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Strafprozeß | eLexikon

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  • ️Thu Feb 01 1877

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Strafgerichtsverfassun

Bild 15.359: Strafgerichtsverfassung - Strafprozeß
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Strafprozeß(Strafverfahren, Kriminalprozeß, franz. Procédure oder Instruction criminelle), das gerichtliche / 2482
Strafprozeß _2früher peinlicher oder Kriminalprozeß genannt, der Inbegriff der gerichtlichen Handlungen / 1438

Seite 15.359

Strafprozeß

3'920 Wörter, 31'059 Zeichen

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Titel
Elemente zu Strafprozeß:

1) Dreiteilung der Strafgerichtsbarkeit in der untern Instanz in der Weise

[Litteratur.]

Strafprozeß

(Strafverfahren, Kriminalprozeß, franz. Procédure oder Instruction criminelle), das gerichtliche Verfahren, welches in denjenigen Fällen Platz greift, in denen es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Verbrechen handelt; auch Bezeichnung für das Strafprozeßrecht, d. h. für die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze, welche jenes Verfahren normieren. Die Zusammenstellung solcher Normen in einem ausführlichen Gesetz wird Strafprozeßordnung genannt, so die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich [* 2] vom 1. Febr. 1877, die österreichische Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 und der Code d'instruction criminelle Napoleons I. von 1808. Der S. gehört im weitesten Sinn zum Strafrecht und wird ebendeswegen auch als sogen. formales Strafrecht dem materiellen Strafrecht (s. d.) gegenübergestellt.

Während der bürgerliche oder Zivilprozeß, in welchem über Privatstreitigkeiten zu entscheiden ist, ursprünglich von den Römern dem Privatrecht zugerechnet wurde und diesem jedenfalls auch heute noch nahesteht, kann über die ausschließlich öffentlich-rechtliche Natur des Strafprozesses ein Zweifel nicht obwalten. Während nämlich die Mehrzahl der Privatrechtsansprüche ohne gerichtliche Hilfe durch freiwillige Leistung von seiten des Schuldners erfüllt wird, kann der Strafanspruch des Staats gegen Übelthäter ohne förmliches Verfahren niemals verwirklicht werden.

Niemand kann sich unter Verzichtleistung auf den Prozeß einer öffentlichen Strafe freiwillig unterwerfen oder auf ein Strafurteil des Richters verzichten, denn die Rechte, in welche die Strafe eingreift, sind vom Standpunkt des einzelnen aus unverzichtbar; eine Regel, die eine geringfügige Ausnahme bei Geldbußen nur insoweit erleidet, als bei Polizeiübertretungen der Schuldige sich einem Zahlungsbefehl (sogen. Strafmandat) freiwillig unterwerfen kann.

Der Unterschied zwischen Zivilprozeß und S. tritt, zusammenhängend mit diesem Prinzip, auch darin hervor, daß der Strafrichter der materiellen Wahrheit in ganz anderm Maß bei der Prüfung der Thatsachen und der Handhabung der Prozeßregeln nachzustreben hat, als dies im Zivilverfahren zulässig ist, wo die sogen. formale Wahrheit eine hervorragende Rolle spielt. So ist z. B. im Zivilverfahren der Wahrhaftigkeit eines den klägerischen Anspruch anerkennenden Beklagten nicht weiter nachzuforschen, während das Geständnis eines Angeklagten immer noch einer Prüfung von seiten des Richters zu unterwerfen ist, ehe die Verurteilung zur Strafe ausgesprochen werden kann.

Auf den untersten Stufen staatlicher Kultur sehen sich diese beiden Grundformen des Prozesses allerdings sehr ähnlich, weil das Verbrechen zunächst als Schadenzufügung aufgefaßt wird und der unmittelbar Verletzte mit der Geltendmachung seiner Forderungen auch gleichzeitig die staatlichen Interessen vertritt. Auf dieser Stufe steht der altgermanische S. mit seinem Grundsatz: »Wo kein Ankläger ist, da ist auch kein Richter«. Die Verwirklichung des staatlichen Strafrechts ist dabei von dem Verhalten der Parteien abhängig (sogen. Privatklageprozeß im engern Sinn).

Griechenland

Bild 7.696a: Griechenland
* 3 Griechenland.

Auf einer höhern Entwickelungsstufe steht das Strafverfahren da, wo jeder Bürger, unabhängig von einer ihm selbst widerfahrenen Verletzung, als Ankläger die Rechte der staatlichen Gesamtheit wahrnehmen kann. Dieser Art waren die Einrichtungen in den antiken Republiken, zumal in Griechenland [* 3] und Rom; [* 4] insbesondere bietet uns das Recht der römischen Republik in ihrer Blütezeit ein klassisch vollendetes Muster des staatsbürgerlichen Anklageprozesses dar.

Wenn freilich der Sittenverfall um sich greift und Verbrechen häufig werden, so muß die Anklagethätigkeit der einzelnen Staatsbürger als unzulänglich erscheinen. Die gewöhnlichen Folgen des staatsbürgerlichen Anklageprozesses in solchen Zeiten sind alsdann: zunehmende Straflosigkeit, Bestechung des Anklägers durch reiche Verbrecher, Erpressungsversuche durch Androhung einer Anklage gegen Unschuldige, die ein gerichtliches Verfahren fürchten, Aussetzung von Prämien oder Denunziantenbelohnungen, um von Staats wegen eigennützige Menschen zur Anklägerschaft anzureizen.

Schon die Römer [* 5] hatten, wie auch die Athener, alle Schattenseiten der staatsbürgerlichen Anklage in den spätern Zeiten zu erfahren. Gleichwohl blieb auch das ältere kirchlich-kanonische Recht bei dieser Organisation der Strafverfolgung stehen. Erst im 13. Jahrh. tritt in dem deutschen auf volkstümlicher Basis ruhenden Anklageprozeß ein bemerkenswerter Umschwung ein. Schon in den ältesten Anschauungen der christlichen Kirche lag nämlich die sittliche Anforderung begründet, daß der sündige Christ zur Selbstbeschuldigung im Beichtstuhl und zur Reinigung mittels Buße durch sein Gewissen verpflichtet sei. In ihren Sendgerichten wahrte die Kirche diese Anzeigepflicht in der Anwendung auf Dritte.



Strafprozeß (geschicht

Bild 15.360: Strafprozeß (geschichtliche Entwickelung)
* 6 Seite 15.360.

Sie hielt in ihrer Gerichtsbarkeit darauf, daß gewisse stark verdächtigte Personen sich durch Eid zu reinigen hatten von den gegen sie vorliegenden Beschuldigungen (sogen. Reinigungseid). Diese vereinzelten, übrigens auch schon im römischen Recht bemerkbaren Anfänge eines amtlichen Einschreitens wurden nun durch Innocenz III. seit dem Ende des 12. Jahrh. auf dem dritten lateranischen Konzil der Anknüpfungspunkt zu einer Ausbildung des sogen. Inquisitionsprozesses (Untersuchungsprozesses). Ursprünglich war dieser Inquisitionsprozeß als Ausnahme gedacht neben dem Fortbestand des ältern Anklageverfahrens als der Regel. Dennoch entsprach das neue Verfahren so sehr den vorhandenen

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Bedürfnissen, daß es nicht nur in den geistlichen Gerichtshöfen bald herrschend wurde, sondern auch in der weltlichen Justiz mehr und mehr die Oberhand gewann. Der Richter hatte hiernach von Amts wegen überall einzuschreiten und alle Verhältnisse der Beschuldigung und Verteidigung kraft seines Amtes zu erforschen. Von bestimmten Rechten der Parteien konnte somit keine Rede sein. Man unterschied dabei die Generalinquisition als das einleitende Stadium von der Spezialinquisition als der Untersuchung, die ihre Richtung bereits gegen bestimmte Personen genommen hatte.

Zugleich ward bei der Ketzerinquisition die Heimlichkeit des Verfahrens vorgeschrieben und, unter Anknüpfung an das römische Recht, die Folter angewendet. So war gegen das Ende des Mittelalters der Inquisitionsprozeß in den kontinentalen Ländern herrschend geworden, mit ihm die Schriftlichkeit des Verfahrens an Stelle der Mündlichkeit und die Entwickelung eines Instanzenzugs. Eine Ausnahme machte nur England, wo im Zusammenhang mit dem Schwurgericht (s. d.) sich die altgermanischen Prozeßeinrichtungen in wesentlichen Stücken erhielten, so daß England noch gegenwärtig der einzige Kulturstaat ist, in dem sich der alte Anklageprozeß, wenn schon mannigfach modifiziert, bis zur Gegenwart erhalten hat.

Geschichtskarten von D

Bild 4.772a: Geschichtskarten von Deutschland V
* 7 Deutschland.

Die (peinliche) Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (die sogen. Carolina) schloß sich in ihrem strafprozessualischen Inhalt eng an die bestehenden Verhältnisse der damaligen Zeit an. Sie begünstigte namentlich die Schriftlichkeit, worin man damals ein Schutzmittel gegen willkürliche Verfolgungen erblicken mußte, und schrieb deswegen die Zuziehung von Gerichtsschreibern (Aktuaren) als wesentlichen Prozeßorganen vor. Ein hervorragendes Verdienst erwarb sich die Carolina dadurch, daß sie das in Deutschland [* 7] völlig zerrüttete Beweisverfahren neu ordnete, indem von ihr eine feste Beweistheorie aufgestellt wurde.

Niemand sollte ohne ausreichenden, vollen Beweis verurteilt werden. Einen vollen Beweis lieferten aber nur das Geständnis, die übereinstimmende Aussage mindestens zweier Zeugen oder der richterliche Augenschein, wohingegen eine Verurteilung auf Grund sogen. Anzeigen oder Indizien ausgeschlossen wurde. Jeder unvollständige, auch der zur Verurteilung nicht genügende Indizienbeweis konnte jedoch durch peinliche Frage (Folter) ergänzt werden, so daß das auf der Folter abgelegte und hinterher bestätigte Geständnis die Verurteilung begründete. So gestaltete sich der S. seit der Mitte des 17. Jahrh. in der Hauptsache für ganz Deutschland zu derjenigen Form des Verfahrens, welche der sächsische Jurist Carpzov bezeugt: der reine Untersuchungsprozeß, daher erstes Einschreiten des Richters, dem die Kriminalpolizei untergeben ist, Voruntersuchungsführung des Richters im Sinn der durch Zwangsmittel oder Kunstgriffe herbeizuführenden Geständnisse, genaue Aufzeichnung aller Ermittelungen in den Kriminalakten, nach der Erschöpfung der Beweisaufnahme Aktenschluß, Einforderung einer Verteidigungsschrift in den schwersten, Zulassung einer solchen in minder schweren Fällen, Versendung der Akten von den Untersuchungsgerichten (Inquisitoriaten) an das urteilende Gericht, das entweder in der Sache selbst nach Lage der Akten auf Vortrag eines Referenten endgültig erkennt, oder weitere Beweisaufnahme anordnet, oder die peinliche Frage erkennt. An Rechtsmitteln kennt der Untersuchungsprozeß nur das der weitern Verteidigung zu gunsten des Inquisiten. Die Urteilsvollstreckung leitet der Untersuchungsrichter.

Die alte Beweistheorie fand ihren Mittelpunkt in der Folter. Sobald diese (zuerst durch Friedrich d. Gr.) in Deutschland abgeschafft wurde, was allgemein gegen das Ende des 18. Jahrh. geschah, mußte das Gebäude des Inquisitionsprozesses ins Wanken kommen. Schon in der Mitte des vorigen Jahrhunderts, zumal nachdem man durch Montesquieu und Voltaire mit den englischen Einrichtungen bekannt geworden war, bestand auf dem Kontinent eine dem alten S. ungünstige Meinung innerhalb der gebildeten Klassen.

Preußen

Bild 13.338a: Preußen
* 8 Preußen.

Die Überlieferung des alten Inquisitionsprozesses war indessen so fest in Deutschland eingewurzelt, daß die Kriminalordnung von Preußen [* 8] (1805) und der bayrische S. (1813) gleichwie auch Österreich [* 9] an dem alten Verfahren noch im 19. Jahrh. zäh festhielten. Erst mit der allgemeinen Bewegung der Geister 1848 vollzog sich der längst notwendig gewordene Bruch. Die meisten deutschen Staaten führten ein öffentliches und mündliches Anklageverfahren ein, und die Grundrechte des deutschen Volkes bestimmten die wesentlichen Grundsätze der Reform.

Längst vor 1848 hatten aber Theorie und Wissenschaft die Notwendigkeit einer durchgreifenden Besserung der Strafprozeßeinrichtungen dargethan. Das Muster, das man 1848 und in den folgenden Jahren vorzugsweise zu befolgen sich entschloß, bot der französische Prozeß, der in den linksrheinischen Landesteilen deutscher Staaten aus dem Napoleonischen Zeitalter bestehen geblieben war. Frankreich selbst hatte im ersten Beginn der Revolution 1789 mit der Beseitigung des alten Strafprozesses Ernst gemacht.

Gang (Geologie)

Bild 6.890: Gang (Geologie)
* 10 Gang.

Während das Verfahren selbst den deutschen Zuständen des Strafprozeßrechts sich erheblich näherte, hatte Frankreich aus dem Mittelalter eine Magistratur ererbt, deren Stellung nachmals von entscheidender Bedeutung und Vorbildlichkeit für den gesamten europäischen Kontinent werden sollte: die Staatsanwaltschaft (ministère public), hervorgegangen aus den königlichen Prokuratoren, welche die fiskalischen Interessen der Krone bei den Gerichten wahrzunehmen ursprünglich bestimmt gewesen waren und nach und nach einen erheblichen Einfluß auf den Gang des [* 10] Strafprozesses erlangt hatten.

Aus diesen Elementen der königlichen Prozeßvertretung formte die französische Revolution die Staatsbehörde, zu deren wesentlichen Funktionen die Betreibung der öffentlichen Anklage (action publique), die Sammlung der Belastungsbeweise, die Vornahme schleuniger, einen Aufschub nicht gestattender Beweiserhebungen, die Vertretung der Anklage im öffentlichen Verfahren, die Einlegung von Rechtsmitteln und die Vollstreckung der Urteile gehören. Der französische Prozeß, im Code d'instruction criminelle von 1808 zum Abschluß gekommen, bedeutet den Untersuchungsprozeß mit äußerlicher Anklageform.



Strafprozeß - Strafrec

Bild 15.361: Strafprozeß - Strafrecht
* 11 Seite 15.361.

Das Wesen des echten Anklageprozesses bedingt nämlich die Annahme des Parteibegriffs und die Gleichheit der Parteirechte. Davon kann aber nach französischem Recht keine Rede sein. Der Staatsanwalt ist eine Behörde, unabhängig vom Richter, für etwanige Ausschreitungen der gerichtlichen Disziplin nicht unterworfen, dem Wort nach beauftragt mit der Wahrung des Gesetzes, ohne Garantien der persönlichen Unabhängigkeit, absetzbar und den Weisungen der Justizminister unterthan, dennoch aber wiederum in manchen Dingen dem richterlichen Amt bezüglich der Geschäftsführung übergeordnet, wofern er als Organ der Justizaufsicht thätig zu sein hat. Diesem französischen Muster entsprechend ist denn auch in den deutschen Gesetzen die öffentliche Anklagebehörde in Deutschland seit 1848

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in der Mehrzahl der deutschen Staaten eingerichtet worden. Die Staatsanwaltschaft ist demgemäß das ausschließlich berechtigte Organ der Strafverfolgung. Eine Beschränkung des sogen. Anklagemonopols liegt nur darin, daß nach einmal erhobener Anklage der Richter die Untersuchung auch gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft weiter fortführen und verurteilen kann, nach französischem Recht sogar die Staatsbehörde zur Erhebung der Anklage durch die Appellhöfe angehalten werden darf, daß ferner in gewissen fiskalischen Angelegenheiten (z. B. in Zollstrafsachen und Steuerkontraventionen) administrative Organe an die Gerichte gehen können, und daß bei sogen. Antragsdelikten die Staatsbehörde an den Strafantrag des Verletzten gebunden ist.

Die Mängel der kontinentalen Prozeßorganisation treten vorwiegend darin hervor, daß die Staatsbehörde durch unterlassene Anklageerhebung gleichsam mitbeteiligt wird an der Ausübung des Begnadigungsrechts und, in Abhängigkeit von den jeweilig herrschenden Parteiströmungen, wenig geneigt sein wird, den Ausschreitungen des Beamtentums wirksam entgegenzutreten. Auf den deutschen Juristentagen wurde daher wiederholt die Zulassung der sogen. subsidiären Privatanklage für diejenigen Fälle befürwortet, in denen die Staatsbehörde ihr Einschreiten verweigert.

In dem Zeitraum zwischen 1848 und 1877 war übrigens das Strafprozeßrecht in Deutschland sehr verschiedenartig gestaltet. Eine Gruppe von Gesetzgebungen behielt die ältern, auf der Basis der Inquisitionsprozedur ruhenden Gesetze bei und verknüpfte damit in äußerlicher Weise die Einrichtungen der Staatsanwaltschaft, des Schwurgerichts, der Öffentlichkeit und Mündlichkeit im Hauptverfahren (so in Preußen und Bayern). [* 12] Eine zweite Gruppe verhielt sich gegen alle Reformen ablehnend (z. B. Mecklenburg). [* 13]

Eine dritte Klasse ließ neue, einheitlich gearbeitete Strafprozeßordnungen ergehen, indem man sich bald den französischen Mustern enger anschloß (so in Hannover, [* 14] Rheinhessen), bald die Erfahrungen des englischen Rechts verwertete (Braunschweig), [* 15] bald in mehr selbständiger Behandlung das Prozeßrecht ordnete (Baden, [* 16] Württemberg, [* 17] Sachsen). [* 18] Diesen Verschiedenheiten ist schließlich durch die Reichsstrafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 in Verbindung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz 27. Jan. 1877 ein Ende gemacht worden. Auch dieses neue Recht ruht auf der Grundlage des französischen Strafprozesses. Die Grundzüge des gegenwärtigen Rechtszustandes sind folgende:

1) Dreiteilung der Strafgerichtsbarkeit in der untern Instanz in der Weise, daß die leichten Straffälle von Amtsgerichten unter Zuziehung von Schöffen, die mittelschweren Vergehen von den Strafkammern der Landgerichte, die schweren Verbrechen von Geschwornen abgeurteilt werden (s. Gericht, S. 166). 2) Einrichtung der Staatsanwaltschaft (s. d.) wesentlich nach französischem Muster. Nur ausnahmsweise bei Beleidigungen und leichten Körperverletzungen tritt der Privatkläger an die Stelle des Staatsanwalts.

3) Beibehaltung der schriftlichen und geheimen Voruntersuchung im Gegensatz zu den in England geltenden Regeln der Öffentlichkeit und Mündlichkeit. Der zur Führung der Voruntersuchung bei den Landgerichten bestellte Untersuchungsrichter darf an dem Hauptverfahren nicht teilnehmen. Notwendig ist die Voruntersuchung indes nur bei den schwurgerichtlichen Fällen.

4) Beweiserhebung im Hauptverfahren durch den Richter im Gegensatz zu der englischen Form des Kreuzverhörs, wonach die Parteien selbst die von ihnen vorgeführten Zeugen befragen unter Zulassung der Gegenfrage von seiten des Prozeßgegners.

5) Beibehaltung des Verhörs der Angeklagten, das dem englischen Recht fremd blieb.

6) Beseitigung aller die richterliche Überzeugung einschränkenden Beweisregeln mit alleiniger Ausnahme der auf die Vereidigung der Zeugen und Sachverständigen bezüglichen Vorschriften, während in England ein gerichtsgebräuchliches System von Beweisregeln bestehen blieb.

7) Öffentlichkeit (s. d.) und Mündlichkeit des Hauptverfahrens; erstere neuerdings etwas eingeschränkt.

8) Das Institut der notwendigen, erforderlichen Falls von Amts wegen zu veranlassenden Verteidigung in schweren Verbrechensfällen.

9) Beseitigung des Rechtsmittels der Berufung gegen landgerichtliche Erkenntnisse, was die hauptsächlichste, ihrem Wert nach zweifelhafte Abweichung vom französischen Recht bildet. Die Wiedereinführung der Berufung gegen die Urteile der landgerichtlichen Strafkammern wird vielfach angestrebt. Gegenwärtig ist die Berufung nur gegen Erkenntnisse der Schöffengerichte zulässig. Sie geht an die Strafkammer des Landgerichts. Urteile der Strafkammern der Landgerichte und der Schwurgerichte sind nur durch das Rechtsmittel der Revision (s. d.) anfechtbar. Die Revision befaßt sich lediglich mit der Rechtsfrage, nicht mit der Thatfrage.

10) Erweiterung des Rechtsmittels der Wiederaufnahme des Verfahrens zum teilweisen Ersatz der Berufung und zur Anfechtung der Thatfrage. Besondere Verfahrensregeln gelten gegen ungehorsam Ausbleibende (sogen. Kontumazialverfahren). Auch bestehen Ausnahmegerichte für den Fall des Belagerungszustandes und für Anklagen auf Hochverrat gegen das Reich, für welche der höchste Reichsgerichtshof kompetent ist.

[Litteratur.]  

Für das ältere Recht vor 1848: Mittermaier, Das deutsche Strafverfahren (4. Aufl., Heidelb. 1846, 2 Bde.);

Feuerbach, Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerichtspflege (Gieß. 1821 u. 1824);

Martin, Lehrbuch des Kriminalprozesses (5. Aufl. von Temme, Leipz. 1857).

Für das Übergangsstadium von 1848-77: Planck, Systematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens auf Grundlage der neuen Strafprozeßordnungen seit 1848 (Götting. 1857);

Zachariä, Handbuch des deutschen Strafprozesses (das. 1861-68).

Hahn (Vogel) - Hahn (t

Bild 7.1013: Hahn (Vogel) - Hahn (technisch)
* 19 Hahn.

Für die neue deutsche Reichsstrafprozeßordnung: Kommentare von Dalke (2. Aufl., Berl. 1880), Hahn [* 19] (2. Aufl., das. 1884 ff.), Keller (2. Aufl., Lahr [* 20] 1882), Löwe (5. Aufl., Berl. 1888), Puchelt, Schwarze, Thilo u. a.;

v. Holtzendorff, Handbuch des deutschen Strafprozeßrechts, in Einzelbeiträgen mehrerer Verfasser (das. 1877-79, 2 Bde.);

Lehrbücher des deutschen Strafprozeßrechts von v. Bar (das. 1878), Dochow (3. Aufl., das. 1880), John (2. Aufl., Leipz. 1882), Meves (3. Aufl., Berl. 1880), Stenglein (Stuttg. 1887) u. a. Für den österreichischen S.: Ullmann, Österreichisches Strafprozeßrecht (2. Aufl., Innsbr. 1882);

Herbst, Österreichisches Strafprozeßrecht (Wien [* 21] 1872);

Kommentare zur österreichischen Strafprozeßordnung von Mayer (das. 1876, 4 Bde.), Mitterbacher (das. 1882) u. a. Für den französischen Prozeß: das klassische Werk von Faustin Hélie, Traité de l'instruction criminelle (2. Aufl., Par. 1866-67, 8 Bde.);

Richard-Maisonneuve, Droit pénal et d'instruction criminelle (4. Aufl., das. 1881).

Für England: H. Stephen, Criminal law (4. Aufl., Lond. 1887);

Glaser, Das englisch-schottische Strafverfahren (Erlang. 1851).

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910



Strafkammer - Strafpro

Bild 65.401: Strafkammer - Strafprozeß
* 22 Seite 65.401.

Strafprozeß,

früher peinlicher oder Kriminalprozeß genannt, der Inbegriff der gerichtlichen Handlungen und Vorgänge, durch welche das Strafrecht (s. d.) im einzelnen Fall zur Anwendung und Durchführung gelangt. Der S. hat mit dem Civilprozeß (s. d.) gemein, daß es sich einerseits um die thatsächliche Klarstellung des zu entscheidenden Falls, andererseits um die Anwendung der geltenden Rechtsnormen auf den festgestellten Thatbestand handelt, ferner auch, daß beides durch Richterspruch geschieht, d. h. durch den Ausspruch eines unparteiischen Organs der Staatsgewalt.



Strafprozeß

Bild 65.402: Strafprozeß
* 23 Seite 65.402.

Während indes letztere dem Civilprozeß gegenüber der Regel nach gleichgültig dasteht, gehört es zu ihrer Aufgabe, alle Strafthaten zu obrigkeitlicher Sühne zu bringen. Deshalb ist, um dem Angeklagten einen unparteiischen Richterspruch zu sichern, eine Sonderung der richterlichen Thätigkeit von der Strafverfolgung im engern Sinne geboten. Ob die Durchführung des Richterspruchs, die Strafvollstreckung, vom Richter oder von andern Behörden geschieht, ist von minderer Bedeutung. Durch den einzelnen S. soll das Vorhandensein eines Vergehens sowie der Urheber desselben und seine strafbare Schuld zwecks Bestimmung und Vollstreckung der entsprechenden Strafe ermittelt werden. Obgleich diese Aufgaben allenthalben festgehalten werden müssen, so hat sich doch das strafrechtliche Verfahren, der S. im abstrakten Sinn, je nach dem polit. und Kulturzustande der verschiedenen Zeiten und Völker auf das

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abweichendste gestaltet. Die wissenschaftliche Darstellung führt die Verschiedenheiten auf bestimmende Grundzüge, «Principien» oder «Maximen», zurück und gelangt damit vorzüglich zu dem Gegensatze des Anklage- und des Untersuchungsverfahrens. (S. Anklage und Inquisitionsprozeß.) Im Anklageprozesse erfolgt mindestens die abschließende Erörterung der dem Richterspruche zu Grunde zu legenden Thatsachen (das Hauptverfahren) in der Form einer kontradiktorischen Verhandlung zwischen dem Ankläger und dem Angeklagten mit seinem Verteidiger unter der Leitung des urteilenden Gerichts, wogegen der Untersuchungsprozeß die Ausmittelung sämtlicher Belastungs- und Entlastungsmomente, möglicherweise selbst die Abfassung des Urteils dem Untersuchungsgerichte überträgt, also die gegensätzlichen Funktionen des Anklägers, Verteidigers und Urteilers in einer Person vereinigt.

Aus dem Anklageprincip ist übrigens nicht zu folgern, daß der Staat an und für sich dem Verbrechen gleichgültig gegenüberstehen und die Bestrafung von dem Zufall abhängig machen müsse, ob jemand Anklage erheben und Beweise liefern werde. Vielmehr kann, wenn nur der Ankläger von dem urteilenden Richter verschieden ist, die Vorerörterung, ob Gründe zur Versetzung eines Beschuldigten in den Anklagestand vorhanden seien (Voruntersuchung), einem Beamten, dem Untersuchungsrichter, übertragen werden.

Unter dem Einflusse des franz. Rechts ist in den europ. Kontinentalstaaten die Offizialanklageform, beruhend auf dem Institute der Staatsanwaltschaft (s. d.), herrschend geworden. Von den ausnahmsweise zugelassenen Fällen der Privatklage (s. d.) abgesehen, ist die Staatsanwaltschaft die Trägerin der Anklage. Soweit ihr nicht durch die Antragsberechtigung des Verletzten Schranken gezogen sind, schreitet sie überall, als eine dem Gerichte koordinierte Behörde, nach selbständigem Ermessen ein. Völlig verschieden ist das Princip des engl. Rechts, wonach der Grundsatz der Privatanklage wie im ältern german. Recht noch der herrschende geblieben ist.

Ein fernerer Hauptgegensatz besteht zwischen schriftlichem und mündlichem Verfahren. Die «Maxime der Mittelbarkeit, der Schriftlichkeit» führt zu der Bestimmung, daß das erkennende Gericht die einschlagenden Thatsachen lediglich aus den vom Untersuchungsrichter geführten Akten zu entnehmen habe. Hier bürgt freilich für die Gerechtigkeit des Erkenntnisses nur die Annahme, daß die Niederschrift eines Protokollführers alle Untersuchungsvorgänge treu und erschöpfend wiedergebe, so daß ein Richterkollegium dadurch in den Stand gesetzt werde, über die Schuld zu erkennen und die Strafe festzusetzen.

Bei der Trüglichkeit dieser Voraussetzung giebt man jetzt der «Maxime der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit» überall den Vorzug. Der Gerichtshof hat hier über die Beweisaufnahme selbst und nicht über deren aktenmäßige Reproduktion zu erkennen und sein Urteil aus der unmittelbaren Anschauung des Angeschuldigten und der Zeugen, unter Kenntnisnahme von ihrer Haltung, ihren Gebärden, kurz ihrer ganzen Persönlichkeit, ingleichen nach Anhörung der sofort dazwischengreifenden mündlichen Anklage und Verteidigung zu bilden.

Das Erfordernis der Mündlichkeit besteht aber bloß für die Hauptverhandlung (s. d.), nicht für das Vorverfahren, dessen Zweck nur ist, den Stoff zu sammeln für die Entscheidung, ob Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet werden soll, und dem Ankläger, Verteidiger und Vorsitzenden des Gerichts zur Vorbereitung für die Hauptverhandlung zu dienen. Ein dritter Hauptunterschied ist der zwischen Heimlichkeit und Öffentlichkeit des Verfahrens (wenigstens in der Hauptverhandlung). Alle neuern Gesetzgebungen gestatten unter Festhaltung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (s. Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Rechtspflege) doch gewisse Ausnahmen davon im Interesse der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit und der Sittlichkeit. Wiederum abweichend von den kontinentalen Formen des Strafverfahrens läßt der englische S. Öffentlichkeit und Mündlichkeit auch für die Voruntersuchung zu.

Der in Deutschland ehemals übliche S., wie er sich seit dem 16. Jahrh. ausgebildet hatte, beruhte auf den Grundsätzen der Mittelbarkeit, Schriftlichkeit und Heimlichkeit, auf der Inquisitionsmaxime und festen Beweisregeln. Durch den franz. Code d'instruction criminelle und seinen Übergang nach Rheinpreußen, Rheinhessen und Rheinbayern gewann die Einsicht in die Vorteile eines auf die entgegengesetzten Principien gegründeten S. immer größere Verbreitung, und seit 1848 erhielt derselbe auch in der Gesetzgebung der meisten deutschen Staaten, wiewohl unter mannigfachen Abweichungen, den Vorzug.

Maß

Bild 11.318: Maß
* 24 Maßstab.

Die Schwierigkeiten der Vereinbarung einer Strafprozeßordnung unter den legislativen Faktoren sind um so größer, weil polit. Machtfragen überall in das Strafprozeßrecht besonders tief eingreifen. Die Einrichtung des S. ist der bedeutsamste Maßstab [* 24] für die Entwicklung der staatsbürgerlichen Freiheiten und der öffentlichen Ordnung. Despotisch regierten Staaten ist es eigentümlich, die Rechte des Angeklagten überall auf eine niedrige Stufe herabzudrücken, andererseits zeichnen sich die Epochen der Anarchie, so z. B. in der Französischen Revolution von 1789, dadurch aus, daß die Strafgerichte den Volkslaunen unterthänig gemacht werden. Die Rechte des angeklagten Staatsbürgers mit den strafrechtlichen Interessen der Gesellschaft auszugleichen, ist die letzte Aufgabe des S.

Ein Strafverfahren zerfällt regelmäßig in drei, nach Zweck und Form voneinander unterschiedene Stadien. In dem Vorverfahren handelt es sich um Vorbereitung der öffentlichen Anklage durch die Staatsanwaltschaft und in schweren Fällen um Führung einer gerichtlichen Voruntersuchung (s. d.). Sodann handelt es sich um die Entscheidung des Gerichts über Eröffnung des Hauptverfahrens, soweit nicht in einzelnen Fällen sofort zur Hauptverhandlung geschritten werden darf, endlich um Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung.



Strafprozeßstatistik -

Bild 65.403: Strafprozeßstatistik - Strafrecht
* 25 Seite 65.403.

Diese führt den Angeklagten und sämtliche Beweise dem Gerichtshofe unmittelbar vor und endet mit der Aburteilung. Das Anklageprincip ist dadurch gewahrt, daß die Staatsanwaltschaft in jedem Stadium die Thätigkeit des Gerichts begleitet und anregt, vornehmlich aber in der Hauptverhandlung die Anklage mündlich vertritt. Mindestens in der Hauptverhandlung ist der Angeklagte befugt, in schweren Fällen auch verpflichtet, sich des Beistandes eines rechtsverständigen Verteidigers zu bedienen. Übrigens sind die Formen des Verfahrens je nach der Schwere der abzuurteilenden Strafthat und der dadurch begründeten sachlichen Zuständigkeit der Gerichte verschieden, am feierlichsten vor dem Schwurgericht,

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am freiesten vor dem Einzelrichter. An die mit der Urteilverkündung schließende Hauptverhandlung der ersten Instanz kann sich, wenn die mit dem Urteil unzufriedenen Beteiligten ein Rechtsmittel einlegen, ein weiteres Verfahren in höherer Instanz anschließen. Dasselbe umfaßt entweder den ganzen Prozeßstoff (Appellation, Berufung) oder nur die Rechtsfrage (Nichtigkeitsbeschwerde, Revision). Letztere Beschränkung tritt insbesondere da ein, wo in erster Instanz Laien erkannt haben (s. Berufung).

Ist gegen das verurteilende Erkenntnis kein Rechtsmittel eingelegt oder zulässig, so folgt der Strafvollzug (s. d.). In diesen Hauptzügen stimmen die Österr. Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 und die mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 am 1. Okt. 1879 ins Leben getretene Deutsche Strafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 überein. Während indes erstere neben strengerer Durchführung des Anklageprincips bei größerer Einheitlichkeit der Strafgerichtsverfassung ein gleichmäßigeres Rechtsmittelsystem hat, leidet die Deutsche Strafprozeßordnung vermöge der doppelten Gestalt der Laienbeteiligung (s. Schwurgericht und Schöffengericht) an einem verschieden ausgebildeten Rechtsmittelsystem: gegen Schöffenurteile Berufung und Revision, gegen Strafkammer- und Schwurgerichtsurteile nur Revision. Daran knüpfen sich fortdauernde Reformbestrebungen, welche teils nach Einführung der Berufung gegen Strafkammerurteile, teils nach Ersetzung der Schwurgerichte durch Schöffengerichte streben. Erstere sind der Verwirklichung näher. Die diesbezügliche Vorlage an den Reichstag, die auf eine Beschleunigung des S. abzielte, scheiterte im Dez. 1896 nur an der Frage der Richterzahl der Strafkammern in erster Instanz.

Litteratur, über den frühern gemein-deutschen S. vgl. Mittermaier, Deutsches Strafverfahren (2 Tle., Heidelb. 1840-45);

über das Recht seit 1848: Planck, Systematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens (Gött. 1857);

Zachariä, Handbuch des deutschen S. (2 Bde., ebd. 1861-68): über das deutsche Strafprozeßrecht seit 1877: von Holtzendorff, Handbuch des Strafprozeßrechts (2 Bde., Berl. 1877-79);

Glaser, Handbuch des S. (Bd. 1 u. 2, Lpz. 1883 u. 1885);

Geyer, Lehrbuch des gemeinen Strafprozeßrechts (ebd. 1880);

Stenglein, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts (Stuttg. 1887);

Hellweg, Der Reichsstrafprozeß (4. Aufl., Berl. 1890);

Erlaf - Erlangen

Bild 5.790: Erlaf - Erlangen
* 26 Erlangen.

John, Das deutsche Strafprozeßrecht in Holtzendorffs «Encyklopädie der Rechtswissenschaft)), Tl. 1 (5. Aufl. 1890); Binding, Grundriß des deutschen Strafprozeßrechts (3. Aufl., Lpz. 1892); Kries, Lehrbuch des deutschen Strafprozeßrechts (Freib. i. Br. 1892); E. Ullmann, Lehrbuch des deutschen S. (Münch. 1893), und die Kommentare der Strafprozeßordnung, vornehmlich von Löwe (9. Aufl., Berl. 1897), Stenglein (3. Aufl., Münch. 1897) und John (Erlangen [* 26] 1884 fg.); auf die Österr. Strafprozeßordnung von 1873: die Kommentare von Mayer (Wien 1878-84) und Riehl (ebd. 1884) und Ullmann, Lehrbuch des österr. Strafprozeßrechts (2. Aufl., Innsbr. 1882); Rulf, Österreichischer S. (2. Aufl., Lpz. 1888).