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Urheberrecht | eLexikon | Rechtswissenschaft - Dingliches Recht - Einzelne Rechte

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Sun Jun 11 1837
Titel
Elemente zu Urheberrecht:

[Geschichtliches.]

Inhalt des Urheberrechts.

Die Verletzung des Urheberrechts.

Internationaler Schutz des Urheberrechts.

[Litteratur.]

Urheberrecht



Urheberrecht (Geschich

Bild 16.7: Urheberrecht (Geschichtliches, Inhalt)
* 2 Seite 16.7.

(Autorrecht, geistiges, litterarisches Eigentum), das ausschließliche Recht, über die Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Erzeugnisses der geistigen Arbeit zu verfügen. Je nach der Verschiedenheit der Geistesprodukte, um welche es sich dabei handelt, wird zwischen litterarischem, artistischem, musikalischem Urheberrecht sowie dem Urheberrecht an Photographien und an Mustern und Modellen (gewerblichem Urheberrecht) unterschieden. Die Verletzung des

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litterarischen Urheberrechts wird Nachdruck (Contrefaçon) genannt, doch versteht man darunter auch jede Verletzung des Urheberrechts überhaupt, also auch die unbefugte Nachbildung von Kunstwerken u. dgl. Die Übertragung des Rechts der Vervielfältigung und der Veröffentlichung auf einen andern (zumeist gegen Honorar) bildet den Gegenstand des Verlagsvertrags (s. Verlagsrecht). Über das Wesen des Urheberrechts ist in der Wissenschaft Streit. Ältere Juristen suchten das Urheberrecht unter den Eigentumsbegriff zu bringen, während andre ein »geistiges" Eigentum konstruierten und darunter die vermögensrechtliche Nutzung der mechanischen Vervielfältigung des Geistesprodukts verstanden wissen wollten, welche dem Autor kraft persönlichen Rechts zustehe.

Andre betrachten das Urheberrecht als ein dingliches Recht und wieder andre als ein ganz neues Privatrecht, während manche juristische Schriftsteller ein eigentliches Urheberrecht überhaupt nicht annehmen, sondern nur einen Urheberschutz anerkennen. Nach ihnen ist der Nachdruck und ebenso die Nachbildung ein Unrecht, welches Strafe nach sich zieht und zum Schadenersatz verpflichtet. Von einem Rechte des Urhebers kann nach dieser Theorie nur insofern die Rede sein, als dieser zur Stellung des Strafantrags gegen den Nachdrucker und zum Schadenersatzanspruch berechtigt ist.

[Geschichtliches.]  

Weder im römischen noch in dem deutschen mittelalterlichen Recht ist ein Urheberrecht anerkannt. Erst mit der Erfindung der Buchdruckerkunst und mit der dadurch gegebenen Möglichkeit schneller und müheloser Vervielfältigung fremder Geistesarbeit, als dem Drucker, wie Wächter sagt, der Nachdrucker auf dem Fuß folgte, wurde ein Schutz gegen Nachdruck notwendig. Dieser Schutz wurde zunächst durch Privilegien gewährt, welche der Kaiser und die Landesherren den Verlegern und Schriftstellern erteilten.

Preußen

Bild 13.338a: Preußen
* 3 Preußen.

Schon Luther bezeichnete jeden Nachdruck als einen Raub an fremdem Gut, und die Jurisprudenz bemühte sich, unabhängig von besondern Privilegien ein geistiges Eigentum des Verfassers und des Verlegers an dem Inhalt des Buches zu konstruieren. Die Gesetzgebung erkannte jedoch erst seit dem vorigen Jahrhundert zuerst in England (1709), sodann in Frankreich (1793) und in Preußen [* 3] (1794) das Urheberrecht des Schriftstellers und das von demselben abgeleitete Verlagsrecht allgemein an. Das Urheberrecht wurde aber nur für eine beschränkte Zeitdauer und nur in Bezug auf die Werke inländischer Verfasser und Verleger geschützt.

Das Urheberrecht umfaßte schon nach der ältern Gesetzgebung neben den Schriften auch die Abbildungen (Karten etc.), die musikalischen Kompositionen und die Erzeugnisse der reproduzierenden Künste (Kupferstiche etc.), welche sämtlich, wie die Schriften, mechanisch vervielfältigt und durch den Buchhandel vertrieben werden. Später wurde das Urheberrecht auf Werke der bildenden Künste überhaupt und auf die ausschließliche Nachbildung (nicht bloß die mechanische Vervielfältigung derselben) sowie in neuester Zeit auch auf die Photographien und die gewerblichen Muster und Modelle ausgedehnt.

Die Gesetzgebung über das Urheberrecht in Deutschland [* 4] beruhte unter der Herrschaft des Deutschen Bundes auf den Bundesbeschlüssen von 1832 und 1837 sowie auf den in den einzelnen Staaten ergangenen Gesetzen, für welche meist das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 als Muster gedient hat. Bei der Bildung des Norddeutschen Bundes wurde das Urheberrecht durch Art. 4, Nr. 6 der Bundesverfassung der Bundesgesetzgebung (nachmals der Reichsgesetzgebung) überwiesen und durch das Bundesgesetz vom 11. Juni 1870, welches nach der Bildung des Deutschen Reichs auch in den süddeutschen Staaten als Reichsgesetz eingeführt wurde, für Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Kompositionen und dramatische Werke gleichmäßig geregelt.

Über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, an Photographien und an gewerblichen Mustern und Modellen (s. Musterschutz) ergingen erst später drei besondere Reichsgesetze vom 9., 10. und 11. Jan. 1876. Die einheitliche Regelung des Patentwesens für das Reich ist zum Gegenstand eines besondern Gesetzes (Patentgesetz vom 25. Mai 1877) gemacht worden (s. Patent). Die neuere Zeit hat endlich in den Litterarkonventionen der verschiedenen Staaten auch einen internationalen Schutz des Urheberrechts gebracht (s. unten).

Inhalt des Urheberrechts.

Das Urheberrecht wird im gegebenen Fall durch die Hervorbringung des Werkes erworben. Wer außer dem wirklichen Urheber ein ausschließliches Recht der Vervielfältigung oder der Nachbildung geltend machen will, muß sein Recht von dem wirklichen Urheber ableiten. Mehrere Miturheber eines gemeinschaftlichen Geisteswerkes haben das Urheberrecht in Gemeinschaft; die Schutzfrist (s. unten) wird nach der Lebensdauer des zuletzt verstorbenen Miturhebers bemessen. An fremden Geisteswerken kann durch Bearbeitung ein neues Urheberrecht erlangt werden, sowohl wenn das Original sich noch in dem Urheberrecht des Verfassers befindet, als auch wenn dasselbe gemeinfrei ist.

Die verschiedenen Fälle einer solchen Bearbeitung sind: die Herausgabe bei den aus Beiträgen mehrerer gebildeten Sammelwerken, die Übersetzung, die musikalische Bearbeitung und die Reproduktion von Kunstwerken durch ein andres Kunstverfahren (Kupferstich, Holzschnitt, Lithographie etc.). Das Urheberrecht des Bearbeiters erstreckt sich in allen diesen Fällen nur auf die von dem Bearbeiter dem Werke gegebene Form, so daß niemand durch dasselbe behindert wird, eine neue Übersetzung oder einen neuen Stich von dem Original zu veranstalten, und nur der Nachdruck des von dem Übersetzer oder dem Kupferstecher hergestellten Werkes ausgeschlossen ist.

Das Urheberrecht geht auf die Erben des Autors über, es kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von Todes wegen übertragen werden. Bei der Bestellung eines Porträts geht das Urheberrecht kraft des Gesetzes auf den Besteller über. Dasselbe gilt von Mustern oder Modellen, welche in einer inländischen gewerblichen Anstalt für Rechnung des Eigentümers angefertigt werden. Bei der Veräußerung von Kunstwerken geht das Urheberrecht an den Käufer des Originals nicht über, falls dasselbe nicht besonders übertragen wird.

Der Künstler kann jedoch nicht kraft seines Urheberrechts die Herausgabe des veräußerten Originals zum Zweck der Nachbildung von dem Eigentümer fordern. Beim Briefwechsel geht das Urheberrecht an dem abgesandten Brief nicht auf den Adressaten über. Zur Veröffentlichung der Briefe ist daher der Verfasser ausschließlich befugt, wie dies unter anderm in Bezug auf den Briefwechsel Goethes mit Charlotte Kestner, Benjamin Constants mit Madame Récamier und Lord Chesterfields mit seinem Sohn von den Gerichten anerkannt ist.



Urheberrecht (Verlegun

Bild 16.8: Urheberrecht (Verlegung desselben)
* 5 Seite 16.8.

Die Veräußerung des Manuskripts von andern Schriftwerken begründet eine Vermutung für die Übertragung des Urheberrechts, wenn nicht ein andrer Zweck der Übergabe (z. B. Bewerbung um einen Preis) ersichtlich ist. Das Urheberrecht kann im Weg der Zwangsvollstreckung nur veräußert werden, wenn der Verfasser selbst bereits die Veröffentlichung des Werkes veranlaßt hatte. Die Dauer des Urheberrechts ist auf einen gewissen Zeitraum (Schutzfrist) beschränkt. Der Lauf

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der Schutzfrist wird entweder durch die Lebensdauer des Urhebers oder durch das Erscheinen des Werkes bestimmt; die Frist wird nach Kalenderjahren berechnet. (Für den Musterschutz [s. d.] gelten abweichende Regeln.) Für die Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre nach seinem Tod werden geschützt die noch nicht veröffentlichten sowie die unter dem wahren Namen des Urhebers veröffentlichten Schrift- und Kunstwerke. Bei Kunstwerken genügt es, wenn der Name durch kenntliche Zeichen ausgedrückt wird; bei musikalischen und dramatischen Werken genügt die Aufführung unter dem wahren Namen des Verfassers.

Leipzig

Bild 10.662a: Leipzig
* 6 Leipzig.

Bei anonym (ohne Namen) und pseudonym (unter angenommenem Namen) veröffentlichten Werken dauert das Urheberrecht 30 Jahre von der ersten Herausgabe oder der ersten Aufführung an. Der Verfasser kann sich jedoch das Urheberrecht für seine Lebensdauer und für 30 Jahre nach seinem Tode dadurch sichern, daß er nachträglich seinen wahren Namen in die bei dem Stadtrat zu Leipzig [* 6] geführte Eintragsrolle eintragen läßt. Posthume, d. h. nach dem Tode des Urhebers erscheinende, Werke werden 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers gegen Nachdruck geschützt. Wenn ein zusammenhängendes Werk ohne den Namen des Urhebers in mehreren Bänden oder Abteilungen erscheint, so wird die Schutzfrist nach dem Erscheinen der letzten Lieferung berechnet, falls nicht zwischen dem Erscheinen von zwei Lieferungen mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Photographische Aufnahmen werden fünf Jahre nach dem Erscheinen geschützt. Wenn dieselben nicht binnen fünf Jahren nach dem Jahr der Aufnahme des Negativs erscheinen, so verliert der Verfertiger sein ausschließliches Recht. Jede rechtmäßige photographische Abbildung, welche ausgegeben wird, muß den Namen und Wohnort des Verfertigers oder des Verlegers und das Kalenderjahr tragen, in welchem die Abbildung zuerst erschienen ist.

Kopfträger - Kopierpap

Bild 60.622: Kopfträger - Kopierpapier
* 7 Kopiermaschinen.

Die Verletzung des Urheberrechts.

Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten erfolgt, ist verbotener Nachdruck. Als mechanische Vervielfältigungsart ist aber jedes technische Verfahren anzusehen, durch welches mittels einer äußern Vorrichtung eine Mehrheit von Exemplaren eines Werkes gleichzeitig oder nacheinander hergestellt werden kann. Dazu gehört vor allem der Buchdruck, doch fallen unter denselben Begriff Steindruck, Metallographie, Autographie, Photolithographie, Vervielfältigung durch Kopiermaschinen [* 7] oder mittels Durchdrucks etc. Das Abschreiben fällt dem Begriff nach nicht unter den Thatbestand des Nachdrucks; doch soll es nach § 4 des Reichsgesetzes über das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 gleich der mechanischen Vervielfältigung bestraft werden, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten, d. h. wenn eine größere Zahl von Abschriften zum Zweck der Verbreitung angefertigt wird.

Auch das Abschreiben von mündlichen Vorträgen und Manuskripten ist unter dieser Voraussetzung dem Nachdruck gleich zu achten. Der Versuch des Nachdrucks ist nicht strafbar, er hat nur die Einziehung der zum Nachdruck gebrauchten Vorrichtungen zur Folge. Der Nachdruck selbst besteht entweder in der unveränderten Wiedergabe des fremden Geisteswerkes oder er ist mit einer eignen Autorthätigkeit des Nachdruckers verbunden. Der veränderte Nachdruck bildet bei weitem die Mehrzahl der Fälle der unerlaubten Vervielfältigung fremder Schriftwerke. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß eine solche veränderte Wiedergabe ebenfalls unter das Verbot des Nachdrucks fällt, sobald das Werk seinem wesentlichen Bestand nach wiedergegeben ist, und diese Voraussetzung ist nach dem Umfang und der Erheblichkeit der vorgenommenen Änderungen zu beurteilen.

Spottiswoode - Sprache

Bild 15.177: Spottiswoode - Sprache (physiologisch)
* 8 Sprache.

Übersetzungen fallen an und für sich nicht unter den Begriff des Nachdrucks, ausgenommen die Übersetzungen der in einer toten Sprache [* 8] verfaßten und der noch unveröffentlichten Werke. Bei Werken in lebenden Sprachen kann der Verfasser sich bei der Veröffentlichung das Recht der Übersetzung durch einen Vermerk auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes vorbehalten. Dieser Vorbehalt gilt für alle Sprachen, wird aber erst wirksam, wenn und so weit der Verfasser in dem folgenden Jahr mit der Herausgabe der vorbehaltenen Übersetzung beginnt und dieselbe binnen drei Jahren nach dem Erscheinen des Originalwerkes vollendet (Gesetz vom 11. Juni 1870, § 6 c). In diesem Fall gilt jede unbefugte Übersetzung in dieselbe Sprache, welche während fünf Jahren nach dem Erscheinen der autorisierten Übersetzung veröffentlicht wird, als Nachdruck. Je nach dem Umfang, in welchem ein fremdes Schriftwerk ohne Genehmigung des Berechtigten benutzt und mechanisch vervielfältigt worden ist, ergibt sich der Thatbestand des totalen oder des partiellen (teilweisen) Nachdrucks.

Auch der letztere ist verboten. Nicht jede Entlehnung eines Bruchstücks aus einem fremden Werk ist jedoch Nachdruck; vielmehr dürfen nach § 7 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 einzelne Stellen oder kleinere Teile aus einem bereits veröffentlichten Werk wörtlich angeführt und ganze Druckschriften von geringerm Umfang (Aufsätze, Gedichte u. dgl.) in ein größeres Werk von selbständigem wissenschaftlichen Inhalt oder in eine Sammlung zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden.

Quelle

Bild 13.510: Quelle
* 9 Quelle.

Dabei soll aber der Urheber oder die benutzte Quelle [* 9] angegeben werden; die Unterlassung dieser Angabe zieht jedoch nicht die Strafen des Nachdrucks, sondern nach § 24 des angezogenen Gesetzes nur eine Geldstrafe von 60 Mk. nach sich. Auf Manuskripte und mündliche Vorträge findet dieses Recht der Entlehnung nicht Anwendung. Dies hat jedoch nicht die Bedeutung, daß jedes Anführen eines einzelnen Satzes aus einem Manuskript sich notwendigerweise als partieller Nachdruck darstelle. Es kommt vielmehr überall auf den Umfang und den Zweck der Entlehnung und auf die Bedeutung derselben für die vermögensrechtliche Nutzung an dem benutzten Werk an. Werden Bruchstücke zur Begründung eines kritischen Urteils mitgeteilt, so ist dadurch der Thatbestand des partiellen Nachdrucks ausgeschlossen. Wird dagegen unter dem Schein einer Besprechung der Inhalt des fremden Werkes litterarisch ausgebeutet, so liegt ein Nachdruck vor.

Die Nachbildung von Kunstwerken unterscheidet sich von dem eigentlichen Nachdruck dadurch, daß nicht bloß die mechanische Vervielfältigung, sondern jede Reproduktion unter das gesetzliche Verbot fällt. Auch die Einzelkopie eines Kunstwerkes ist daher strafbare Nachbildung, jedoch nach § 6, Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Jan. 1876 nur dann, wenn sie in der Absicht der Verwertung angefertigt wird. Das frühere Recht verbot nur die mechanische Vervielfältigung von Kunstwerken, sei es durch die reproduzierenden Künste (Kupferstich, Steindruck, Holzschnitt, Modellierung etc.) oder durch direkte Abnahme (Photographie, Überdruck, Abformen etc.); es schützte folglich mehr den Kunstverlag als die Künstler selbst, deren Interessen durch den Verkauf schlechter, als Originale ausgebotener Kopien häufig geschädigt wurden. Um diesem

Fortsetzung Urheberrecht: → Seite 16.9 || Mißbrauch zu steuern, ist es nunmehr bei einer Geldstrafe von 500 Mk. verboten, auf nicht zur

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910

Urheberrecht.



Urheberrecht

Bild 66.126: Urheberrecht
* 10 Seite 66.126.

Die modernen Völker haben anerkannt, daß, soweit geistige Schöpfungen gegen Entgelt, also namentlich gewerblich verwertbar sind, der Urheber zunächst Anspruch darauf hat, den Preis zu erhalten. Das ist der Grund des Mit dieser Anerkennung war der Gesetzgebung die Aufgabe erwachsen, die Gegenstände, auf welche sich dieses erstreckt, genau zu bezeichnen, die Bedingungen, welche einzuhalten sind, um das zu wahren, festzustellen, die Rechtsmittel auszugestalten, welche zum Schutz des gegeben werden. Das erstreckt sich auf Erfinderpatente (s. Patent), Gebrauchsmuster (s. d.) und Modelle, Geschmacksmuster (s. Musterschutz), das litterarische (s.

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Nachdruck), Kunstwerke und Photographien. Man pflegt auch hierher zu rechnen die unter anderm Gesichtspunkt stehenden Warenzeichen (s. Markenschutz) und die kaufmännischen Firmen (s. Firma). Es ist viel überflüssiger Scharfsinn darauf verwendet worden, das juristisch zu konstruieren; es genügt auszusprechen, daß es sich hier um ein absolutes Recht (s. Actio), also ein gegen jeden Dritten zu schützendes, veräußerliches und vererbliches Recht desjenigen Inhalts handelt, welchen ihm die Gesetze beilegen. Regel für das eigentliche ist seine Beschränkung auf eine bestimmte Zeit, nach deren Ablauf [* 11] das bisher geschützte geistige Eigentum in das Freie fällt. Nur Mexiko, [* 12] Guatemala, [* 13] Venezuela [* 14] kennen (wenn auch mit Ausnahmen) ein ewiges

Ausdehnung (der festen

Bild 2.109: Ausdehnung (der festen und flüssigen Körper)
* 15 Ausdehnung.

Im engsten Sinne versteht man unter das litterarische und künstlerische (engl. copyright). Dieses ist geschichtlich erwachsen aus den Privilegien, welche nach Erfindung der Buchdruckerkunst den Verlegern gegen Nachdruck erteilt wurden; das älteste ist ein venezianisches von 1486. Autoren, welche ihre Werke selbst verlegten, wurden darin als Verleger geschützt. Das Autorrecht selbst wird erst seit dem 18. Jahrh. anerkannt, zuerst in einem engl. Gesetze von 1710. Die Ausdehnung [* 15] auf die bildenden Künste und die vom Ausland eingeführten Bücher folgte bald.

Jetzt gilt in England das Gesetz vom 1. Juli 1842 (Eintrag in ein Register und Abgabe von Pflichtexemplaren) mit Novellen und einem Gesetz vom 10. Aug. 1882 über musikalisches Die franz. Gesetze von 1791 verboten Aufführung eines dramat. Werkes ohne Genehmigung des Urhebers, seiner Erben und Nachfolger während 5 Jahren. Den Schutz des litterar. gab ein Dekret von 1793, ferner Code pénal vom 19. Febr. 1810, Art. 425 - 427 und 429. In Deutschland wurden nach einem kursächs. Mandat von 1773 und nach dem Preuß.

Österreich-Ungarn

Bild 12.482a: Österreich-Ungarn
* 20 Österreich-Ungarn.

Allg. Landrecht zunächst Bundesbeschlüsse über Schutz gegen Nachdruck gefaßt; ein systematisches Gesetz über wurde in Preußen 1836 erlassen, ihm folgten Sachsen, [* 16] Bayern [* 17] und Österreich. [* 18] Für das Deutsche Reich [* 19] sind dann ergangen Gesetz betreffend das an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramat. Werken vom 11. Juni 1870; Gesetz betreffend das an Werken der bildenden Künste vom 9. Jan. 1876; Gesetz betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung vom 10. Jan. 1876. In Österreich-Ungarn [* 20] gilt Gesetz vom 26. Dez. 1895 (an Stelle eines Gesetzes vom 19. Okt. 1846 mit Ergänzung vom 26. April 1893), in Ungarn [* 21] vom 1. Juli 1884 (beide Nachbildungen des deutschen Gesetzes), in Italien [* 22] vom 18. Mai 1882, in der Schweiz [* 23] vom 23. April 1883, in Spanien [* 24] vom 10. Jan. 1879, in Nordamerika [* 25] Gesetz vom 4. März 1891 mit Zusätzen von 1893 und 1895, in Dänemark [* 26] von 1857 und 1864 mit Novellen, in Schweden [* 27] von 1867 und 1877, in Norwegen von 1893, in den Niederlanden von 1881; in Venezuela von 1894, Haïti [* 28] und Hawaii von 1885 und 1887; in Japan [* 29] von 1875. Über die Berner Konvention vom 9. Sept. 1886 s. Nachdruck. Ferner haben Paraguay, [* 30] Peru und Uruguay 1889 unter sich eine urheberrechtliche Union geschaffen. Zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten [* 31] ist 15. Jan. 1892 Schutz des litterar., künstlerischen und photogr. vereinbart.

Das litterarische umfaßt das ausschließliche Recht, ein Schriftwerk auf mechan. Wege zu vervielfältigen (s. Nachdruck);

denselben Inhalt hat das bei geogr., topogr., naturwissenschaftlichen, architektonischen, technischen und ähnlichen Zeichnungen und Abbildungen, welche nach ihrem Hauptzweck nicht als Kunstwerke zu betrachten sind;

an dramat., musikalischen oder dramat.-musikalischen Werken hat der Urheber überdies das ausschließliche Recht, sie öffentlich aufzuführen;

Großbritannien

Bild 7.761a: Großbritannien
* 32 Großbritannien.

nach den Gesetzen von Deutschland, Finland, Großbritannien [* 32] und Holland bei veröffentlichten musikalischen Werken nur, wenn der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten hat.

Während sonst Pantomimen und Ballets nur soweit geschützt sind, als sie unter den Begriff «dramat. Werk» fallen, sind in Österreich und Italien choreographische Werke schlechthin, also auch solche der nichtdramat. Tanzkunst als Bühnenwerke geschützt.

Das an Werken der bildenden Künste erstreckt sich nach deutschem Gesetz nicht auf die Baukunst. [* 33] Es besteht nur Schutz für Baupläne, also litterarisches Bei den Werken der andern bildenden Künste steht dem Urheber das Recht der Nachbildung ausschließlich zu. Jede Nachbildung, welche in der Absicht erfolgt, dieselbe zu verbreiten, ist ohne Genehmigung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen, wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet wird als beim Originalwerk; wenn die Nachbildung nach einer Nachbildung erfolgt, wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Kunst sich an einem Werke der Baukunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen findet.

Verbotene Nachbildung ist nicht die freie Benutzung eines Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes; ferner nicht die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst oder umgekehrt; Lithophanien sind, nach Urteil des Reichsgerichts, wegen ihrer Darstellungsweise als Bilder anzusehen. Verboten ist auch nicht die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche bleibend sich auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen befinden; jedoch darf die Nachbildung nicht in derselben Kunstform erfolgen.

Verboten ist nicht die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste in ein Schriftwerk, wenn das letztere als Hauptwerk erscheint, und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigentum am Werke einem andern überläßt, so ist darin die Übertragung des Nachbildungsrechts nicht enthalten; bei Porträten und Porträtbüsten geht dieses Recht aber auf den Besteller über. In Frankreich, Italien, Spanien und beschränkt in Rußland und Dänemark besteht auch für Baukunst unmittelbares



Uri (Strom) - Uri (Kan

Bild 66.127: Uri (Strom) - Uri (Kanton)
* 36 Seite 66.127.

Die Photographien sind kraft Gesetzes wie Kunstwerke geschützt in England, Spanien, Rußland, den Vereinigten Staaten von Amerika [* 34] und Mexiko, nach Rechtsprechung in Frankreich, Italien, Belgien; [* 35] durch besonderes Gesetz geschützt, außer in Deutschland, in Ungarn, Schweden, Norwegen, Dänemark, der Schweiz, in Finland, Japan und seit Gesetz vom 26. Dez. 1895 in Österreich. Nach dem deutschen Gesetz steht das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder teilweis auf mechan. Wege nachzubilden, dem Verfertiger der photogr. Aufnahme ausschließlich zu. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines durch Photographie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen

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Werkes. Die mechan. Nachbildung eines photogr. Werkes in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ist verboten. Die rechtmäßige photogr. oder sonstige mechan. Abbildung der Originalaufnahme findet einen Schutz gegen Nachbildung nur, wenn sie selbst oder der Karton den Namen oder die Firma des Verfertigers der Originalaufnahme oder des Verlegers und deren Wohnort sowie das Kalenderjahr trägt, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschienen ist. In Österreich ist hinsichtlich der Photographieporträte nicht bloß bestimmt, daß hier das bei Bestellung gegen Entgelt dem Besteller zukommt, sondern auch, daß in allen Fällen die Ausübung des an die Zustimmung der dargestellten Person oder ihrer Erben gebunden sei (ausgenommen Photographien für amtliche Zwecke).

Der Schutz des wird nach deutschem, österr. und schweiz. Gesetz während der Lebenszeit des Urhebers und noch 30 Jahre nach dessen Tode gewährt (bei anonymen, pseudonymen Werken, deren Urheber seinem wahren Namen nach auch nicht nachträglich zur Eintragsrolle [s. d.] angemeldet ist, und den Werken, an denen Akademien, jurist. Personen u. s. w. das zusteht, 30 Jahre nach dem Erscheinen), bei Photographien aber nur 5 (in Österreich 10) Jahre nach dem Kalenderjahre des Erscheinens. In Frankreich (Gesetz vom 14. Juli 1866), Ungarn, Dänemark, Schweden, Portugal, Belgien, Rußland, Norwegen beträgt die Schutzfrist 50, in Spanien sogar 80 Jahre. In England und Holland beträgt die Schutzfrist 42 und 50 Jahre seit Erscheinen und wird im Falle längerer Lebensdauer verlängert; ähnlich in Amerika. In Italien besteht eine erste Schutzfrist für 40 Jahre oder die längerer Lebenszeit, und dann eine zweite von 40 Jahren, während welcher Reproduktion gestattet ist, aber mit 5 Proz. Abgabe vom Ertrag an den Urheber. Die Mittel des Schutzes sind wie beim Nachdruck (s. d.): Strafe, Schadenersatz, soweit Nachbildungen in Frage stehen, Einziehung;

bei der unerlaubten Aufführung ist der Schadenersatz besonders geregelt (s. Tantième).

Die Gesetzgebung über das hat mancherlei Kritik erfahren. Aus deutschen Schriftstellerkreisen ist unter anderm der Anspruch auf eine Reform nach der Richtung erhoben, daß ein zeitlich gänzlich unbeschränktes, vererbliches anerkannt und die Vornahme irgend einer Veränderung am Geisteswerk verboten werde.

Berlin

Bild 2.752a: Berlin
* 37 Berlin.

Es besteht ein deutscher und ein österr. Verein zum Schutze des gewerblichen Eigentums, die 12. und 13. Okt. 1896 in Berlin [* 37] eine Gewerbeschutzkonferenz hielten.

Litteratur. Kohler, Das Autorrecht (Jena [* 38] 1880);

ders., Das litterar. und artistische Kunstwerk und sein Autorschutz (Mannh. 1892);

Daude, Lehrbuch des (Stuttg. 1888);

Schürmann, Die Rechtsverhältnisse der Autoren und Verleger (Halle [* 39] 1889);

Gesetze über das im In- und Ausland (Lpz. 1890 - 91);

Schuster, Das der Tonkunst (Münch. 1891);

Osterrieth, Altes und Neues zur Lehre [* 40] vom (Lpz. 1892);

ders., Reform des (Berl. 1893);

ders., Geschichte des in England (Lpz. 1895);

Scheele, Das deutsche u. s. w. (ebd. 1892);

Ulmann, Über das an Briefen (Erlangen [* 41] 1893);

Schrank, [* 42] Der Schutz des an Photographien (Halle 1893);

Allfeld, Die Reichsgesetze über das (Münch. 1893);

Voigtländer, Verlagsrecht an Schriftwerken u. s. w. (2. Aufl., Lpz. 1893);

Stenglein, Die strafrechtlichen Nebengesetze (2. Aufl., Berl. 1895);

van Calker, Die Delikte gegen das nach deutschem Reichsrecht (Halle 1894);

Gierke, Deutsches Privatrecht (Bd. 1, Lpz. 1895);

ferner Schuster, Artikel Urheberrecht im «Österr. Staatswörterbuch» (Bd. 2, Wien [* 43] 1897);

Scrutton, The law of copyright (3. Aufl., Lond. 1896);

Lyon-Caene und Delalan, Lois sur la propriété littéraire et artistique (2 Bde., Par. 1889 - 90);

Couhin, Propriété industrielle artistique et littéraire (Bd. 1, ebd. 1894);

«Gewerblicher Schutz und betitelt sich die Zeitschrift des Deutschen Vereins zum Schutz des gewerblichen Eigentums, hg. von Osterrieth, 1896 fg.

Seit 1888 erscheint seitens der Berner Konvention eine Zeitschrift «Le [* 44] droit d' auteur».