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Sklavenhandel | eLexikon | Rechtswissenschaft - Vormundschaft

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Fri Jan 01 1808

Sklaverei,

Zustand eines Menschen, welcher seiner persönlichen Freiheit beraubt ist, als Sache behandelt wird und als solche im Eigentum eines andern steht. In der antiken Welt, deren wirtschaftliches System größtenteils auf der S. beruhte, war diese allgemein verbreitet, indem man sich zur Verrichtung häuslicher und gewerblicher Dienstleistungen zumeist der Sklaven bediente, zu welchen seit uralter Zeit insbesondere die Kriegsgefangenen verwendet wurden. So finden wir im Altertum die S. ebenso bei den Völkern des Orients wie bei den Griechen und Römern verbreitet, welch letztere die S. zu einem besondern Rechtsinstitut ausgebildet hatten.

Der Sklave (homo servus) hatte nach römischem Recht, welches übrigens in der ältern Zeit die Entstehung der S. auch durch Schuldknechtschaft zuließ, keine Persönlichkeit und ebendarum auch keine Rechtsfähigkeit. Er war als bloße Sache Gegenstand des Handels, Sklavenkinder waren von Geburt an Sklaven, dem Herrn stand das Recht über Leben und Tod des Sklaven zu. Was der Sklave verdiente, gehörte dem Herrn. Erst nach und nach entwickelte sich das Pekulienwesen, welches dem Sklaven aus seinem Nebenverdienst den Erwerb eignen Vermögens (peculium) in beschränkter Weise gestattete und ihm dadurch die Möglichkeit eröffnete, sich loszukaufen.

Aber auch die Freigelassenen (libertini) standen immer noch zu dem Patron, welcher sie freigelassen hatte, in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die Arten der Freilassung (manumissio) selbst waren sehr verschieden. Sie konnte durch letztwillige Verfügung (per testamentum) oder durch einen solennen Rechtsakt vor dem Magistrat (per vindictam) oder dadurch, daß der Herr den Sklaven bei Aufstellung der Bürgerrolle als freien Bürger eintragen ließ (per censum), oder durch Zusendung eines Freibriefs (per epistolam) oder endlich durch eine einfache Willenserklärung (inter amicos, per mensam, per convivium) erfolgen.

Die Behandlung der Sklaven, deren Zahl eine sehr große und deren Verwendung eine sehr verschiedenartige war, gab durch Willkür und Grausamkeit wiederholt zu blutigen Sklavenaufständen, ja selbst zu förmlichen Sklavenkriegen (s. d.) Veranlassung, zumal nachdem gegen das Ende der Republik die Sitte aufgekommen war, Sklaven zu Tierkämpfen und zu blutigen Fechterspielen zu verwenden. Namentlich war es der Aufstand des Spartacus (s. d.), welcher gefährliche Dimensionen annahm.

Ägypten etc

Bild 1.209a: Ägypten etc
* 3 Ägypten.

Mit dem Christentum und mit der Erhebung desselben im römischen Reich zur Staatsreligion traten gewisse Milderungen der S. ein; die S. selbst überdauerte aber die Zertrümmerung des abendländischen Reichs. Bei den germanischen Völkerschaften bildeten die aus Unterjochten und Kriegsgefangenen hervorgegangenen Unfreien einen besondern Stand, dessen Angehörige sich im Lauf des Mittelalters in Hörige oder Leibeigne verwandelten (s. Leibeigenschaft). Einen milden Charakter hatte die S. schon im Altertum bei den Orientalen, bei denen sie aber selbst die Zivilisation der Neuzeit und zwar namentlich in Ägypten, [* 3] Arabien, Marokko, [* 4] Persien [* 5] und in der Türkei [* 6] nicht zu beseitigen vermocht hat. In Algerien, Tunis, Tripolis und Marokko wurde der Handel mit Christensklaven, verbunden mit Seeräuberei, bis ins 19. Jahrh. betrieben, und erst 1842 erfolgte das Verbot des Sklavenhandels und 1846 die Aufhebung der S. durch den Bei von Tunis.

Die Entstehung des Negersklavenhandels ist sicherlich schon auf die frühste Zeit zurückzuführen. Seit unvordenklicher Zeit pflegten nomadische Stämme der Sahara Neger zu rauben, auch wohl von den Häuptlingen einzutauschen und an die Bewohner des Mittelmeers [* 7] zu verkaufen. In Lissabon [* 8] soll der Portugiese Gonzales 1434 zum erstenmal Neger feilgeboten haben. Dies Verfahren fand dann auch in Spanien [* 9] Nachahmung, und bald waren Sklavenmärkte auf der Pyrenäischen Halbinsel an der Tagesordnung, die bis ins 16. Jahrh. fortdauerten.

Einen ganz besondern Aufschwung nahm dieser verabscheuungswürdige Menschenhandel mit der Entdeckung Amerikas. Man erzählt, daß der Priester Las Casas zur Erleichterung der zur schweren Arbeit untauglichen Eingebornen den Import von Negern zu den Arbeiten in den Minen und Zuckerplantagen der spanischen Kolonien angeregt habe. Karl V. erteilte vlämischen Schiffern 1517 das Privilegium, alljährlich 4000 afrikanische Sklaven in Amerika [* 10] einzuführen, und dieser sogen. Assientohandel wurde von der spanischen Regierung nacheinander an verschiedene Nationalitäten vergeben (s. Assiento).



Sklaverei (gegenwärtig

Bild 14.1019: Sklaverei (gegenwärtige völkerrechtliche Beurteilung)
* 14 Seite 14.1019.

Auch Engländer, selbst der berühmte Francis Drake, Franzosen, Holländer und Dänen und sogar die Nordamerikaner beteiligten sich, nachdem sie das englische Joch abgeschüttelt hatten, an diesem lukrativen Geschäft. Die Abschaffung dieses Negerhandels wurde zuerst durch die Quäker angeregt, und seit 1788 wirkte besonders William Wilberforce, von Pitt und andern Staatsmännern unterstützt, im englischen Parlament dafür, bis dann 1807 der »Abolition-act of slavery« durchgebracht wurde, wonach der englische Negerhandel mit 1. Jan. 1808 aufhörte. Für Dänemark [* 11] und Norwegen [* 12] war übrigens schon 1792 und für die Vereinigten Staaten [* 13] von

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Nordamerika [* 15] 3. März 1807 der Negerhandel zur See verboten worden, insofern es sich um Angehörige dieser Staaten handelte. Verhandlungen der Großmächte zu London [* 16] führten sodann 1816 zur Aufhebung des französischen Sklavenhandels, nachdem bereits zuvor 1814 im Frieden von Wien [* 17] Spanien und Portugal auf den Sklavenhandel nördlich vom Äquator verzichtet hatten. Spanien gab ihn dann 1817 gegen eine Entschädigung von 400,000 Pfd. Sterl. und Portugal 1823 gegen eine solche von 300,000 Pfd. Sterl. gänzlich auf.

Ebenso untersagte Brasilien [* 18] denselben auf Grund von Verträgen mit England von 1826 und 1830. Insgeheim freilich wurde der Negerhandel immer noch fortbetrieben, und die Freigabe der vorhandenen farbigen Sklaven erfolgte in den amerikanischen Staaten und Kolonien nur zögernd und teilweise unter den größten Schwierigkeiten. Nachdem nämlich zunächst die britische Regierung 1830 sämtliche Kronsklaven freigegeben hatte, erfolgte 28. Aug. 1833 die völlige Emanzipation der Sklaven in den englischen Kolonien gegen Entschädigung der Pflanzer mit 20 Mill. Pfd. Sterl., so daß hier mit einemmal nahezu 639,000 Sklaven, auf Jamaica allein 322,000, frei wurden.

Ebenso wurde 1848 in den französischen Kolonien infolge der Revolution die S. abgeschafft, und ebendasselbe geschah nach und nach in den nördlichen Staaten der nordamerikanischen Union. In den Südstaaten dagegen nahm dieselbe mehr und mehr überhand, so daß man 1860 hier nicht weniger als 3,949,557 farbige Sklaven zählte. Vielfache Anläufe zur Beseitigung der S. waren erfolglos. Man blieb dabei stehen, daß ihre Beibehaltung für die Südstaaten eine Lebensfrage, daß die dortige Baumwollkultur ebenso wie der Tabaks- und Zuckerbau nur mit der Sklavenarbeit erfolgreich zu betreiben seien. So ward denn das sogen. Missourikompromiß von 1820, wonach in den Gebieten nördlich vom 36.° die S. für immer aufgehoben sein sollte, 1854 durch die Kansas-Nebraska-Akte wieder aufgehoben, in welcher Einführung, Beibehaltung oder Abschaffung der S. lediglich für eine partikuläre Angelegenheit jedes einzelnen der unierten Staaten erklärt wurde.

Dieser der S. günstigen Strömung arbeitete aber nunmehr die republikanische oder Freibodenpartei entgegen, und die Wahl Lincolns zum Präsidenten 1860 bedeutete den Sieg dieser Partei, aber auch zugleich die Losung zum Bürgerkrieg und zum offenen Aufstand der elf südlichen Sklavenstaaten. Die 1. Jan. 1863 erfolgte Emanzipationsproklamation für alle Sklaven und ihre Nachkommenschaft war zunächst nur eine Kriegsmaßregel, wurde aber durch Kongreßbeschluß vom 31. Jan. 1864 zum Gesetz erhoben und der nordamerikanischen Verfassung einverleibt.

Die 1865 erfolgte Niederwerfung der Südstaaten verschaffte diesem Gesetz die thatsächliche Anerkennung, und wirksame Gesetze, welche zur Ausführung des erstern erlassen wurden, sorgten für die praktische Verwirklichung desselben. Namentlich sind durch die sogen. Rekonstruktionsbill allen Farbigen die politischen Rechte (aktive und passive Wahlrechte) eingeräumt worden. Hieran schloß sich dann 1871 das Sklavenemanzipationsgesetz in Brasilien, und ebenso wurde auf Cuba die Befreiung der Sklaven unter harten Kämpfen durchgeführt. Ein Gesetz vom 8. Mai 1880 beseitigte die S. auf dieser Insel gänzlich. In den westindischen Kolonien Dänemarks, Hollands und Schwedens war die S. schon zuvor aufgehoben worden.

Asien. Fluß- und Gebir

Bild 1.911a: Asien. Fluß- und Gebirgssysteme
* 19 Asien.

Ist sonach in Amerika die S. als abgeschafft anzusehen, so ist dies in Asien [* 19] und namentlich in Afrika [* 20] keineswegs der Fall. Allerdings hat die türkische Verfassung vom 23. Dez. 1876 die S. für das ganze osmanische Reich rechtlich beseitigt; aber thatsächlich besteht sie in den türkischen Gebieten immer noch, wenn auch in beschränkterm Umfang als früher. Islam und Vielweiberei sind eben der S. besonders günstig. Ebenso hat sich Ägypten Großbritannien [* 21] gegenüber zwar 4. Aug. 1877 zur Unterdrückung des Sklavenhandels verpflichtet, ohne jedoch die Beseitigung desselben innerhalb der Grenzen [* 22] der ägyptischen Herrschaft durchführen zu können.

Allerdings sollte das Verbot des Sklavenhandels teilweise erst in sieben, teilweise sogar erst in zwölf Jahren, vom 1. Aug. 1877 an gerechnet, in Kraft [* 23] treten; letzteres für den Sudân und für die jenseit Assuân gelegenen ägyptischen Provinzen. Die Erfolge des rebellischen Mahdi im Sudân haben diese Bestrebungen jedoch wesentlich beeinträchtigt, so daß das obere Nilgebiet immer noch als ein Hauptherd der S. gelten muß. In Zentralafrika aber bestehen S., Sklavenjagden und Sklavenhandel in der abscheulichsten und grausamsten Weise fort.

Die Ergebnisse der entsetzlichsten Menschenraubzüge, welche ganze Länderstriche veröden, sind vielfach zur Ausfuhr nach den Küstenstrichen und nach Arabien, aber auch nach Marokko, Tunis und Tripolis bestimmt. An der ostafrikanischen Küste sind es namentlich arabische Sklavenhändler, welche den Negerhandel betreiben und ihre Beute, soweit die Geraubten die Küste lebend erreichen, auf ihren Sklavenschiffen (Dhaus) fortschaffen. Die Sklavenjagden sind in neuerer Zeit durch die Forschungen und Mitteilungen von Cameron, Livingstone, Stanley und Wißmann in ihrer ganzen Verabscheuungswürdigkeit erkannt worden.

Macula - Madagaskar

Bild 11.37: Macula - Madagaskar
* 24 Madagaskar.

Livingstone berechnete, daß jährlich mindestens 350,000 Menschen geraubt würden, von denen aber nur etwa 70,000 lebend ihren Bestimmungsort erreichten. Er rechnete auf jeden Sklaven mindestens fünf Opfer; zuweilen komme sogar nur einer auf zehn Geraubte wirklich zum Verkauf. Der Primas von Afrika, Kardinal Lavigerie, aber nimmt sogar an, daß in ganz Afrika etwa 2 Mill. Menschen jährlich infolge des Sklavenhandels das Leben verlieren. In Süd- und Westafrika ist die S. allerdings zum Teil ganz beseitigt, teils hat sie mildere Formen angenommen. Auf Madagaskar [* 24] wurde die S. 1877 abgeschafft.

Was die gegenwärtige völkerrechtliche Beurteilung der S. seitens der zivilisierten Staaten anbetrifft, so ist dieselbe als schlechthin völkerrechtswidrig noch nicht aufzufassen. Wohl aber gilt dies von den Sklavenjagden und von dem Sklavenhandel. Die Abschaffung der S. in Afrika selbst ist von dem Fürsten Bismarck 26. Jan. 1889 im Reichstag als zur Zeit unthunlich bezeichnet worden. Auf die Beseitigung des afrikanischen Sklavenhandels aber wird nach dem Vorgang Englands auch von Deutschland [* 25] hingewirkt.



Sklera - Skobelew

Bild 14.1020: Sklera - Skobelew
* 31 Seite 14.1020.

Dem sogen. Quintupelvertrag vom 20. Dez. 1841 war Preußen [* 26] bereits beigetreten. Dieser von Großbritannien, Österreich, [* 27] Preußen und Rußland, nicht aber von Frankreich ratifizierte Vertrag statuierte ein wechselseitiges Anhalt- und Durchsuchungsrecht gegenüber den unter den Flaggen [* 28] der kontrahierenden Staaten fahrenden Schiffen zum Zweck der Unterdrückung des Sklavenhandels und eine Beschlagnahme von Sklavenschiffen in einem bestimmten Meeresgebiet um Afrika herum. An Stelle Preußens [* 29] trat 29. März 1879 das Deutsche Reich [* 30] in jenen Vertrag ein, und der Reichstag erteilte 19. Mai 1879 hierzu die Genehmigung. Die Congoakte vom 26. Febr. 1885 erklärt aber im Art. 9 folgendes: »Da nach den Grundsätzen

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des Völkerrechts, wie solche von den Signatarmächten anerkannt werden, der Sklavenhandel verboten ist und die Operationen, welche zu Land oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen, ebenfalls als verboten anzusehen sind, so erklären die Mächte, welche in den das konventionelle Congobecken bildenden Gebieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluß ausüben oder ausüben werden, daß diese Gebiete weder als Markt noch als Durchgangsstraße für den Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Rasse, benutzt werden sollen. Jede dieser Mächte verpflichtet sich zur Anwendung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um diesem Handel ein Ende zu machen und diejenigen, welche ihm obliegen, zu bestrafen.« Diese Verpflichtung erstreckt sich auf die 14 Staaten, welche die Berliner [* 32] Generalakte unterzeichnet haben, sowie auf den Congostaat. Um aber der Sklavenausfuhr in Ostafrika wirksam zu begegnen, welche namentlich von Sansibar [* 33] aus auf arabischen Dhaus unter französischer Flagge schwunghaft betrieben ward, erklärten Deutschland und England vom 2. Dez. 1888 ab die Küstenlinie des Sultanats von Sansibar in den Blockadezustand; doch ward diese Blockade nur gegen die Einfuhr von Kriegsmaterial und die Ausfuhr von Sklaven gerichtet. Im Anschluß hieran erklärte auch Portugal den nördlichen Teil des portugiesischen Gebiets an der Ostküste von Afrika in den Blockadezustand.

Italien

Bild 9.53a: Italien
* 34 Italien.

Demnächst schloß sich auch Italien [* 34] der ostafrikanischen Blockade an. Die Bemühungen des Kardinals Lavigerie, welcher im Sommer 1888 in Brüssel, [* 35] Paris, [* 36] London und Lissabon Missionsvorträge über die S. in Afrika hielt, fanden den Beifall und die Unterstützung des Papstes. Sie wurden in Deutschland von Versammlungen in Köln [* 37] und Freiburg [* 38] i. Br. und von der Zentrumsfraktion des Reichstags unterstützt, welch letzterer 14. Dez. 1888 eine gegen den Negerhandel und die Sklavenjagden gerichtete Resolution »Windthorst« annahm.

Die im Februar 1889 mit Unterstützung des Reichs ermöglichte Expedition des Hauptmanns Wißmann nach Ostafrika ist mit auf die Bekämpfung des Sklavenhandels gerichtet.

Vgl.   Kapp, Die Sklavenfrage in den Vereinigten Staaten (2. Aufl., Götting. 1858);

Derselbe, Geschichte der S. in den Vereinigten Staaten (Hamb. 1861);

Wilson, History of the rise and fall of the slave power in America (Bost. 1872, 3 Bde.);

Cooper, Der verlorne Weltteil (deutsch, Berl. 1877);

Gareis, Der Sklavenhandel, das Völkerrecht und das deutsche Recht (das. 1885);

»Wider die S.« (Düsseld. 1888);

Wißmann, Unter deutscher Flagge quer durch Afrika (2. Aufl., Berl. 1889);

Wallon, Histoire de l'esclavage dans l'antiquité (2. Aufl., Par. 1879, 3 Bde.).