d.) erheblich abweichen, Geständnisse, Eidesannahmen und -Zurückschiebungen; b. aus der Beweisaufnahme die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, es sei denn, daß die Vernehmung vor dem Prozeßgericht selbst erfolgt und dessen künftige Entscheidung keinem Rechtsmittel unterliegt, wie das Ergebnis eines Augenscheins; c. die richterlichen Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse, Verfügungen) und deren Verkündung. Im amtsgerichtlichen Prozeße gelten dieselben Vorschriften, nur daß zu a. es von dem Ermessen des Amtsrichters abhängt, welche Anträge und Erklärungen festzustellen sind. Das Protokóll ist zu a und b den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen; auch ist darin zu bemerken, daß dies geschehen oder welche Einwendungen erhoben sind. Das Protokóll ist vom Vorsitzenden (bei dessen Behinderung