peter-hug.ch

Unterschlagung | eLexikon | Rechtswissenschaft - Justiz - Einzelne Verbrechen

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Sun Jul 05 1896

Bewährtes Wissen in aktueller Form

Main

Untersatz - Unterschwe

Bild 66.106: Untersatz - Unterschweflige Säure
Seite 66.106.
Überblick der Artikel
3 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Unterschlagung(Unterschleif, Interversio), die wissentliche rechtswidrige Zueignung einer fremden, beweglichen / 360
Unterschlagung _2Ungerechtfertigtes Zurückhalten oder Beiseiteschaffen von Geld durch einen Angestellten oder / 12
Unterschlagung _3Unterschleif oder Veruntreuung, die wissentliche, rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen, / 413

Seite 66.106

Unterschlagung

785 Wörter, 5'644 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Einzelne Verbrechen

Unterschlagung,

Unterschleif oder Veruntreuung, die wissentliche, rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen, bereits im Gewahrsam des Thäters befindlichen Sache. Die unterscheidet sich vom Diebstahl (s. d.) dadurch, daß dabei nicht erst eine Besitzentziehung vor sich geht; der Gegenstand des Verbrechens befindet sich bereits im rechtmäßigen Gewahrsam des Urhebers. ist vollendet durch jede Handlung, welche die Absicht der Verwendung für eigene Zwecke zum Nachteil desjenigen, in dessen Namen man besitzt, zu Tage bringt. Ob der Unterschlagende die Sache für sich selbst oder zum Besten anderer verbraucht, verschenkt oder verborgt, macht keinen Unterschied, und der Vorsatz, baldigen Ersatz zu leisten, hebt die Verantwortlichkeit nicht auf.

Einfache wird nach Reichsstrafgesetzb. §. 246 mit Gefängnis bis zu 3 Jähren bestraft; handelt es sich um eine anvertraute Sache, mit Gefängnis bis zu 5 Jahren (zuständig: Strafkammer, in geringern Fällen Schöffengericht und Strafbefehl). Im Falle mildernder Umstände kann auf Geldstrafe bis 900 M. erkannt werden. Auch der Versuch ist strafbar. Für gegen Verwandte, Lehrherrn, Dienstherrschaft u. s. w. gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Diebstahl (s. d.). Neben Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden (Reichsstrafgesetzb. §§. 247, 248). Besonders streng (in Verbindung mit falscher Buchführung bis zu 10 Jahren Zuchthaus) wird dieses Verbrechen an den Verwaltern von öffentlichen Geldern und Gütern (crimen de residuis, Malversation, Kassenverbrechen) geahndet (Reichsstrafgesetzb. §. 350; zuständig: Schwurgericht).

Deutsche Altertümer -

Bild 54.996: Deutsche Altertümer - Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft
* 2 Deutsche.

Ersatzbereitschaft schließt die Strafbarkeit nicht aus, und auch der Beamte ist wegen strafbar, der vor der Kassenrevision, um die Kasse stimmend zu machen, geliehene Gelder in die Kasse legt und diese nach stattgehabter Revision wieder herausnimmt. Das Österr. Strafgesetz straft die als Veruntreuung und zwar wesentlich nach denselben Grundsätzen wie das Deutsche [* 2] (§§. 181-184, 461). (Vgl. Huber, Die Schwäbisch-Hall 1875; Kapff, Die Tüb. 1879.) Nach dem Deutschen Depotgesetz vom 5. Juli 1896 wird ein Kaufmann, welcher über ihm zur Verwahrung oder als Pfand übergebene oder von ihm als Kommissionär für den Kommittenten in Besitz genommene Wertpapiere (mit Ausnahme von Banknoten) außer dem Fall des §. 246 des Strafgesetzbuchs zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Dritten rechtswidrig verfügt, mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und Geld bis 3000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ebenso wenn er vorsätzlich zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen eines Andern fremde Wertpapiere einem Dritten zum Zweck der Veräußerung, des Umtausches oder des Bezugs von andern Wertpapieren, Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder zur Aufbewahrung ausantwortet, ohne dem Dritten mitzuteilen, daß diese Papiere fremde sind. Ist der Thäter ein Angehöriger, so tritt Verfolgung nur auf Antrag ein.