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Volksschule | eLexikon | Pädagogik - Schulen

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Sat Jul 27 1889
Titel
Elemente zu Volksschule:

I. Niederes Schulwesen.

1) die vaterländische Geschichte ist bis zum Regierungsantritt Seiner Majestät weiter Anführen; 2) der Unterricht

Volksschule.

Eine ausführlichere Besprechung des gegenwärtigen Standes der Volksschulfrage und des Volksschulwesens, namentlich in Preußen, [* 2] erscheint wegen des im März 1891 erfolgten Wechsels im preußischen Kultusministerium und seiner für den Augenblick noch unübersehbaren Folgen gegenwärtig nicht rätlich. Wir beschränken uns daher im nachfolgenden auf die Mitteilung des im Artikel »Höhere Lehranstalten« (S. 424) angekündigten, daselbst ausgelassenen ersten Teils der Vorschläge des Staatsministeriums vom 27. Juli 1889 zur Ausführung der dort mitgeteilten Kabinettsorder vom 1. Mai 1889, welche Kaiser Wilhelm II. als König von Preußen 30. Aug. d. J. genehmigte.

I. Niederes Schulwesen.

A. a) In den Unterricht der Lehrerseminare wird eine besondere unterweisung der Zöglinge in den elementaren Grundsätzen der Volkswirtschaft eingeführt.

b) Dieser Unterricht wird in der Weise erteilt, daß die Seminaristen befähigt werden, in ihrer spätern Amtsthätigkeit ihre Schüler, soweit dies durch die Schule möglich ist, vor dem Einflusse sozialdemokratischer Irrlehren und Entstellungen zu bewahren und über das zu belehren, was wahr, was wirklich und was in der Welt möglich ist.

Karte zur Geschichte P

Bild 13.363a: Karte zur Geschichte Preußens
* 3 Preußens.

c) Diesem Unterricht wird ein Leitfaden zu Grunde gelegt, welcher in, der Form wie dem Inhalt nach, mustergültigen Aufsätzen eine allgemeine Belehrung über die Grundsätze erteilt, von deren Beachtung das Volkswohl abhängt, und sodann eine Reihe geschichtlicher Lebensbilder anschließt, aus welchen hervorgeht, wie Preußens [* 3] Herrscher bemüht gewesen sind, in fortschreitender Entwickelung die Lebensbedingungen der Arbeiter zu heben, und wie die monarchische Staatsform die Familie, die Freiheit, das Recht und den Wohlstand des Einzelnen am besten zu schützen vermag.

d) In dieses Heft werden auch diejenigen Aufsätze, Schilderungen, Erzählungen sozialpolitischen Inhalts aufgenommen, welche in den Schulen selbst zur Behandlung kommen sollen.

B. a) Damit auch die jetzt schon im Amte stehenden Lehrer die erforderliche Anweisung erhalten, wird eine Sammlung von guten Werken belehrenden und geschichtlichen Inhalts ausgewählt und jede Kreislehrerbibliothek mit einer solchen Sammlung ausgestattet.

b) Außerdem werden die Schulaufsichtsbeamten angewiesen, bei Revisionen und bei Abhaltung von Lehrerkonferenzen dem Gegenstand ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.



Volkszählungen - Volvo

Bild 18.982: Volkszählungen - Volvox
* 4 Seite 18.982.

c) Die Provinzialschulkollegien werden angewiesen, bei den Prüfungen der Seminar-Aspiranten, der Lehramtsbewerber und der Lehrer besonders darauf zu achten, ob dieselben ausreichende Kenntnis der vaterländischen Geschichte, namentlich auch nach der Seite der Kulturentwickelung,

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besitzen, und Bewerbern, welchen diese fehlt, die nachgesuchte Lehrbefähigung, bez. die Aufnahme ins Seminar zu versagen.

C. a) In den Schulen werden die hier in Betracht kommenden Belehrungen im Religionsunterricht und im Geschichtsunterricht gegeben.

b) um denselben einen Anhalt [* 5] zu gewähren, werden in die Lesebücher der verschiedenen Arten von Schulen die dem Verständnis ihrer Schüler entsprechenden Lesestücke aus dem Leitfaden für den Seminarunterricht aufgenommen.

c) unter diesen Lesestücken müssen sich neben den vaterländisch-geschichtlichen auch solche finden, welche in leicht faßlichen und leicht merksamen Sätzen die Hauptlehren und die Hauptthatsachen aus der Entwickelung des Staates und der Gesellschaft enthalten.

d) Sowohl für den Religionsunterricht wie für den Geschichtsunterricht sämtlicher Arten von niedern Schulen sind Verordnungen im Sinne der Allerhöchsten Order vom 1. Mai 1889 zu erlassen.

e) Die Verordnung bezüglich des Religionsunterrichts wird zunächst für die evangelischen Schulen erlassen, sie betrifft vorzüglich die Lehrweise. Auch soll erwogen werden, ob die christliche Haustafel, welche dem kleinen Katechismus beigefügt ist, in den Seminaren und in allen Schulen zur eingehenden Behandlung kommen kann. - Wegen Erlasses einer entsprechenden Verordnung für den katholischen Religionsunterricht wird das Geeignete von der Unterrichtsverwaltung veranlaßt werden.

f) Die Verordnung wegen des Geschichtsunterrichts schreibt für alle Schulen gleichmäßig vor:

1) die vaterländische Geschichte ist bis zum Regierungsantritt Seiner Majestät weiter Anführen;

2) der Unterricht ist sowohl alls der Mittel- als auch auf der Oberstufe zu geben;

3) in demselben sind auf der Oberstufe die Verdienste der preußischen Herrscher um das Volkswohl besonders hervorzuheben;

4) wo die besondern Verhältnisse einer Schule Kürzungen nötig machen, dürfen dieselben nicht auf Kosten der Geschichte der neuesten Zeit geschehen, sondern es ist dann ein späterer Ausgangspunkt für die Geschichtserzählung zu wählen.

g) In Ausführung dieser grundlegenden Bestimmungen werden besondere Lehrpläne erlassen für den vaterländischen Geschichtsunterricht der höhern Mädchenschule, der Mittelschule, der mehrklassigen Volksschule, der Volksschule mit einem oder zwei Lehrern.

Bis jetzt erschien von den hiernach zu erwartenden Lehr- und Lesebüchern ein starkes Heft: »Ergänzungen zum Seminarlesebuch; I. Vaterländisches« (Berl. 1890), das mit Ostern 1891 in den Unterrichtsgebrauch der preußischen Lehrerseminare eingeführt ward.