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Vaterschaft | eLexikon | Rechtswissenschaft - Familienrecht - Lehre vom Kind

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Vatermord - Vatikan

Bild 16.59: Vatermord - Vatikan
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Vaterschaft(Paternität, lat. Paternitas) beruht entweder auf der Zeugung, sei es in oder außer der Ehe / 278
Vaterschaft _2oder Paternität, das rechtliche Verbältnis des Vaters zu seinem Kinde. Unter Vater wird durchweg / 105

Seite 16.59

Vaterschaft

383 Wörter, 2'680 Zeichen

Rechtswissenschaft — Familienrecht — Lehre vom Kind

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Vaterschaft

Ablauf - Ableitung

Bild 1.46: Ablauf - Ableitung
* 2 Ablauf.

(Paternität, lat. Paternitas) beruht entweder auf der Zeugung, sei es in oder außer der Ehe (eheliche oder natürliche Vaterschaft), oder auf dem Rechtsgeschäft der Adoption (s. d.). Sowohl das Kind als dessen Mutter kann auf die Anerkennung der ehelichen Vaterschaft mit der sogen. Paternitätsklage klagen, wenn solche verweigert werden sollte. Als ehelich und von dem Ehemann erzeugt gilt jedes Kind, welches während der Ehe erzeugt ist: Pater est, quem nuptiae demonstrant; Erzeugung während der Ehe wird aber nach gemeinem Rechte dann angenommen, wenn das Kind nicht vor dem 182. Tag nach Eingehung und nicht nach Ablauf [* 2] des 10. Monats nach Trennung der Ehe geboren ist.

Diese Rechtsvermutung kann nur durch den Beweis entkräftet werden, daß das Kind von dem Ehemann nicht erzeugt sein könne, z. B. wegen Abwesenheit desselben. Die eheliche Vaterschaft begründet den Anspruch des Kindes auf Erziehung und Unterhalt, des Vaters auf Gehorsam, Achtung und häusliche Dienste; [* 3] sie ist die Voraussetzung der väterlichen Gewalt und des Erbrechts zwischen dem Kind und dem Vater und dessen Blutsverwandten sowie der Verwandtschaft mit den letztern. Die auf unehelicher Zeugung beruhende Vaterschaft gewährt Anspruch auf einen Alimentationsbeitrag (s. Alimente) und unter Umständen auch ein beschränktes Erbrecht gegen den außerehelichen Vater.

Nach französischem Recht ist jedoch jede Klage gegen den letztern und jede Erörterung der außerehelichen Vaterschaft untersagt (»toute recherche de paternité est interdite«). Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1571 ff.) verpflichtet dagegen den außerehelichen Erzeuger, dem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr den notdürftigen Unterhalt zu geben. Außerehelichen Kindern kann durch Legitimation (s. d.) das Recht der ehelichen eingeräumt werden; auch wird ein von verlobten Brautleuten erzeugtes Kind, wenn die Ehe durch den Tod gehindert wird, häufig als eheliches behandelt.

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910

Vaterschaft

oder Paternität, das rechtliche Verbältnis des Vaters zu seinem Kinde. Unter Vater wird durchweg derjenige verstanden, welchem in gültiger Ehe von seiner Ehefrau ein Kind geboren wird. Möglich ist jedoch, daß auch dieser nicht Erzeuger des Kindes ist. (S. Illegitimitätsklage.) Auch denjenigen, welcher ein uneheliches Kind erzeugt hat, nennt das geltende Recht (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1717) überwiegend den Vater, nur ganz vereinzelt wird von dem Erzeuger geredet. Dem entsprechend bedient man sich für die Klage gegen den Erzeuger des Ausdrucks Paternitätsklage (s.d.). Die Vaterschaft hat die väterliche (elterliche) Gewalt zur Folge und giebt dem Kinde Familienrechte und Erbrecht. (S. Eltern und Väterliche Gewalt.)