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Thatsache | eLexikon | Rechtswissenschaft - Justiz - Verhandlung

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2 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Thatsacheim allgemeinen das Resultat jedes Geschehens, also jede Begebenheit, sei sie bloß in den Naturgeset / 55
Thatsache _2(lat. factum), das, was "in der That" so ist, wie wir es annehmen, d. h. wovon wir / 260

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Thatsache

315 Wörter, 2'238 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Verhandlung

Thatsache

(lat. factum), das, was «in der That» so ist, wie wir es annehmen, d. h. wovon wir die Erfahrung machen oder gemacht haben, daß es stattfinde. Man denkt dabei meist nicht an ein ruhendes Verhalten, sondern an Veränderungen. Die Thatsache ist der eigentliche Gegenstand der Erklärung aus kausalen Gesetzen; das Gesetz ist nur die allgemeine Thatsache oder das Allgemeine in den Thatsache. Eine Thatsache konstatieren heißt, sie in bestimmten räumlichen und zeitlichen Verhältnissen zu andern feststellen.

In der Jurisprudenz spricht man von juristischen Thatsache als solchen Begebenheiten, einschließlich der menschlichen Handlungen, durch welche sich die Begründung, der Erwerb, die Verletzung, die Sicherung, die Veränderung oder der Verlust von Rechten vollzieht. In jedem Rechtsstreit werden unterschieden: die Thatfrage (quaestio facti) und die Rechtsfrage (questio juris), oder thatsächliche Feststellung und rechtliche Beurteilung. Die Rechtsfrage ist insoweit bestimmend für die Thatfrage, als juristisch unerhebliche Thatsache nicht auf ihre Wahrheit oder Unwahrheit zu prüfen sind; die Thatsache ist insoweit bestimmend für die Rechtsfrage, als Thatsache, welche nicht zu erweisen sind oder deren Nichtexistenz bewiesen ist, ausscheiden. Wo der höchste Gerichtshof (wie in Deutschland [* 2] und Frankreich) nur die Rechtsfrage zu entscheiden hat, ist er an die thatsächliche Feststellung des Vorderrichters gebunden.

Die strenge Durchführung dieses Grundsatzes hat große Übelstände gezeitigt. Dem schwurgerichtlichen Verfahren liegt zwar die Idee zu Grunde, daß die Geschworenen die Thatfrage zu entscheiden haben, auf welche der Gerichtshof das Gesetz anwendet. Doch hat sich auch hier die strenge Trennung beider Fragen undurchführbar erwiesen. Über die Beweislast der streitigen s. Beweislast; über notorische s. Notorietät; über Präsumtion von s. Vermutung.