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Sobranje - Stabilisier

Bild 48.55: Sobranje - Stabilisierung
Seite 48.55.
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2 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
SouveränitätPolitische Unabhängigkeit eines Staates gegenüber anderen Staaten. Die Gefahr der Souveränität / 34
Souveränität _2(spr. ßu-; frz. souveraineté, vom mittellat. superanitas), die andern übergeordnete, absolut, / 516

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Souveränität

550 Wörter, 3'969 Zeichen

Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951

Souveränität.

Politische Unabhängigkeit eines Staates gegenüber anderen Staaten. Die Gefahr der Souveränität liegt darin, daß sie der internationalen Ordnung entgegengesetzt ist. Daher ist Voraussetzung für jede echte übernationale Ordnung die teilweise Einschränkung der Souveränität.

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910



South-Gosforth - Souve

Bild 65.75: South-Gosforth - Souveränität
* 3 Seite 65.75.

Souveränität

(spr. ßu-; frz. souveraineté, vom mittellat. superanitas), die andern übergeordnete, absolut, d. h. auch nach außen, oder nur relativ, d. h. nur im Innern höchste polit. Gebieltsgewalt. Nach der Staatslehre des Mittelalters gab es zwei höchste Gewalten, Papst und Kaiser, denen von Gott die zwei Schwerter, [* 4] das geistliche und das weltliche, verliehen seien, um die Christenheit zu beschirmen und zu beberrschen, und die sich gegenseitig helfen und unterstützen sollten.

Die Oberhäupter der europ. Staaten außerhalb des Deutschen Reichs erkannten jedoch die Obergewalt des röm. deutschen Kaisers nicht an und sahen sich als von der kaiserl. Gewalt eximiert an. Seit der Reformation war die Zweischwertertheorie überwunden, und es kam die Auffassung zur Geltung, daß S. sowohl im Verhältnis zu andern Staaten als im Verhältnis zu den Unterthanen ein Attribut jedes Staates sei. Besonders einflußreich war hiefür Bodin (s. d., 1530-96), der den Begriff der S. zum Mittelpunkt des Staatsrechts machte. (Vgl. Hancke, Bodin. Eine Studie über den Begriff der S., Bresl. 1894; Rehm, Geschichte der Staatsrechtswissenschaft, Freiburg [* 5] 1896, §.48: Landmann, Souveränitätsbegriff bei den franz. Theoretikern bis Rousseau, Lpz. 1896; Dock, [* 6] Der Souveränitätsbegriff seit Bodin bis auf Friedrich d. Gr., Straßb. 1896.) In allen polit. Gemeinwesen muß man zu einer Potenz aufsteigen können, über welcher es keine höhere mehr giebt. Da diese Gewalt die Staatsgewalt ist, so erscheint die S. als eine Eigenschaft der Staatsgewalt und wird infolgedessen geradezu mit ihr identifiziert. Die Staatsgebilde, die dabei einer andern Gewalt untergeordnet, also nur relativ souverän sind, so z. B. die Vasallenstaaten der Türkei, [* 7] nennt man auch beschränkt oder halb souverän.

Lehrbegriff - Lehrerin

Bild 61.37: Lehrbegriff - Lehrerinnen [unkorrigiert]
* 8 Lehre.

Eine angesehene, aber nicht die herrschende Lehre [* 8] in Deutschland [* 9] geht dahin, daß die S. eine absolute, also unteilbare und unbeschränkte Gewalt sein müsse, und (besonders Laband) erklärt dann, S. sei dem Staat nicht wesentlich, es gäbe auch nichtsouveräne Staaten. Die an der Anschauung festhalten, daß E. nur dem Staat zustehe, leugnen dann entweder die Möglichkeit von zusammengesetzten Staaten (Seydel in München) [* 10] oder erklären die sog. zusammengesetzten Staaten für Einheitsstaaten, die sog. Gliedstaaten in denselben also für Provinzen (Zorn). Nach Seydel ist das Deutsche Reich [* 11] kein Staat, sondern nur eine Gesellschaft völlig unabhängiger Staaten, nach Zorn ist nur das Reich Staat, Preußen, [* 12] Bayern [* 13] u. s. w. der Sache nach Staatsprovinzen.



Souvestre - Soxhlet

Bild 65.76: Souvestre - Soxhlet
* 15 Seite 65.76.

Nicht nur dem Staat selbst, sondern auch dem Träger [* 14] der Staatsgewalt wird S. beigelegt; hier bedeutet souverän das höchste Staatsorgan (s. Souverän). In der Litteratur des Naturrechts seit dem 17. Jahrh. stehen hier zwei Ansichten schroff einander gegenüber. Die einen schreiben dem Volk die S. als ein unveräußerliches und unverlierbares Recht zu, die andern geben von der Fürstensouveränität

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aus. Beide Theorien sind der Erkenntnis gewichen, daß es von der histor. Entwicklung und der konkreten Verfassungsform eines bestimmten Staates abhängt, wem die souveräne Gewalt in demselben zusteht; in den Republiken regelmäßig der Gesamtheit des Volks, in den Monarchien regelmäßig (anders in Belgien, [* 16] wo die Verfassung besagt: «tous les pouvoirs émanent de la nation») dem Fürsten. Demgemäß bezeichnet man auch die Oberhäupter der monarchischen Staaten als Souveräne, die ihnen zustehenden Ehrenrechte als Souveränitätsrechte, und man nennt sogar ihre Familien souveräne oder regierende Häuser. -

Vgl.   G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts (4. Aufl., Lpz. 1895), §§. 1, 6,12-14.