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Tribun | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Sat Nov 09 1799

Tribūn

(d. i. Vorsteher einer Tribus), ursprünglich die vom röm. König ernannten Stabsoffiziere des Heers; es gab tribuni militum (Militärtribunen) für die Legionen, das Fußvolk; tribuni celerum für die Reiterei. In der Republik verschwinden die Reitertribunen, dagegen erhielten sich die tribuni militium, je sechs für die Legion, von denen jeder zwei Monate den Oberbefehl hatte. Sie wurden ursprünglich durch die Konsuln ernannt, bis das Volk 362 v.Chr. zunächst die Wahl von 6, 207 aller 24 in den Tributkomitien durchsetzte.



Tribuna - Tribus

Bild 65.982: Tribuna - Tribus
* 2 Seite 65.982.

Den Konsuln blieb nur die Ernennung der nach einem über ihre Wahl bestimmenden Gesetz des Rutilius Rufus sog. tribuni rufuli, der Tribun der über den Normalbestand ausgehobenen Legionen. In der Kaiserzeit kommandierten die Tribun nicht mehr selber die Legion, sondern waren einem Legaten unterstellt. Die Wahl einzelner Tribun durch das Volk (die vom Kaiser ernannten heißen tribuni militum Augusti) hört bereits unter Augustus auf. Die meisten Stellen wurden damals jungen Männern aus dem Senatoren- und Ritterstande gegeben, seltener dienten sich Leute dazu herauf. – Außer den militärischen Tribun gab es noch tribuni aerarii (Kassenvorsteher), wahrscheinlich mit einem bestimmten Census ausgestattete Privatleute, die die Soldzahlung an die Truppen vorzunehmen hatten. –

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Eine dritte Anwendung des Tribunentitels fand statt bei den Konsulartribunen oder den tribuni militum consulari potestate, deren Zahl zwischen drei, vier und sechs (der eigentlichen Normalzahl) schwankt. Sie traten von 444 v. Chr. bis 367 sehr oft als Ersatz für die Konsuln ein und sollten, da ihr Amt auch von Plebejern bekleidet werden konnte, die Ansprüche der Plebs auf das Konsulat beschwichtigen.

Von höchster Bedeutung für die Verfassungsgeschichte der röm. Republik waren endlich die tribuni plebis, die Volkstribunen. Ihre Einsetzung erfolgte bei der ersten Secession der Plebs (s. d.) auf den Heiligen Berg 494, mit dem Rechte, jeden einzelnen Plebejer im einzelnen Fall vor der konsularischen Gewalt durch Einspruch (Intercession) zu schützen, und die Plebs zur Verhandlung über rein plebejische Angelegenheiten zusammenzurufen. Damals wurden in dem Ausgleich mit den Patriciern zwei, nach anderer Nachricht fünf jährlich wechselnde Vertreter des Plebs bestellt.

Den Namen entlehnte man wahrscheinlich den Offizieren, die die Secession geführt hatten. Jeder Volkstribun mußte Plebejer sein, durfte nur persönlich, nicht schriftlich, auf eigene Initiative oder nach Beschluß des Kollegiums intercedieren und zwar lediglich innerhalb der Bannmeile (1000 Schritt) der Stadt. Er war unverantworlich und seine Person unverletzlich (sacrosanctus). Das Abkommen wurde als lex sacrata von Patriciern und Plebejern feierlich beschworen; jede Verletzung galt als Frevel gegen die Gottheit.

Kreiden - Kreis

Bild 10.184: Kreiden - Kreis
* 3 Kreis.

Die Wahl erfolgte anfangs wahrscheinlich in den concilia plebis, seit 471 durch die lex Publilia in den plebejischen Tributkomitien (s. Komitien). Der Termin des Amtsantritts war der 10. Dez. jeden Jahres. 457 v. Chr. wurde das damals bestimmt aus fünf Mitgliedern bestehende Kollegium auf zehn Mitglieder erhöht. Die Grundrechte der Volkstribunen erweiterten sich in dem von der Plebs stetig und siegreich durchgeführten Ständekampfe. So wurde der Kreis [* 3] ihrer Intercession immer größer, sie erhielten das Recht der Senatsberufung; außerdem gewannen sie, seitdem die von ihnen geleiteten Tributkomitien für die Gesamtgemeinde gültige Beschlüsse fassen konnten (449 v. Chr.), auch auf die gesamte Staatsentwicklung einen starken positiven Einfluß.

Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit (Geld- und Kapitalstrafen) wurden von ihnen mittelbar oder unmittelbar ausgeübt. Dadurch erwuchs dies ursprünglich eng begrenzte Sonderamt, das weder Imperium, noch Auspizien, noch Amtsinsignien besaß, nach und nach zu einer Art von Staatsamt: jede Aushebung, jeder Senatsbeschluß, jede Beamtenverfügung war von ihm abhängig. Als Sulla 81 eine Restauration des alten Senatsregiments versuchte, wurde die tribunicische Gewalt eingeschränkt und die gewesenen Tribun von der weitern Ämterlaufbahn ausgeschlossen; aber 75 und 70 wurden diese Bestimmungen wieder aufgehoben. Augustus übernahm schließlich in der Form der tribunicia potestas die gesamte reale Gewalt der Tribun für das Kaisertum. Die Behörde der Tribun blieb aber äußerlich bestehen. Der Titel wurde sogar im 4. Jahrh. noch verliehen.

Auch in der ersten franz. Republik wurde nach der Revolution vom 18. Brumaire (9. Nov. 1799) durch die Verfassung Sieyès' von 1799 ein Tribunat eingeführt. In der neuen Verfassung hatte der Erste Konsul das ausschließende Recht, die Gesetzentwürfe vorzuschlagen; die gesetzgebende Gewalt hingegen sollte ein Gesetzgebender Körper von 300 und ein Tribunat von 100 Mitgliedern üben. Dem Tribunat war die Aufgabe zugeteilt, die Gesetzentwürfe der Regierung zu beraten; der Gesetzgebende Körper hingegen mußte über die im Tribunat verhandelten und von Delegierten desselben vorgetragenen Entwürfe abstimmen, d. h. sie verwerfen oder annehmen, ohne sich darüber in Diskussion einzulassen.

Jeder Tribun mußte wenigstens 25 J. alt sein und erhielt ein jährliches Gehalt von 15000 Frs. Die Mitglieder des Tribunats wählte der Senat aus der sog. Nationalliste, auf welcher diejenigen Kandidaten der Departementswahlen standen, die nur in dritter Reihe die Stimmenmehrheit erhalten hatten. Jährlich trat der fünfte Teil aus dem Tribunat und wurde durch neue Ernennungen ergänzt; die Austretenden konnten jedoch so lange wiedergewählt werden, als sie auf der Nationalliste standen.

Außer dem Rechte, die Gesetzentwürfe zu diskutieren, hatte das Tribunat auch das Recht, der Regierung Vorstellungen und Wünsche vorzutragen. Es wagte sehr bald von diesem Rechte Gebrauch zu machen und erlangte dadurch große Bedeutung. Nach der Errichtung des Kaiserthrons wurde das Tribunat durch ein Senatuskonsult vom 18. Mai 1804 umgewandelt. Der größere Teil der Tribun mußte dem Gesetzgebenden Körper beitreten, die Generalversammlungen hörten auf, und es blieben nur drei Tribunensektionen für das Innere, die Gesetzgebung und die Finanzen, welche die Prüfung der Gesetzentwürfe unter den vom Kaiser ernannten Präsidenten und Quästoren vornahmen. Endlich hob Napoleon I. 1807 auch diese Schattengewalt auf, und an die Stelle der Tribunatsektionen traten Kommissionen des Gesetzgebenden Körpers.