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Schuldschein - Schule

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Schuldschein(Schuldbrief, Schuldverschreibung, Obligation, Verpflichtungsschein), das schriftliche Bekenntnis / 338

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Schuldschein

338 Wörter, 2'701 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Konkurs

Schuldschein

(Schuldbrief, Schuldverschreibung, Obligation, Verpflichtungsschein), das schriftliche Bekenntnis einer Schuldverbindlichkeit, z. B. die Bescheinigung über den Empfang eines Darlehens und die Verbindlichkeit zur Verzinsung und Zurückzahlung durch den Schuldner. Der S. ist nicht der Grund der Verpflichtung, wohl aber ein wirksames Beweismittel für die Existenz derselben. Doch wird nach gemeinem Recht, abgesehen von der Angabe des Gläubigers und des Schuldbetrags und abgesehen von der Unterschrift des Schuldners, auch die Angabe des Verpflichtungsgrundes zur vollen Beweiskraft des Schuldscheins erfordert. Letzteres Prinzip erleidet jedoch eine Ausnahme bei dem eignen Wechsel (s. d.); auch ist nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 301) für kaufmännische Anweisungen und Schuldverschreibungen bestimmt, daß zu deren Gültigkeit ebensowenig die Angabe des Verpflichtungsgrundes als das Empfangsbekenntnis der Valuta erforderlich ist.

Ablauf - Ableitung

Bild 1.46: Ablauf - Ableitung
* 2 Ablauf.

Überhaupt neigt sich die Praxis der Gerichte dahin, von dem Erfordernis der Angabe des Verpflichtungsgrundes zur Gültigkeit der Schuldscheine mehr und mehr abzugehen; eine Ansicht, welcher auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs Rechnung trägt. Doch verlangt derselbe (§ 683) schriftliche Form, wenn ein Schuldversprechen ohne Angabe des Verpflichtungsgrundes gültig und klagbar sein soll. Eine weitere Einschränkung des gemeinen Rechts, wonach die volle Beweiskraft eines Schuldscheins an den Ablauf [* 2] einer zweijährigen Frist von der Ausstellung an gebunden war, ist durch das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch (Art. 295) für das Gebiet der Handelsgeschäfte, durch das Einführungsgesetz zur deutschen Zivilprozeßordnung (Art. 17) aber überhaupt beseitigt worden.

Besondere Rechtsvorschriften bestehen in betreff der Schuldscheine auch auf den Inhaber (s. Inhaberpapier). Bezüglich derselben enthält der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 685 ff.) unter andern die Bestimmung, daß bei solchen Schuldverschreibungen an Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine im Weg der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Vollziehung genügt. Hat der Schuldner sich in einem S., welcher von ihm über einen Anspruch ausgestellt ist, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Quantität andrer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so kann das Vollstreckungsverfahren auf Grund dieses Schuldscheins alsbald eingeleitet werden, wofern die Urkunde von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar vorschriftsmäßig aufgenommen ist.

Vgl.   Deutsche [* 3] Zivilprozeßordnung, § 702.