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Strafgewalt | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
Titel
Elemente zu Strafrecht:

1) eine durch die gesetzgebende Macht ergangene Strafdrohung; 2) ein in Gemäßheit dieser Androhung vom Richter

1) Zeitliche, insofern das Gesetz niemals hinterher bezogen werden darf auf früher straflos gewesene Handlungen.

1) solche Verbrechen, deren Inhalt ein nach Ort und Zeit besonders wandelbarer ist und sich in hohem Maß veränderlich

[Litteratur.]

Strafrecht



Strafrecht (Allgemeine

Bild 15.362: Strafrecht (Allgemeines)
* 3 Seite 15.362.

(Kriminalrecht, früher auch »peinliches Recht«, lat. Jus poenale, franz. Droit criminel, engl. Criminal Law, ital. Diritto criminale),

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im objektiven Sinn der Inbegriff der Rechtsnormen über strafbare Verbrechen; im subjektiven Sinn die Befugnis, wegen verübten Unrechts Strafe zu verhängen (Strafgewalt, Strafzwang, Jus puniendi). Das S. im objektiven Sinn enthält die Grundsätze, welche der Staat bei der Ausübung seines Rechts, zu strafen (S. im subjektiven Sinn), zur Anwendung zu bringen hat. Wie nun jeder Teil der Rechtswissenschaft sich philosophisch, dogmatisch, historisch und rechtspolitisch behandeln läßt, so wird auch bezüglich des Strafrechts zunächst zwischen natürlichem (allgemeinem, philosophischem) und positivem (dogmatischem) S. unterschieden.

Ersteres enthält die strafrechtlichen Grundsätze, welche wir durch Denken als die der Idee der Gerechtigkeit und den sozialen Verhältnissen entsprechenden erkennen, letzteres dagegen ist das geltende S. eines bestimmten Staats. Die historische Behandlung des Strafrechts beschäftigt sich mit seiner geschichtlichen Entwickelung, während die strafrechtspolitische Untersuchung (Kriminalpolitik, Strafpolitik) sich mit der zweckmäßigen Weiterentwickelung der einzelnen Strafrechtsinstitute befaßt.

Was das positive S. anbetrifft, so haben gegenwärtig fast alle zivilisierten Staaten umfassende strafrechtliche Kodifikationen aus- und durchgeführt, deren Ergebnis sich in einem einheitlichen Strafgesetzbuch darstellt. Daneben enthalten aber Spezialgesetze (Nebengesetze) noch besondere Strafvorschriften, und so entsteht der Gegensatz zwischen allgemeinem und besonderm S. in diesem Sinn. Das S. ist ein Teil des öffentlichen Rechts, und zwar gehören, um die Strafgewalt des Staats wirksam werden zu lassen, drei Materien des öffentlichen Rechts zusammen: das S. enthält die Strafgebote und -Verbote der Staatsgewalt, die Strafgerichtsverfassung schafft die staatlichen Organe für ihre Anwendung (s. Gericht), und der Strafprozeß (s. d.) regelt ihre Thätigkeit.

Strafprozeß und Strafgerichtsverfassung werden wohl auch unter der Bezeichnung »formelles S.« zusammengefaßt, indem man alsdann das eigentliche S. als »materielles S.« bezeichnet. Jede Verwirklichung des staatlichen Strafrechts setzt ferner dreierlei voraus:

1) eine durch die gesetzgebende Macht ergangene Strafdrohung;

2) ein in Gemäßheit dieser Androhung vom Richter nach den Formen des Strafprozesses ergangenes Strafurteil;

3) eine in Gemäßheit des Strafurteils bewirkte Strafvollstreckung. Jeder dieser Sätze enthält auch gleichzeitig eine Negation. Keine Strafe kann nämlich auf Grund freiwilliger Unterwerfung eines sich selbst Anklagenden oder bei Ergreifung auf frischer That vollzogen werden, so daß eine sogen. Lynchjustiz mit dem Bestand eines geordneten Staatswesens unverträglich ist. Anderseits kann aber auch der Richter niemals eine Strafe erkennen, die nicht auf gewisse Handlungen oder Unterlassungen im voraus angedroht war (nulla poena sine lege poenali); ein Grundsatz, der von so großer Wichtigkeit ist, daß er vielfach in die Urkunden des neuern Verfassungsrechts aufgenommen wurde. Im konstitutionellen Staat liegt dabei der Nachdruck darauf, daß Strafdrohungen nur in der Form des Gesetzes, nicht auch in Gestalt sogen. Verordnungen der Monarchen oder der Verwaltungsbehörden ergehen dürfen, noch viel weniger aber der Richter befugt ist, gemeinschädliche oder unsittliche Handlungen auf Grund einer von ihm angenommenen Strafwürdigkeit mit Strafe zu belegen.

Wie aber der Richter an die Schranken des Gesetzes überall gebunden ist, so bleibt auch wiederum der Gesetzgeber an die Schranken der Rechtsidee gebunden. Die wissenschaftliche Entwickelung der letztern und die notwendige Begrenzung der Strafgesetzgebung ist eine der wichtigsten Aufgaben der Rechtswissenschaft. Die wesentlichen Schranken, welche der Bethätigung der Strafgesetzgebung gegenwärtig auf Grundlage allgemein wissenschaftlicher Erkenntnis gezogen werden, sind aber folgende:

Kraft [unkorrigiert]

Bild 60.671: Kraft [unkorrigiert]
* 4 Kraft.

1) Zeitliche, insofern das Gesetz niemals hinterher bezogen werden darf auf früher straflos gewesene Handlungen. Mißbräuchlich waren daher die in der englischen Rechtsgeschichte vorkommenden Bills of attainder, wonach im Weg der Gesetzgebung gewisse Handlungen nicht für die Zukunft für strafbar erklärt, sondern hinterher bestraft wurden. In der Hauptsache gilt also der Satz, daß Strafgesetze keine rückwirkende Kraft [* 4] haben in Beziehung auf die früher vor ihrer Geltung begangenen, straflos oder minder strafbar gewesenen Handlungen.

2) Örtliche Grenzen. [* 5] Der Wille des Strafgesetzgebers ist nur innerhalb des von ihm beherrschten Staatsgebiets verpflichtend; niemand hat das Recht, Ausländern im Ausland bindende Befehle zu erteilen: das Gesetz ist territorial. Von diesem Grundsatz gibt es indessen Ausnahmen, welche sich einerseits aus dem praktischen Bedürfnis eines wirksamen Rechtsschutzes, anderseits aus dem mangelhaften Zustand des Völkerrechts ergeben. Jeder Staat bestraft seine Unterthanen heutzutage wegen gewisser auch im Ausland begangener Verbrechen, und meistenteils werden ausnahmsweise auch Ausländer wegen einzelner im Ausland begangener Missethaten schwersten Ranges (z. B. Hochverrat, Münzverbrechen) einer Ahndung unterworfen.

Die Begrenzung dieser Strafgewalt gegenüber dem Ausland ist jedoch noch heute eine der schwierigsten und streitigsten Angelegenheiten der Wissenschaft. Während nämlich einige von einem sogen. Territorialitätsprinzip ausgehen und danach die im Ausland begangenen Missethaten grundsätzlich straflos lassen wollen, huldigen andre (Mohl, Geyer, Carrara) einer Anschauung, die als Weltrechtsprinzip (Weltordnungsprinzip) bezeichnet wird und den Ort der That regelmäßig gar nicht beachtet, endlich wieder andre dem sogen. Personalitätsprinzip, wonach wenigstens die Unterthanen des Staats an die heimischen Strafgesetze auch im Ausland überall gebunden bleiben sollen.

3) Gegenständliche Schranken. Das einfach Unsittliche oder Irreligiöse scheidet aus dem Gebiet der Strafgesetzgebung aus, was um so wichtiger für das heutige S. ist, als in frühern Zeiten die Strafgesetzgebung überall mit religiösen und kirchlichen Elementen stark versetzt war, vornehmlich im Mittelalter, wo der Einfluß des kanonischen Rechts überwog. Der Strafzwang des Staats wird ferner nur da angewendet, wo der Zivilzwang nicht ausreicht, d. h. der Zwang zur Erfüllung, zur Erstattung, zum Ersatz und zur Herausgabe. In letzterer Beziehung lehrt uns aber die Geschichte des Strafrechts, daß die Ansichten über das Verbrecherische in einer starken Umwandlung begriffen sind.



Strafrecht (Theorien)

Bild 15.363: Strafrecht (Theorien)
* 6 Seite 15.363.

Vom Standpunkt des gegenwärtigen Wissens aus ist zu sagen, daß die Grenze der kriminalistischen Handlungen gegenüber der zivilrechtlichen Materie nach einer einfachen, allgemein gültigen Formel nirgends gezogen werden kann. Der Strafgesetzgeber hat vielmehr notwendig, wenn er die verbrecherischen Handlungen richtig erkennen will, zwei Gesichtspunkte zu vereinigen: den ethischen, wonach nur die jeweilig unsittlichen Handlungen dem Volksbewußtsein auch als verbrecherisch erscheinen können, und den kriminalpolitischen, wonach eine empfindliche, dauernde Schädigung oder Gefährdung

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der gesellschaftlichen Gesamtordnung von gewissen Handlungen zu besorgen ist. Wie verschieden in diesem Stück die Denkweise der Kulturvölker ist, zeigt sich am deutlichsten darin, daß die Römer [* 7] den Diebstahl nur als eine Privateigentumsverletzung mit zivilen Folgen (von Ausnahmen abgesehen) behandelten, während für uns der Diebstahl das wichtigste aller Verbrechen geworden ist. Betrachtet man ferner die Masse der regelmäßig als verbrecherisch erklärten Handlungen, so wird man nicht umhin können, drei Gruppen von Thatbeständen zu sondern:

1) solche Verbrechen, deren Inhalt ein nach Ort und Zeit besonders wandelbarer ist und sich in hohem Maß veränderlich zeigt. Es sind dies vorzugsweise die sogen. politischen oder Staatsverbrechen, in denen sich das nationale Element der einzelnen Gesetzgebungen kundgibt. Weil diese Thatbestände als schlechthin unsittlich nicht gelten können, begründen sie auch keine Ablieferungspflicht unter zivilisierten Staaten;

2) solche Verbrechen, die vergleichungsweise einen annähernd gleichen Inhalt zu allen Zeiten gehabt haben und deswegen das kosmopolitische Element der Rechtsordnung repräsentieren: Mord, Totschlag, Fälschung, Betrug, Notzucht etc.;

3) solche, bei denen die rechtswidrige Verletzung des Privatwillens die Schädigung der allgemeinen Interessen überwiegt und deswegen die Bestrafung von dem Antrag des Verletzten abhängig gemacht wird (sogen. Antragsdelikte). In dieser letztern Gruppe liegen die Berührungspunkte zwischen zivilem u. kriminellem Unrecht.

Mit dem eigentlichen Grund und Zweck der Strafe beschäftigen sich die Strafrechtstheorien. Es besteht aber in dieser Hinsicht durchaus keine wissenschaftliche Übereinstimmung. Die bisherigen, äußerst zahlreichen Straftheorien sind nach folgenden Gesichtspunkten klassifiziert worden: I. Relative Theorien (Nützlichkeitstheorien), welche die Strafe als ein Mittel betrachten, durch welches der Staat berechtigt ist, die ihm obliegenden Wohlfahrtszwecke zu fördern. II. Absolute Theorien (Gerechtigkeits-, Vergeltungs-, auch Vergütungstheorien, im Unterschied von Verhütungstheorien), welche die Strafe, unabhängig von gewissen Zweckbestimmungen, als schlechthin pflichtmäßige Bethätigung der im Staat waltenden sittlichen Idee auffassen. III. Gemischte Theorien (auch Vereinigungstheorien), welche sowohl die absolute Notwendigkeit der Strafe als auch ihre Zweckmäßigkeit hervorheben.

Die wichtigsten relativen Theorien waren: die Abschreckungstheorie, wonach durch den Strafvollzug andre von dem Begehen von Verbrechen abgehalten werden sollen;

die Androhungstheorie (Theorie des psychologischen Zwanges), namentlich von Feuerbach vertreten, wonach die Menschen durch die Strafandrohung von verbrecherischen Handlungen abgeschreckt werden sollen, von Bauer Warnungstheorie genannt.

Geschichtskarten von D

Bild 4.772a: Geschichtskarten von Deutschland V
* 8 Deutschland.

Hierher gehören ferner die sogen. Präventionstheorie, welche den einzelnen Verbrecher durch die Strafe von der Begehung weiterer Verbrechen abhalten will, also eine »Spezialprävention« im Gegensatz zu der »Generalprävention« der Androhungstheorie beabsichtigt, namentlich von Grolman aufgestellt; dann die Besserungstheorie Röders, wonach die Sicherung der Gesellschaft durch Umstimmung des verbrecherischen Willens vermöge der strafweisen Nacherziehung erreicht werden soll; endlich die Theorie des durch Strafe zu leistenden moralischen Schadenersatzes von Welcker und die Theorie der in der Strafe bewirkten gesellschaftlichen Notwehr gegen das Verbrechen, die schon von Beccaria und von Blackstone im vorigen Jahrhundert aufgestellt und in Deutschland [* 8] von Martin verteidigt ward. - Zu den absoluten Theorien zählen vorzugsweise: die Wiedervergeltungstheorie Kants, gestützt auf den kategorischen Imperativ der Gleichheit zwischen Strafübel und Verbrechensübel (nachmals weiter entwickelt von Henke, Zachariä, Berner), und die Gerechtigkeitstheorie Hegels, wonach das Verbrechen Negation des Rechts und die Strafe Negation der Negation, also Affirmation des Rechts, sein soll. Auch die Theorie der religiösen Sühnung der göttlichen Weltordnung, wie solche von ultramontanen oder lutherisch-orthodoxen Rechtslehrern verfochten wird, gehört hierher. - Die Vereinigungstheorien (vertreten von Abegg, Berner, Heinze, Merkel u. a.) beruhen auf einer doppelten Entwickelungsreihe.

Entweder wird die Nützlichkeitsrelation als Grund der Strafe anerkannt und der Verfolgung der Nützlichkeitszwecke eine Schranke an der Gerechtigkeitsidee gegeben, oder die Gerechtigkeit soll das sittliche Fundament der Strafe abgeben, wobei aber die Zweckwidrigkeit eine Grenze für die Verwirklichung der Rechtsidee bezeichnet. Endlich hat man auch (Abegg) den Identitätsbeweis von Nützlichkeit und Gerechtigkeit auf dem Boden des Strafrechts zu führen unternommen. Zum endgültigen Austrag ist der Streit um die Strafrechtstheorie noch nicht gebracht worden.

Was Deutschland anbelangt, so beruhte der ältere Strafrechtszustand vor dem 16. Jahrh. auf denselben formellen Grundlagen wie das gesamte Recht überhaupt: auf ältern germanischen Rechtsgewohnheiten, auf der spezifischen Wirkung kirchlich-kanonischer Anschauungen, endlich auf der Rezeption des römischen Rechts. Merkwürdig genug gelangte Deutschland 1532 unter Karl V. zu einem einheitlichen Straf- und Strafprozeßgesetzbuch (Constitutio Criminalis Carolina= C. C. C.), welches unter den Denkmälern der deutschen Rechtsgesetzgebung früherer Jahrhunderte unzweifelhaft den hervorragendsten Platz verdient.

Diese notdürftig, mit großen Schwierigkeiten erreichte, den Fortbestand alter germanischer Gewohnheiten und des römischen Rechts aber anerkennende Gesetzgebungseinheit zersetzte sich im 18. Jahrh. vollständig, insofern der Gerichtsgebrauch die alten, mit der fortschreitenden Humanität unvereinbaren Leibesstrafen beseitigte. Friedrich d. Gr. erkannte zuerst die Notwendigkeit einer umfassenden neuen Kodifikation. Das alte gemeine Recht wurde mehr und mehr durch die Partikularstrafgesetzbücher aus den einzelnen Ländern verdrängt, und so entstand der Unterschied zwischen gemeinem und partikulärem deutschen S. Dem vorigen Jahrhundert gehören das Josephinische Gesetzbuch von 1787 und das Allgemeine preußische Landrecht von 1794 an. Von weitreichendem Einfluß ward der französische Code pénal von 1810, welcher in Frankreich noch gegenwärtig, wenn schon mannigfach modifiziert, in Gültigkeit ist (auch in Holland und in revidierter Gestalt selbst in Belgien). [* 9]

Verhältnismäßig minder bemerkbar war dieser Einfluß in den vor 1848 entstandenen deutschen Strafgesetzbüchern, unter denen das bayrische, dessen Urheber Feuerbach war, hervorragt und das braunschweigische von 1840 und badische von 1845 besonders erwähnenswert sind (außerdem: Königreich Sachsen [* 10] 1838, Hannover [* 11] 1840 und Hessen-Darmstadt 1841). Dagegen war nach 1848 der Einfluß des französischen Rechts dadurch gesteigert, daß man in der Eile sich zur Annahme des französischen Strafprozeßmusters bestimmen ließ. Kein Gesetzbuch hat sich jedoch dem

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