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Prüfungstermin | eLexikon

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Prsh. - Prügelstrafe

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Prüfungsterminim Konkurs der zur Prüfung der angemeldeten Forderungen bestimmte Termin vor dem Konkursrichter / 160

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Prüfungstermin

160 Wörter, 1'215 Zeichen

Prüfungstermin,

im Konkurs der zur Prüfung der angemeldeten Forderungen bestimmte Termin vor dem Konkursrichter (Amtsrichter). Die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden in dem allgemeinen Prüfungstermin geprüft. Die nach Ablauf [* 2] der Anmeldefrist gemeldeten Ansprüche kommen in dem allgemeinen Prüfungstermin nur dann zur Prüfung, wenn weder von seiten des Konkursverwalters noch von seiten der Gläubiger Widerspruch dagegen erhoben wird. Außerdem sind die nicht im allgemeinen Prüfungstermin geprüften Forderungen in einem besondern Prüfungstermin zu prüfen, dessen Kosten den betreffenden Gläubigern zur Last fallen.

Jede einzelne Forderung ist nach Betrag und Vorrecht zu erörtern. Der Gemeinschuldner hat sich über die angemeldeten Forderungen zu erklären. Eine Forderung ist festgestellt, wenn weder ein Gläubiger noch der Konkursverwalter Widerspruch dagegen erhebt. Im Fall eines Widerspruchs bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über die bestrittene Forderung im Weg eines besondern Prozesses. Der Eintrag der anerkannten und festgestellten Forderungen in die Gläubigertabelle wirkt gegenüber allen Konkursgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil.

Vgl.   Deutsche [* 3] Konkursordnung, § 126 ff., 152.