Sächsische Frist | eLexikon
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Sachsenfrist
(sächsische Frist), nach früherm sächsischen Recht ein Zeitraum von 6 Wochen und 3 Tagen, erwachsen aus der üblichen Verdreifachung der gewöhnlichen Gerichtsfrist von 14 Tagen.
Durch Hinzufügung dieser S. zur Jahresfrist entstand das sogen. sächsische oder Sachsenjahr (Jahr und Tag), bestehend aus 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen.