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Stradivari - Strafbefe

Bild 65.396: Stradivari - Strafbefehl
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Strafbefehlin der Deutschen Strafprozeßordnung eine amtsrichterliche Verfügung, durch welche in den zur / 161

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Strafbefehl

161 Wörter, 1'249 Zeichen

Strafbefehl,

in der Deutschen Strafprozeßordnung eine amtsrichterliche Verfügung, durch welche in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Übertretungen und nur mit Gefängnisstrafe von höchstens 3 Monaten oder Geldstrafe von höchstens 600 M. oder Haft gedrohten Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorgängige Verhandlung eine Geldstrafe von höchstens 150 M. oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Wochen sowie eine etwa verwirkte Einziehung festgesetzt werden kann.



Strafbescheid - Straff

Bild 65.397: Strafbescheid - Strafford
* 2 Seite 65.397.

Der Beschuldigte kann durch Erhebung des Einspruchs binnen einer Woche nach Zustellung eine Verhandlung vor dem Schöffengericht erwirken, welches an den im S. enthaltenen Ausspruch nicht gebunden ist, insbesondere also eine höhere Strafe erkennen kann. Wird Einspruch nicht erhoben, so tritt der S. in Rechtskraft. Wurde Einspruch erhoben, so kann sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Bleibt er ohne genügende Entschuldigung aus, so wird der Einspruch ohne

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Beweisaufnahme durch Urteil verworfen (§§. 447-452). Über die entsprechenden Einrichtungen des österr. Verfahrens s. Mandatsprozeß. (S. auch Strafbescheid und Strafverfügung.)