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Warenzeichen | eLexikon

  • ️Peter Hug, Sollrütistr. 24, CH-3098 Schliern b. Köniz
  • ️Mon Nov 30 1874

Warenzeichen,

Zeichen, welche Gewerbtreibende zur Unterscheidung ihrer Waren von den Waren anderer Gewerbtreibender auf den Waren selbst oder deren Verpackung anbringen lassen. (S. Handelszeichen, Marke und Markenschutz.)

Fabrik-



Fabrikzeichen - Fabvie

Bild 5.1006: Fabrikzeichen - Fabvier
* 3 Seite 5.1006.

und Handelszeichen (Warenzeichen, Marken) sind Zeichen, durch welche in den Handel gebrachte Waren als von einer bestimmten Person (Fabrikant, Verkäufer) herrührend kenntlich gemacht

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werden sollen. Die Bezeichnung der Person ist eine vollständige, wenn sie Namen und Wohnort angibt (nominative Marken, zu deren Führung jeder Gewerb- und Handeltreibende befugt ist); sie kann aber auch eine figürliche (symbolische Marken) sein, indem sie in einer Abkürzung des Namens oder in einem Zeichen besteht. Solche Zeichen haben insbesondere dann große Bedeutung, wenn, wie bei dem Handel nach fremden Ländern, die namentliche Bezeichnung nicht verstanden wird.

Dieselben kamen schon sehr frühzeitig in Anwendung. Waren sie jedoch früher Repräsentanten der Firma, welche ebenso wie die Wappen [* 4] und Insignien des Adels auch zur Unterschrift bindender Verträge benutzt wurden, so sind sie heute dazu bestimmt, Waren des einen Gewerbtreibenden von denen eines andern zu unterscheiden. Schon zur Zunftzeit, wie im 16. Jahrh. im Herzogtum Berg, noch früher in Sheffield, [* 5] wurde die Führung solcher Zeichen, welche in eine Zeichenrolle eingetragen wurden, besonders bei Messerschmieden und Stahlwarenfabrikanten, geschützt.

Oesterreich ob der Enn

Bild 12.481a: Oesterreich ob der Enns
* 6 Österreich.

Die erste entwickelte Gesetzgebung in Bezug auf die Fabrikzeichen weist Frankreich auf, sie datiert vom 22. Germinal des Jahrs XI. An dieselbe lehnte sich unmittelbar die belgische an. Dann folgten Österreich [* 6] 1857, Italien, [* 7] die Vereinigten Staaten, [* 8] Rußland, England, darauf Deutschland [* 9] mit einem Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874, die Schweiz [* 10] 1879, die Niederlande [* 11] und Dänemark [* 12] 1880. Deutschland, wie die meisten andern Staaten, schützt nicht bloß Fabrik-, sondern auch Handelszeichen.

Dieselben sind nur solche Gewerbtreibende zu führen berechtigt, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist. Während in Frankreich die Wahl der Form für die Zeichen nicht beschränkt ist, dürfen in Deutschland ebenso wie in Österreich neue Zeichen nicht ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, auch nicht öffentliche Wappen oder Ärgernis erregende Darstellungen enthalten. Angebracht kann das Zeichen werden auf der Ware oder deren Verpackung.

Die Form der Verpackung hat kein Anrecht auf Schutz. Die Nationalität des Zeichenwerbers kommt in der deutschen Gesetzgebung wie der französischen nicht in Betracht, soweit derselbe innerhalb des Deutschen Reichs ein industrielles oder kommerzielles Etablissement besitzt; im andern Fall entscheidet das Vorhandensein einer Bekanntmachung des »Deutschen Reichsgesetzblattes« darüber, ob das Heimatsland des Zeichenwerbers auch dem deutschen Gewerbtreibenden Anspruch auf Zeichenschutz in Aussicht stelle und derselbe thatsächlich zu Haus ein Anrecht auf Zeichenschutz schon erworben habe.

Leipzig

Bild 10.662a: Leipzig
* 13 Leipzig.

Das Amtsgericht in Leipzig [* 13] führt für diese Art Zeichen das gemeinsame Anmelderegister. Bezüglich der übrigen Zeichen erfolgt der Eintrag in das Handelsregister, welches die zuständigen Gerichte (Amtsgerichte) führen. Die Eintragung wird im »Deutschen Reichsanzeiger« veröffentlicht. Dagegen erfolgt in Großbritannien [* 14] die Eintragung in die Rolle bei einer Zentralstelle und zwar derart, daß derselben eine Vorprüfung der angemeldeten Zeichen daraufhin vorausgeht, ob dieselben auch von bereits eingetragenen sich unterscheiden.

Ein solches Vorprüfungsverfahren haben auch die Schweiz, die Niederlande und Dänemark eingeführt. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika [* 15] legen nach einem Gesetz vom 3. März 1881 der Partei auf, den Nachweis zu erbringen, daß ihr ein Recht auf das angemeldete Zeichen zusteht, und daß keine andre Person ein Recht darauf besitzt. In Deutschland wird dagegen die angemeldete Marke ohne Vorprüfung eingetragen und veröffentlicht, und es bleibt dem ältern Berechtigten überlassen, auf Löschung von unbefugt eingetragenen Marken zu klagen.

Belgien und Luxemburg

Bild 2.644a: Belgien und Luxemburg
* 16 Belgien.

Im Gegensatz zur deutschen und französischen Gesetzgebung, welche den Markenschutz auf das Strafrecht stützen und bei widerrechtlichem Willen neben der dem Verletzten zu zahlenden Entschädigung auch noch Geld- oder Gefängnisstrafe zulassen, verknüpfen England, Nordamerika und Belgien [* 16] mit der Verletzung des Markenschutzes nur privatrechtliche Folgen (Schadenersatz). Um Überfüllungen der Zeichenregister mit wertlos gewordenen Zeichen zu verhüten, ist bestimmt, daß das Zeichenrecht nach 10 Jahren verjährt (in Nordamerika 30 Jahre), wenn es nicht binnen dieser Zeit von neuem angemeldet wird.

Von mehreren Staaten wurden in jüngster Zeit im Anschluß an Handelsverträge Vereinbarungen zum gegenseitigen Schutz der Warenzeichen getroffen. Von Interesse für die Beteiligten ist es, wenn von Zeit zu Zeit Abbildungen deponierter Marken veröffentlicht werden, wie dies in Österreich geschieht, dann schon seit Jahren in Frankreich auf Veranlassung der Firma L'union des fabricants pour la protection internationale des marques de fabrique et la répression de la contrefaçon.

Vgl.   G. Mayer, De la concurrence déloyale et de la contrefaçon en matière de noms et de marques (Par. 1879);

Kohler, Das Recht des Markenschutzes mit Berücksichtigung ausländischer Gesetzgebungen (Würzb. 1884-85);

Klostermann, Die Patentgesetzgebung aller Länder nebst den Gesetzen über Muster- und Markenschutz (2. Aufl., Berl. 1876).