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Sparkassen | eLexikon | Volkswirtschaft - Geld und Kredit

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Wed Dec 12 1838

Sparkassen,

gemeinnützige Anstalten, die besonders der wenig bemittelten Bevölkerung [* 2] Gelegenheit bieten sollen, kleine Ersparnisse gegen Verzinsung sicher anzulegen. Die Gemeinnützigkeit, d. h. der Verzicht auf privatwirtschaftlichen Gewinn seitens der Anstalten, ist als wesentliches Merkmal der eigentlichen S. im Vergleich mit den bankartigen Unternehmungen zu betrachten, die, wie z. V. Vorschuß- und Kreditvereine, ebenfalls kleine Einlagen annehmen und verzinsen, aber dabei einen Erwerb bezwecken. Im übrigen kann eine Sparkasse ebensowohl durch eine gemeinnützige Privatgesellschaft wie durch öffentliche Körperschaften oder durch den Staat unterhalten werden.

Umgebung von Hamburg

Bild 8.38a: Umgebung von Hamburg
* 3 Hamburg.

Die älteste Sparkasse ist wohl die 1778 in Hamburg [* 3] gegründete gewesen, der 1786 eine in Oldenburg [* 4] folgte. Bald darauf wurden auch S. in Bern [* 5] und in Basel [* 6] errichtet. In England entstand die erste Sparkasse 1798 als Privatwohlthätigkeitsanstalt in London, [* 7] und es folgten dann ähnliche Gründungen in Schottland. In Frankreich wurde die erste Sparkasse 1818 in Paris [* 8] durch königl. Ordonnanz genehmigt. In Preußen [* 9] trat die erste Sparkasse ebenfalls 1818 als städtische Anstalt in Berlin [* 10] ins Leben. In Österreich [* 11] datiert die erste Sparkasse (von einer gemeinnützigen Vereinigung gegründet) von 1819, in Württemberg [* 12] von 1818, in Sachsen [* 13] von 1820 (Freiberg). [* 14]

Gewisse Normen finden sich bei vielen S. regelmäßig wieder; so die Bestimmung, daß die Einlagen einen bestimmten Mindestbetrag haben müssen (in Deutschland [* 15] gewöhnlich 1 M.) und häufig auch, daß das Gesamtguthaben des einzelnen Sparers nicht über eine bestimmte Summe hinausgehen darf. Die Zinsen werden nach Ablauf [* 16] des Jahres zum Kapital geschlagen. Kleine Beträge können in der Regel jederzeit sofort zurückgenommen werden, im übrigen aber sind angemessene Kündigungsfristen vorgeschrieben.

Die deutschen S. leihen hauptsächlich gegen Hypotheken auf städtische und ländliche Grundstücke aus; in zweiter Linie erwerben sie sichere Wertpapiere, außerdem gewähren sie auch Darlehen gegen Faustpfand, Wechsel u. s. w. In Frankreich und England werden die Sparkasseneinlagen hauptsächlich in Staatsfonds angelegt. Der Gewinn, den die S. durch den Unterschied zwischen der Verzinsung der eingelegten und der ausgeliehenen Gelder erzielen, dient nach Bestreitung der Verwaltungskosten zur Ansammlung eines Reservefonds und zur Förderung wohlthätiger und gemeinnütziger Zwecke, so zur Gewährung von Prämien über die Verzinsung hinaus an gewisse Kategorien von Sparern, namentlich an Dienstboten und Arbeiter. Die Rückzahlung des Guthabens erfolgt gegen Einreichung des Sparkassenbuches und zwar meist ohne daß die Sparkassenverwaltung verpflichtet, obschon berechtigt ist, die Legitimation desjenigen zu prüfen,welcher das Buch vorlegt.

Eine neue Form der S. bilden die Postsparkassen (s. d.). Um das Aufsparen auch der kleinsten Beträge zu erleichtern, sind in der neuesten Zeit in vielen Städten (in Deutschland zuerst) Pfennigsparkassen (s. d.) eingeführt worden. Man bedient sich dabei häufig der Sparmarken (s. d.) und Sparkarten. Die Schulsparkassen (s. d.) oder Jugendsparkassen können als eine besondere Art der Pfennigsparkassen betrachtet werden. Desgleichen dienen Fabriksparkassen (s. d.) der Popularisierung des Sparwesens.



Sparkassen

Bild 65.125: Sparkassen
* 17 Seite 65.125.

Im Deutschen Reiche ist das Sparkassenwesen Gegenstand der Landesgesetzgebung. Für die

Stuttgart

Bild 15.408a: Stuttgart
* 19 Stuttgart.
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Gemeindesparkassen Preußens [* 18] kommt zunächst das Reglement vom 12. Dez. 1838, die Errichtung von Gemeindesparkassen betreffend, in Betracht, wonach die Genehmigung der Errichtung und die Bestätigung des Statuts den Oberpräsidenten zusteht. Spätere Erlasse beziehen sich auf die Anlagen der Gelder und die Förderung der Kreissparkassen neben den Gemeindesparkassen. Für die Anlage der Sparkassengelder sind Hypotheken, inländische Staatspapiere und Pfandbriefe sowie weitere völlig sichere Anlagen, auch bloße Schuldscheine unter Bestellung von Bürgschaften zugelassen. 1895 waren 28,51 Proz. der Sparkapitalien in Hypotheken auf städtische, 25,77 Proz. in Hypotheken auf ländliche Grundstücke, 30,28 Proz. in Inhaberpapieren angelegt. Am bedeutendsten sind in Preußen die städtischen S.; außer ihnen aber giebt es zahlreiche Landgemeinde-, Kreis- und Amtskassen sowie auch Provinzial-, Vereins- und Privatsparkassen. In Württemberg besteht die 1818 gegründete Württembergische Sparkasse zu Stuttgart [* 19] mit zahlreichen Annahmestellen im Lande; ihre Einrichtung und Betrieb ist durch Satzungen und Ministerialverfügungen geregelt.

Außerdem giebt es noch Bezirkssparkassen, für welche die Amtskörperschaften die Bürgschaft übernommen haben; auch Privatsparkassen sind zugelassen. In Baden [* 20] ist das Sparkassenwesen durch Gesetz vom 9. April 1880 geregelt. In Sachsen stehen die S. fast ausnahmslos in der Verwaltung und unter der Garantie der Gemeinden, wo sie ihren Sitz haben. In Oldenburg gestattet das Gesetz vom 15. April 1865 die Errichtung von Ersparungskassen durch Gemeinden. In Sachsen-Weimar sind die S. der staatlichen Oberaufsicht unterworfen. In Braunschweig [* 21] ist das Sparkassenwesen durch die Gesetze vom 10. Juli 1892 und 19. Febr. 1895 neu geordnet. Das Fürstentum Reuß [* 22] j. L. hat drei Landessparkassen, für welche das Statut vom 22. Dez. 1883 mit nachträglichen Änderungen maßgebend ist. Für Elsaß-Lothringen [* 23] sieht das Gesetz vom 14. Juli 1895 die Errichtung und Auflösung von S. durch kaiserl. Verordnung vor und regelt die staatliche Aufsicht. In den übrigen deutschen Staaten fehlen besondere gesetzliche Bestimmungen über S.

Die deutschen S. Ende 1894:

Staa­ten Zahl der Kas­sen Zahl der Sparbücher Ge­samtgutha­ben Mill. M. Auf 1 Sparbuch kom­men M. Einge­zahlte Sum­men Mill. M. Erho­bene Sum­men Mill M.
Preußen 1483 6.527.337 4000,7 613 1111,6 862,0
Bayern 323 638.887 216,3 339 49,1 21,9
Sach­sen 239 1.853.293 690,2 372 143,5 133,2
Württ­em­berg 56 386.916 167,2 433 37,7 28,6
Baden* 133 302.352 269,8 892 57,1 47,7
Hes­sen 43 193.575 141,4 730 31,8 24,7

* Für Baden beziehen sich die Zahlen auf das J. 1892.

Länder der Ungarischen

Bild 15.998a: Länder der Ungarischen Krone
* 24 Ungarn.

In Österreich ist nach dem Reglement vom 26. Sept. 1834 für die Errichtung und Statuten von S. staatliche Genehmigung erforderlich. Sie können mit Leihhäusern verbunden werden; ihre Verwaltung ist aber getrennt zu halten. Für die Anlage der Sparkapitalien kommt ferner ein Dekret vom 9. Febr. 1857 in Betracht. 1830 waren nur 6 Kassen, 1870 schon 192 Kassen vorhanden. Ende 1894 gab es 472 Kassen (380 Gemeinde-, 66 Vereins-, 26 Bezirkssparkassen), d. i. eine Sparkasse auf 635,62 qkm und 52 408 E. Die Einzahlungen betrugen 388,3, die Rückzahlungen 375,29, die Zinsen (kapitalisiert und ausbezahlt) 56,07 Mill. Fl. Die Zahl der Bücher betrug 2 786 448 mit 1530,71 Mill. Fl. Guthaben. Ungarn [* 24] hatte Ende 1892: 551 S. mit einem Guthaben von 510,68 Mill. Fl.

In Großbritannien [* 25] datiert der Aufschwung der privaten S. (Saving Banks) von dem ersten Gesetz 1817 (1819 auch auf Schottland ausgedehnt), hiernach wurde den Leitern, Vertrauensmännern (trustees), der Bezug von Gewinn oder Entschädigung verboten und für die Fonds der Sparbanken eine leichte und vorteilhafte Anlage bei der Staatsschuldenkommission gewährt. Die große Zunahme der Einlagen schuf jedoch mancherlei Schwierigkeiten. Die Neuregelung und Ergänzung erfolgte durch Gesetze vom 28. Juli 1863, 7. Sept. 1880 und die Savings Act von 1894 (54 und 55 Vict. Ch. 21). Letzteres Gesetz ergänzt namentlich die Kontrolle. Die privaten Sparbanken haben seit Einführung der Postsparkassen (s. d.) 1861 unter deren Konkurrenz sehr zu leiden. 1859 gab es bei ihnen 1½ Mill. Einleger und etwa 40 Mill. Pfd. St. Einlagen. Ende 1895 zählte man im Vereinigten [* 26] Königreich 1 516 229 Einlagen im Gesamtbetrage von 45,31 Mill. Pfd. St., während die staatliche Postsparkasse viermal soviel Sparer und das doppelte Einlagekapital aufweist.

In Frankreich beruht die Regelung der S. auf dem Gesetz vom 3. Juni 1835, welches später abgeändert und ergänzt wurde. Durch Gesetz vom 31. März 1837 wurde die Caisse des dépôts et consignations beauftragt, unter Verantwortlichkeit der Staatskasse die Gelder der S. zu empfangen und zu verwalten. Die Kapitalien werden vorzugsweise in Französischer Rente (s. d.) angelegt. Das neue Sparkassengesetz vom 20. Juli 1895 beschränkt die zulässige Höhe der Guthaben und jährlichen Einlagen auf 1500 Frs.

Der Zinssatz, welchen die Caisse des dépôts et consignations den S. gewährt, bestimmt sich nach der Rentabilität der Wertpapiere und des Kontokorrents mit dem Staatsschatze, welches die Summe von 100 Mill. Frs. nicht übersteigen darf. Die Veränderungen dieses Zinssatzes sollen in Viertelprozenten ausgedrückt werden. Der Zinssatz für die Einlagen darf im Minimum ¼, im Maximum ½ Proz. geringer sein als obiger Zinsfuß. Dieser Unterschied soll aber nicht mehr betragen, als zur Kostendeckung und Ansammlung des gesetzlichen Reservefonds (Art. 9) erforderlich ist. Bei der Caisse nationale muß der Abschlag mindestens ½ Proz. betragen und ausreichen, daß ihr Zinsfuß um ¾ Proz. geringer ist als der von der Caisse des dépôts den privaten S. gewährte Zinssatz. Die S. bedürfen der staatlichen Genehmigung und unterstehen behördlicher Aufsicht. (Statistisches s. Frankreich, Bank- und Geldwesen.)

Belgien und Luxemburg

Bild 2.644a: Belgien und Luxemburg
* 27 Belgien.

In Belgien [* 27] besteht eine staatlich garantierte Spar- und Pensionskasse, die Caisse générale d'épargne et de retraite (s. d.); außerdem noch einige städtische und private S., deren Einlagen zusammen Ende 1892 etwa 34 Mill. Frs. betrugen. In Italien [* 28] (Gesetz vom 15. Juli 1888 mit Reglement vom 4. April 1889) unterliegen die S. ministerieller Genehmigung und staatlicher Aufsicht und erlangen die Rechte einer jurist. Person. Über die Anlagen müssen die Statuten genaue Bestimmungen enthalten. Ende 1895 zählte man 1 588 412 Bücher mit 1343,7 Mill. Lire Guthaben. Außer den gewöhnlichen S. und den Postsparkassen (s. d.) nehmen auch die genossenschaftlichen Kreditvereine Spareinlagen an.



Sparkassenversicherung

Bild 65.126: Sparkassenversicherung - Sparmarken
* 29 Seite 65.126.
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Die älteste Sparkasse in der Schweiz [* 30] ist die 1787 gegründete Hypothekenkasse des Kantons Bern. Von den (1895) 557 Kassen sind 22 älter als 75, 82 älter als 50,152 älter als 25 und 301 jünger als 25 Jahre; von letztern sind 153 eigentliche S., 14 Fabrik- und 134 Schulsparkassen. Die Entwicklung der S.:

Jahre Bevölke­rung Kas­sen Einlagebücher Betrag der Einla­gen in Franken über­haupt auf 1 Einw.
1862 2.507.170 235 355.291 131.901.632 52,61
1872 2.669.147 303 542.162 288.836.412 108,21
1882 2.846.102 487 746.984 514.078.123 180,63
1895 3.023.382 557 1.196.540 893.961.494 295,68

Amerikanische Völker

Bild 1.457e: Amerikanische Völker
* 33 Amerika.

Dänemark [* 31] zählte (1892) 540 S. mit 886.291 Einlegern, deren Guthaben 515,9 Mill. Kronen [* 32] betrug. In Holland gab es neben der staatlichen Postsparkasse 1892: 246 S. mit 294 105 Einlegern und einem Einlagestand von 57,3 Mill. Fl. In Rußland wurden 1841: 50 S. staatlich eingerichtet und durch spätere Gesetze geregelt. Einlagestand 1895: 353,36 Mill. Rubel (s. Sparkassen, Bd. 17). In den Vereinigten Staaten von Amerika [* 33] ist die Gesetzgebung über S. in den einzelnen Staaten verschieden. Die erste Sparkasse soll 1816 in Philadelphia [* 34] gegründet sein. Ende 1895 gab es 1017 Kassen mit 4 875 519 Einlegern und 1810,6 Mill. Doll. Guthaben. Neuyork [* 35] allein stellt ein Drittel aller Sparer; dann folgen Massachusetts und Connecticut.

Über die S. in Australien [* 36] s. Sparkassen (Bd. 17).

Litteratur. Hermann, über S. (Münch. 1835);

Vidal, Les caisses d'épargne (Par. 1844);

Constantin Schmid, Das Sparkassenwesen (Tl. 1, Berl. 1863; Tl. 2, anonym, 1864);

Brämer, Das Sparkassenwesen in Deutschland (2 Bde., 1864);

Carl Röscher, Postsparkassen und Lokalsparkassen in Deutschland (Dresd. 1885);

Seedorff, Die Sparkassenbuchführung (Hannov. 1887);

Loening, Armenwesen (in Schönbergs «Handbuch der polit. Ökonomie», III, 3. Aufl., Tüb. 1891);

Artikel: «Sparkassen» von Lehr im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Bd. 5 (Jena [* 37] 1893);

Senckel, Die Einrichtungen der deutschen Schul- und Jugendsparkassen (Frankf. a. O. 1892);

W. Röscher, System der Volkswirtschaft, Bd. 5: Armenpflege und Armenpolitik, Buch II, Kap. 1 (2. Aufl., Stuttg. 1894);

Seidel, Das deutsche Sparkassenwesen (Vd. 1, Berl. 1896);

Die Sparkasse. Freies Organ für die deutschen S. von Heyden in Essen [* 38] a. N. (seit 1886);

Österr.-ungar. Sparkassenzeitung (Wien, [* 39] seit 1876).