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Provisionsreisender | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Sun Jul 01 1883

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Provisionsreisenders. Handlungsreisender. / 3

Seite 13.430

Provisionsreisender

3 Wörter, 44 Zeichen

Handlungsbücher - Hand

Bild 8.113: Handlungsbücher - Handlungsreisender
* 3 Seite 8.113.

Handlungsreisender



Handlungsunkosten - Ha

Bild 8.114: Handlungsunkosten - Handschrift
* 4 Seite 8.114.

(Handelsreisender, Reisediener, franz. Commis voyageur, jetzt gebräuchlicher Voyageur de commerce), ein Handlungsbevollmächtigter (s. d.), welcher vom Prinzipal zum Abschluß von Geschäften an auswärtigen Orten verwendet wird. Bezieht der Handlungsreisender keinen festen Gehalt, sondern nur Provision von den abgeschlossenen Geschäften, so wird er Provisionsreisender genannt. Ein Handlungsreisender, welcher nicht nur bei Wiederverkäufern Bestellungen sucht, sondern der sich mit seiner Nachfrage nach Bestellungen unmittelbar an den Konsumenten wendet, heißt Detailreisender. Der Handlungsreisende gilt für ermächtigt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen zu besorgen, welche bei Vermittelung und Erledigung auswärtiger Geschäfte vorzukommen pflegen; insbesondere kann er auch den Kaufpreis aus den von ihm, bez. seinem Vorgänger abgeschlossenen Verkäufen einziehen oder dafür Zahlungsfristen bewilligen. Sein Verhältnis zum

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Prinzipal ist das des Handlungsgehilfen (s. d.). Die deutsche Gewerbeordnung betrachtet den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden als einen Ausfluß [* 5] des stehenden Handelsgewerbes dann, wenn der Reisende von den Waren, auf welche Bestellungen gesucht werden, nur Proben und Muster mit sich führt oder aufgekaufte Waren nicht zum Zweck des alsbaldigen Weiterverkaufs, sondern nur behufs der Beförderung nach dem Bestimmungsort mit sich nimmt. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so geht der Gewerbebetrieb des Handlungsreisenden in denjenigen des Hausierers über. Der Handlungsreisende bedarf einer Legitimationskarte. Sein Gewerbebetrieb gilt nicht als Wandergewerbe und wird nicht als solches besteuert. Die Gewerbenovelle vom 1. Juli 1883 hat indessen den Geschäftsbetrieb der Handlungsreisenden gewissen polizeilichen Beschränkungen unterworfen, welche übrigens auch den Prinzipal treffen, wofern er Geschäftsreisen unternimmt.

Vgl.   Deutsche [* 6] Gewerbeordnung, § 44, 44a; Handelsgesetzbuch, Art. 49.