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Reed - Reederei

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ReedereiMitreederei, die Vereinigung mehrerer Personen (Mitreeder, Schiffsfreunde), welche ein ihnen / 400

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Reederei

400 Wörter, 2'951 Zeichen

Reederei,

Mitreederei, die Vereinigung mehrerer Personen (Mitreeder, Schiffsfreunde), welche ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff [* 3] zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwenden. Die Anteile der einzelnen Mitglieder an dem gemeinschaftlichen Schiffe [* 4] heißen Parten oder Schiffsparten. Eine Reederei liegt nicht vor, wenn das Schiff sich im ausschließlichen Eigentum einer Aktiengesellschaft oder andern Handelsgesellschaft befindet; diese sind vielmehr alleinige Reeder.

In den Angelegenheiten der Reederei entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nach der Größe der Schiffsparten gezählt werden. Einstimmigkeit ist nur erforderlich, wenn es sich um Beschlüsse handelt, welche eine Abänderung des Reedereivertrags bezwecken oder letzterm zuwiderlaufen oder dem Zwecke der Reederei fremd sind, oder wenn ein Korrespondentreeder (s. d.) angestellt werden soll, welcher nicht zu den Mitreedern gehört. Die Verteilung von Gewinn und Verlust erfolgt nach dem Verhältnis der Größe der Schiffsparten, wie die Mitglieder auch nach diesem Verhältnis zu den Kosten der Reederei beizutragen haben.

Von der Pflicht, zu den Kosten für eine neue Reise oder Reparatur des Schiffs nach beendigter Reise oder Befriedigung eines Gläubigers, welchem die Reederei nur mit Schiff und Fracht haftet, beizutragen, kann sich der Mitreeder, welcher dem betreffenden Beschlusse nicht zugestimmt hat, dadurch befreien, daß er innerhalb einer bestimmten kurzen Frist seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt. Dieselbe fällt den übrigen Mitreedern nach Verhältnis der Größe ihrer Schiffsparten zu. Soweit eine persönliche Haftung der Mitreeder Dritten gegenüber eintritt, besteht dieselbe ebenfalls nur nach dem genannten Verhältnis.

Jeder Mitreeder kann seine Schiffspart beliebig veräußern; nur ist eine Veräußerung, welche den Verlust des Rechts, die Landesflagge zu führen, für das Schiff zur Folge haben würde, also z.B. die Veräußerung an einen Ausländer, an die Zustimmung aller Mitreeder gebunden. Während der Zeit zwischen der Veräußerung der Schiffspart und der Anzeige von dieser Veräußerung haften der Reederei sowohl der Veräußerer wie der neue Erwerber. Die Reederei wird durch eine Änderung in den Personen der Mitreeder nicht beeinflußt; sie wird durch Tod, Konkurs oder Unfähigkeit eines Mitreeders, sein Vermögen zu verwalten, nicht aufgelöst.

Auch Aufkündigung seitens eines Mitreeders oder Ausschließung eines solchen ist nicht statthaft. Dagegen kann die Reederei aufgelöst werden durch einen Mehrheitsbeschluß der Mitreeder, welchem der Beschluß, das Schiff zu veräußern gleichsteht. Die Grundsätze über die Reederei finden, soweit möglich, auch Anwendung auf die Vereinigung mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden (Baureederei; Deutsches Handelsgesetzbuch Art. 456–476). –

Vgl.   Wagner, Handbuch des Seerechts, Bd. 1 (Lpz. 1884), S. 189 fg.