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Zwangsabtretung - Zwan

Bild 16.1006: Zwangsabtretung - Zwangsvollstreckung
Seite 16.1006.
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Zwangsvergleich(Akkord), im Konkurs der Gläubiger ein unter Genehmigung des Konkursgerichts von der Mehrheit / 283
Zwangsvergleich _2# ein von dem Gemeinschuldner (s. d.) vorgeschlagenes, wenigstens von der Mehrheit der nicht bevorrech / 604

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Zwangsvergleich

3 Seiten, 887 Wörter, 6'815 Zeichen

Zwangsvergleich

(Akkord), im Konkurs der Gläubiger ein unter Genehmigung des Konkursgerichts von der Mehrheit der nicht bevorzugten Gläubiger mit dem Gemeinschuldner getroffenes Abkommen zur Beseitigung des Konkurses, welches auch für die übrigen nicht bevorzugten Gläubiger bindend ist. Nach der deutschen Konkursordnung (§ 160 ff.) muß die Gesamtsumme der Forderungen oder zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Vierteile der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen betragen.

Gehör (Helmholt

Bild 7.16: Gehör (Helmholtz' Theorie der Tonempfindungen)
* 2 Gehör.

Der Zwangsvergleich muß allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche Rechte gewähren; er ist zulässig, sobald der allgemeine Prüfungstermin abgehalten, und solange nicht die Vornahme der Schlußverteilung genehmigt worden ist. Der Zwangsvergleich, welcher auf Vorschlag des Gemeinschuldners abgeschlossen wird, bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts, welch letzteres nach Gehör [* 2] der Gläubiger, des Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses entscheidet. Der Zwangsvergleich ist zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet sind, oder wenn nachträglich der Fall der Unzulässigkeit eines Zwangsvergleichs eingetreten ist.

Auf Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers, welcher stimmberechtigt war oder seine Forderung glaubhaft macht, ist der Zwangsvergleich zu verwerfen, wenn derselbe durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise zu stande gebracht ist, oder wenn der Zwangsvergleich dem gemeinsamen Interesse der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger widerspricht. Die rechtskräftige Verurteilung des Gemeinschuldners wegen bezüglichen Bankrotts hebt für alle Gläubiger den durch den Zwangsvergleich begründeten Erlaß auf, unbeschadet der ihnen durch den Vergleich gewährten Rechte.

Ist der Zwangsvergleich durch Betrug zu stande gebracht, so kann jeder Gläubiger, der ihm durch den Vergleich gewährten Rechte unbeschadet, den vergleichsweisen Erlaß seiner Forderung anfechten. Unzulässig ist ein Zwangsvergleich, solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder die Ableistung des Offenbarungseides verweigert; solange ein wegen betrüglichen Bankrotts gegen den Gemeinschuldner eröffnetes Hauptverfahren oder wieder aufgenommenes Verfahren anhängig ist; endlich auch dann, wenn der Gemeinschuldner wegen bezüglichen Bankrotts rechtskräftig verurteilt worden ist.