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Vergißmeinnicht - Verg

Bild 16.131: Vergißmeinnicht - Vergolden
Seite 16.131.
Überblick der Artikel
3 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Vergleich(Transactio), Vertrag, vermöge dessen sich zwei Parteien über ungewisse oder streitige Ansprüche / 126
Vergleich _2Abkommen, auf Grund dessen ein Rechtsstreit durch Nachgeben beider Parteien beigelegt wird. / 13
Vergleich _3(lat. transactio), im weitern Sinne jede gütliche Erledigung eines Rechtsstreites, im engern / 300

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Vergleich

439 Wörter, 3'297 Zeichen

Rechtswissenschaft — Justiz — Verhandlung

Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888

Vergleich

(Transactio), Vertrag, vermöge dessen sich zwei Parteien über ungewisse oder streitige Ansprüche durch gegenseitiges Nachgeben vereinigen. Der Vergleich wird abgeschlossen zur Beilegung von Differenzen, welche bereits den Gegenstand eines Rechtsstreits bilden, oder zur Vermeidung eines solchen; er kann gerichtlich oder außergerichtlich, namentlich vor einem Schiedsrichter (s. d.), zu stande kommen. Dem Prozeßrichter ist die Anstellung von »Güteversuchen« ausdrücklich zur Pflicht gemacht (s. Sühneverfahren).

Auf Grund von gerichtlichen Vergleichen kann die Zwangsvollstreckung (s. d.) erfolgen. Besonders wichtig ist die »vergleichsweise« Erledigung eines Schuldenwesens (s. Zwangsvergleich). Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 666 f.) wird die Gültigkeit eines Vergleichs dadurch nicht beeinträchtigt, daß ein Vertragschließender in Ansehung eines Umstandes geirrt hat, welcher Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war.

Vgl.   Sturm, Die Lehre [* 2] vom Vergleich (Berl. 1889).

Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951



Vereinsfreiheit - Volk

Bild 48.63: Vereinsfreiheit - Volkskommissar
* 3 Seite 48.63.

Vergleich.

Abkommen, auf Grund dessen ein Rechtsstreit durch Nachgeben beider Parteien beigelegt wird.

Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910

Vergleich

(lat. transactio), im weitern Sinne jede gütliche Erledigung eines Rechtsstreites, im engern Sinne ein Vertrag, durch welchen der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder auch nur die Unsicherheit der Realisierung eines Anspruchs durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Giebt nur eine Seite nach, so liegt Erlaß (s d.) vor. Ein Vergleich kann geschlossen werden, wenn bereits der Prozeß eingeleitet ist, wie auch, ohne daß es dazu gekommen ist.

Zur Erleichterung der Abschließung von Vergleich ist in der Deutschen Civilprozeßordn. §. 471 bestimmt, daß, wer eine Klage zu erheben beabsichtigt (auch eine solche, welche die Zuständigkeit der Amtsgerichte übersteigt), unter Angabe des Gegenstandes seines Anspruchs zum Zweck eines Sühneversuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden darf, vor welchem dieser seinen allgemeinen (durch Wobnsitz begründeten) Gerichtsstand bat. Erscheinen beide Parteien und wird ein Vergleich geschlossen, so ist derselbe zu Protokoll festzustellen.

Aus jedem Vergleich, welcher zur Beilegung des ganzen Rechtsstreites oder in betreff eines Teils desselben vor einem deutschen Gericht abgeschlossen ist, findet Zwangsvollstreckung nach §. 702 statt. Über den Sühneversuch in Ehesachen s. Sühne; über Sühneversuch bei Beleidigungen s. Friedensgerichte und Schiedsmann. Nach Österr. Civilprozeßordn. §. 239 hat sogar auch beim Kollegialgericht der erste (vor beauftragtem Richter stattfindende) Termin unter anderm die ausdrückliche Bestimmung zur Vornahme eines Vergleichsversuches zu dienen.

Oesterreich ob der Enn

Bild 12.481a: Oesterreich ob der Enns
* 4 Österreich.

Auch in Österreich [* 4] sind gerichtliche Vergleich unmittelbar Exekutionstitel (Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896, §. 1). Ein Vergleich ist anfechtbar, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 779). Zu einem Vergleich bedarf der Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, es übersteige denn der in Geld schätzbare Gegenstand des Streites oder der Ungewißheit den Wert von 300 M. nicht (Deutsches Bürgerl. Gesetzb. §. 1822).