peter-hug.ch

Veto | eLexikon | Rechtswissenschaft - Verfassung - Majestätsrechte, Erlasse etc

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz

Bewährtes Wissen in aktueller Form

Main

Vetiverwurzel - Vetton

Bild 16.177: Vetiverwurzel - Vettonen
Seite 16.177.
Überblick der Artikel
1 ArtikelTextanfang / Anzahl Wörter
Veto(lat., "ich verbiete"), Formel, durch welche im alten Rom ein Volkstribun durch einseitige / 242

Seite 16.177

Veto

242 Wörter, 1'737 Zeichen

Rechtswissenschaft — Verfassung — Majestätsrechte, Erlasse etc

Veto

(lat., »ich verbiete«),

Leland Stanford Junior

Bild 61.77: Leland Stanford Junior University - Le Mans [unkorrigiert]
* 3 Leland Stanford Junior University.

Formel, durch welche im alten Rom [* 2] ein Volkstribun durch einseitigen Widerspruch einen Senatsbeschluß für ungültig erklären konnte; daher Bezeichnung für die Befugnis, durch Widerspruch einen Beschluß zu entkräften und die Ausführung desselben zu hindern. Ist damit das Ergebnis eines Beschlusses gänzlich beseitigt, so ist das Veto ein unbedingtes oder absolutes; kann aber durch Einlegung des Veto ein Beschluß in seinen Folgen nur aufgeschoben, bei gleichmäßiger Wiederholung aber später nicht nochmals abgelehnt werden, so ist es ein bedingtes oder suspensives Veto. Im ehemaligen Königreich Polen ward das zuerst 1652 gegebene Beispiel durch Gesetz als förmliches Recht festgestellt, daß auf dem Reichstag ein einzelner Landbote durch seinen WiderspruchNie poz walam«, »Ich erlaube es nicht«) die von den übrigen Mitgliedern genehmigten Beschlüsse ungültig machen konnte. Im frühern Deutschen Reich hatte der Kaiser den Beschlüssen des Reichstags gegenüber ein absolutes Veto, während nach der gegenwärtigen Reichsverfassung die Gesetze durch den übereinstimmenden Mehrheitsbeschluß des Bundesrats und des Reichstags zu stande kommen, ohne daß dem Kaiser als solchem auch nur ein suspensives Veto zustände, wie dies im Interesse der Machtstellung des Kaisers von manchen Seiten gewünscht worden ist. Auch dem Präsidenten der nordamerikanischen Union steht nämlich ein suspensives Veto zu, und ein solches sollte auch nach der Reichsverfassung von 1849 dem deutschen Kaiser eingeräumt werden. In England steht der Krone verfassungsmäßig, wenn auch nur äußerst selten geübt, das Recht des absoluten Veto zu, für welches die höfliche Formel: »Le [* 3] roi s'avisera« gebräuchlich ist.