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Zeitgeschäft | eLexikon

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Zeitgeschäfts. v. w. Lieferungsgeschäft (s. d. und Börse, S. 236). / 8
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Seite 16.847

Zeitgeschäft

11 Wörter, 108 Zeichen

Liederung - Lieferungs

Bild 10.780: Liederung - Lieferungszeit
* 2 Seite 10.780.

Lieferungsgeschäfte

sind, im Gegensatz zum Tagesgeschäft, Zeitgeschäfte (Lieferungskauf, Zeitkauf, Kauf auf Bezug), bei welchen nicht am Tag des Vertragsschlusses, sondern erst zu einem spätern Termin (Stichtag, Erfüllungstag) der Gegenstand des Vertrags zu liefern ist. Solche Lieferungsgeschäfte sind bei ausgedehnter Arbeitsteilung und einer auch die Zukunft planmäßig ins Auge [* 3] fassenden Wirtschaft unvermeidlich. Oft ist man und zwar in der Privat- wie in der öffentlichen Wirtschaft (Staat, Gemeinde) genötigt, für zukünftige Bedarfsdeckung bereits in der Gegenwart Fürsorge zu treffen und dieselbe durch Vertragsschluß zu sichern.

Der Vertrag kann sich hierbei sowohl auf Gegenstände beziehen, welche bereits vorhanden sind, oder deren Ankunft (z. B. zur See) bevorsteht, als auch auf solche, welche erst noch hergestellt werden müssen. Die Lieferungsgeschäfte sind unbedingte, wenn die Vertragschließenden fest an den Kaufvertrag gebunden sind, und zwar sind sie Fixgeschäfte, wenn der Zeitpunkt der Erfüllung ein feststehender ist. Es kann aber auch das Geschäft selbst zwar festgestellt sein, während der Lieferungstermin nicht unbedingt festgelegt ist, indem etwa von einem bestimmten Zeitpunkt an die Erfüllung jeden Tag verlangt werden kann (Kauf auf fix und täglich, auf fix und fertig), oder indem einer der beiden Vertragschließenden schon an einem beliebigen Tag vorher die Vertragserfüllung begehren kann (Geschäft mit Ankündigung fix und täglich, wenn der Verkäufer berechtigt ist).

Bei den bedingten Lieferungsgeschäften wird die Verlustgefahr dadurch begrenzt, daß es einem der beiden Vertragschließenden gegen Zahlung einer Prämie freigestellt wird, entweder vom Vertrag ganz zurückzutreten, oder denselben in Bezug auf Zeit, Ort oder auch auf den Gegenstand der Erfüllung zu ändern. Die Lieferungsgeschäfte sind insbesondere dann mit Gefahren verbunden, wenn der Verkäufer sich noch nicht im Besitz des zu liefernden Gegenstandes (Ware oder Wertpapier) befindet und der Preis des letztern großen Schwankungen ausgesetzt ist.

Muß der Verkäufer den Gegenstand erst selbst ankaufen, so spekuliert er bei dem Vertragsschluß auf Preissinken, während umgekehrt der Käufer auf ein Steigen des Preises rechnet. Nun kann aber nicht wirkliche Erfüllung des Vertrags, welche ja überhaupt unmöglich sein kann, sondern nur Schadloshaltung durch Zahlung des Preisunterschiedes erzwungen werden. Auf eine solche Zahlung ist oft überhaupt nur die Absicht der Vertragschließenden gerichtet. In diesem Falle liegt ein echtes Differenzgeschäft (s. d.) vor, welches aber auch leicht eine Folge davon sein kann, daß eine ursprünglich wirklich gewollte Lieferung sich später als unmöglich erweist. Über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die s. das Handelsgesetzbuch, Art. 271, 338, 354 bis 359. Vgl.   auch Börse, S. 236.