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Selfgovernment | eLexikon | Rechtswissenschaft - Verwaltung

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Selfgovernment(engl., spr. ssélfgowwern-), s. Selbstverwaltung. / 6

Seite 14.847

Selfgovernment

6 Wörter, 66 Zeichen

Rechtswissenschaft — Verwaltung

Selfgovernment

(engl., spr. ssélfgowwern-), s. Selbstverwaltung. ^[= (Selbstregierung, engl. Selfgovernment, spr. ssélfgowwern-), Bezeichnung für die Staatsregierung, ...]

Selbstverlag - Seldsch

Bild 14.845: Selbstverlag - Seldschukken
* 3 Seite 14.845.

Selbstverwaltung

Schweriner See - Schwe

Bild 14.769: Schweriner See - Schwerspat
* 5 Schwerpunkt.

(Selbstregierung, engl. Selfgovernment, spr. ssélfgowwern-), Bezeichnung für die Staatsregierung, soweit sie den Staatsbürgern selbst übertragen und nicht von den unmittelbaren Organen der Regierungsgewalt ausgeübt wird. Das System der S. hat namentlich in England und Nordamerika [* 4] seine Ausbildung erhalten, und zwar hat es in der englischen Monarchie einen aristokratischen Charakter, während es in der nordamerikanischen Union mehr dazu dient, die Masse des Volkes an der Staatsverwaltung teilnehmen zu lassen. In diesem Sinn bezeichnen die Engländer neben der Jury und dem Institut der Friedensrichter auch ihr Parlament und ebenso die Nordamerikaner den Kongreß als Ausflüsse der S. Der Schwerpunkt [* 5] derselben liegt jedoch in der innern Verwaltung oder in der sogen. Verwaltung im engern Sinn im Gegensatz zur Gesetzgebung und zur Justiz, und in dieser Beziehung ist man auch auf dem Kontinent bemüht gewesen, das englische Vorbild nachzuahmen.

Die S. überträgt nämlich die Staatsregierung teilweise den Gemeinden und deren organischen Verbindungen (in England Kirchspiele, Armenverbände, Grafschaften). So wird in Preußen [* 6] nach der Kreisverfassung (s. d.) und nach der Provinzialverfassung (s. d.) die Verwaltung unter staatlicher Autorität durch die Gemeinden und durch die Kommunalverbände (Amtsbezirke, Kreise, [* 7] Provinzen) und deren Organe ausgeübt. Die staatlichen Funktionen sind hier und ebenso nach dem Vorgang Preußens [* 8] auch in andern deutschen Staaten den Gemeindebehörden übertragen; aus freier Wahl hervorgegangene Kommunalkollegien treten an die Stelle büreaukratisch organisierter Staatsbehörden oder doch neben dieselben, Ehrenämter bestehen neben besoldeten Berufsämtern, indem die Kosten der Verwaltung durch Kommunalabgaben aufgebracht werden und die freie Entwickelung des Bürgertums aus sich selbst heraus im Gegensatz zur obrigkeitlichen Bevormundung und zur Regierung »von oben herab« angestrebt wird. Falsch aber wäre es, diese S. als eine Trennung vom Staat und von der Staatsgewalt aufzufassen. Die S. erfolgt vielmehr stets unter staatlicher Autorität; der Staat regiert durch die Kommunalbehörden, indem das Wesen der S. nach Gneists Ausspruch gerade in einer Verbindung von Staat und bürgerlicher Gesellschaft zu suchen ist.

Vgl.   Gneist, Das englische Verwaltungsrecht der Gegenwart (3. Aufl., Berl. 1883-84, 2 Bde.). -

S. von Landgütern, s. Landwirtschaftliche Unternehmungsformen.