peter-hug.ch

Prozeßfähigkeit | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz

Bewährtes Wissen in aktueller Form

Main

Provisionsreisender -

Bild 13.430: Provisionsreisender - Prozeßfähigkeit
Seite 13.430.
Überblick der Artikel
1 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Prozeßfähigkeit(Prozeßselbständigkeit), die Fähigkeit einer Prozeßpartei, selbständig und ohne einen gesetzlic / 147

Seite 13.430

Prozeßfähigkeit

147 Wörter, 1'171 Zeichen

Prozeßfähigkeit



Prozession - Prozeßlei

Bild 13.431: Prozession - Prozeßleitung
* 3 Seite 13.431.

(Prozeßselbständigkeit), die Fähigkeit einer Prozeßpartei, selbständig und ohne einen gesetzlichen Vertreter oder Beistand einen Rechtsstreit zu führen oder durch einen Bevollmächtigten (im Anwaltsprozeß durch einen Rechtsanwalt) führen zu lassen. Die Prozeßfähigkeit ist nicht zu verwechseln mit der Parteifähigkeit, d. h. der Fähigkeit, in einem Rechtsstreit Kläger oder Beklagter zu sein. Diese letztere Fähigkeit hat z. B. der Minderjährige, während ihm die Prozeßfähigkeit fehlt. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 50-55) ist die Prozeßfähigkeit lediglich ein

mehr

Ausfluß [* 4] der allgemeinen Handlungs- und Dispositionsfähigkeit. Wer sich durch Verträge verpflichten kann, ist prozeßfähig. Dabei wird besonders hervorgehoben und bestimmt, daß die natürliche Gewalt, unter welcher ein Großjähriger steht, die ehemännliche Gewalt und eine etwanige Geschlechtsvormundschaft auf die Prozeßfähigkeit ohne Einfluß sind. Personen, welchen die Prozeßfähigkeit fehlt, wie Minderjährige, Geisteskranke u. dgl., bedürfen eines gesetzlichen Vertreters; doch ist die Zulassung eines Prozeßunfähigen oder eines nicht legitimierten gesetzlichen Vertreters bei Gefahr im Verzug gestattet.