Faltbootbasteln: Segelschule fuer kleine Boote
- ️Jürgen Engert
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abfallen: mit dem Boot, das „hoch am Wind“ segelt, vom Wind abdrehen. Vom Wind abfallen muss man, wenn die Segel anfangen zu „killen“. ablandig: ist der Wind, der von Land zur See weht. Das Gegenteil ist „auflandig“. ablegen: Vom Steg oder von Land abfahren. absegeln: das letzte gemeinsame Segeln vor Beendigung der Saison. abtakeln: Die Takelage völlig abbauen. Wird oft falsch für „Segel bergen und festmachen“ gesagt. Abdrift: ist die seitliche Bewegung des Bootes, auf Grund der Windkraft von der Seite. achteraus: die Richtung nach hinten, z.B. achteraus ein Boot in Sicht. achterlich: von hinten, z.B. achterlicher Wind. achtern: „hinten“ beim Schiff. aufklaren: Unordnung an Bord beseitigen. ahoi: Anruf an ein Schiff – kein Gruß. am Wind: oder „beim Wind“. Segeln mit Wind schräg von vorn. „Hart“ und „hoch“ am Wind Segeln heißt, den Wind so spitz von vorn zu nehmen, wie es eben noch geht. Zu hoch am Wind segelt man, wenn die Segel anfangen zu killen. anluven: mit dem Boot höher an den Wind gehen. Das Gegenteil von abfallen. aufschießen: bedeutet ein Ende (ein Tau) aufrollen bzw. ein Boot so in den Wind drehen, dass der Wind genau von vorn kommt. Auch in den Wind schießen. außenbords: außerhalb des Bootes. Backbord: Die linke Seite auf dem Boot, wenn man von achtern nach vorn sieht. In Fahrtrichtung links. belegen: ein Ende (Tau) an einem Teil des Bootes oder an Land festmachen. Block: Umlenkrolle mit einer oder auch mehr Rollen oder Scheiben. Bö: ein plötzlicher kräftiger Windstoß. Bug: der vorderste Teil des Bootes. Man segelt über „Steuerbord- oder Backbordbug“ und meint damit die Seite an der die Segel z. Z. gerade stehen. Crew: Besatzung eines Bootes. dicht holen: „hartes“ anholen oder festziehen der Fallen und Schoten. einholen: eine Leine, die Segel oder etwas anderes ins Boot holen. Ende: Tau, mit Ausnahme sehr dicker Taue, die man Trossen nennt. Das letzte „Stück auf beiden Seiten eines Endes“ nennt man „Tampen“. Fall: Vor- und Großsegelfall z. B. das Ende zum Heißen und Fieren der Segel. Fangleine: Vorleine oder Festmacherleine, die zum Festmachen zugeworfen wird. Fender: Polster, die über die Bordwand gehängt werden, um das Boot am Steg vor Beschädigungen zu bewahren. Fieren: ein Ende in Zugrichtung nachlassen. Fock: das achterste Vorsegel. Gaffelsegel: ein an der Gaffel geheißtes Segel. Großbaum: oder auch nur Baum genannt, fast waagerecht liegendes Holzteil zur Befestigung der Unterliek des Großsegels. halber Wind: Wind
der von querab (von der Seite) einfällt.
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halsen: Segelmanöver, bei dem man mit dem Heck durch den Wind geht. Havarie: Unfall mit einem Schiff. Heck: der achterste Teil eines Fahrzeuges. holen: Das „Ziehen“ an einem Ende (anholen, durchholen, einholen, ausholen, aufholen) das Gegenteil von fieren. kentern: das Umkippen (Umfallen) eines Fahrzeuges. killen: das Flattern eines Segels. kreuzen: mit einzelnen „Schlägen“ gegen den Wind segeln. Lateralplan: seitliche Unterwasserquerschnittsfläche eines Fahrzeuges. Ergibt sich aus Länge und Tiefgang. Lee: die dem Wind abgewandte Seite. Luv: Richtung, aus der der Wind kommt. leegierig: Bestreben eines Bootes, vom Wind abzufallen. luvgierig: Bestreben eines Bootes, mit dem Bug in den Wind zu drehen. Mast: aufrecht stehender Träger des Takelwerkes, mittschiffs stehend. Pier: Mole, Bollwerk, Kaimauer. Pinne: auch Ruderpinne, ein waagerecht am Ruderkoker befestigter Hebel zum Bewegen des Ruders. Position: jeweiliger Standort des Bootes oder Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit. raumer Wind: mit raumem Wind segelt ein Boot, wenn der Wind achterlicher als „beim Wind“ einkommt, bis zur Richtung direkt von achtern, die „vor dem Wind“ heißt. rauschen: das schnelle Durchlaufen eines losgeworfenen Endes durch einen Blick, eine Klüse usw., rauscht das Ende ganz durch den Block, ist es „ausgerauscht“. Ree: Ausführungskommando beim Wenden. reffen: ein Segel durch Aufwickeln auf den Baum verkleinern. Riemen: seemännischer Ausdruck für „Ruder“ (Ruderboot). Man pullt (rudert) mit den Riemen. Ruder: der seemännische Ausdruck für das Steuer. Man steuert mit dem Ruder. Ruderpinne, Ruderkoker, Ruderblatt. Schlag: beim Kreuzen ist die zurückgelegte Strecke zwischen zwei Wendemanövern ein „Schlag“. Schot: ist das Ende (Tau), mit dem man das gesetzte Segel so stellt, wie es die Windrichtung erfordert. (Fock- und Großsegelschot) Schwert: eine Platte aus Metall oder Holz, die ins Wasser gefiert den Lateralplan vergrößert, um die Abdrift zu verringern. Spiegel: (Spiegelheck) glattes Heck eines Bootes. Spinnaker: leichtes großes Dreiecksegel, das zur Vergrößerung der Segelfläche vor dem Wind bei leichter und mittlerer Brise auf Segelbooten gefahren wird. Steuerbord: in Fahrtrichtung gesehen, rechts von der Mittschiffslinie – Gegensatz „Backbord“. Takelage: Sammelbegriff für alle Masten, Bäume, Segel, und das stehende und laufende Gut. trimmen: die Schwimmlage eines Fahrzeuges durch Gewichtsverlagerung verändern. über Stag gehen: Nach Luv wenden. Mit dem Bug durch den Wind gehen. Das Gegenteil von Halsen. Verklicker: Vorrichtung auf dem Masttop, um die Windrichtung klar erkennen zu können. vor dem Wind: Wind
direkt von achtern kommend in der Längsschiffsrichtung.
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Die wichtigsten Verkehrsregeln Tausende von Booten beleben mit Beginn der warmen Jahreszeit die schönen Seen und Flussläufe. Die ständig stärker werdende Verkehrsdichte auf den Wasserstraßen durch die Transport- und Fahrgastschiffahrt, sowie die ständig anwachsende Zahl von Sportbooten, erfordern von allen Verkehrsteilnehmern, auch von den Wassersportlern, die Einhaltung der gültigen Bestimmungen, um 1. Menschenleben nicht zu
gefährden;
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Die Verkehrsregeln auf den Gewässern wurden inzwischen natürlich weiterentwickelt. Es könnte evtl. peinlich werden, sollte jemand sich noch nach diesen historischen Texten richten. Wir haben deshalb jeweils einige Hinweise auf die aktuelle Situation daneben gestellt. |
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Auch der Verkehr auf dem
Wasser hat seine Gesetze. Die Verkehrsregeln sind auf den Gewässern
zum Teil abwechselnd. Vor allem dort, wo Schiffahrt getrieben wird, gibt
es eine Reihe von Sonderbestimmungen. Es empfiehlt sich daher, dass man
sich vor Antritt des Urlaubs bei den zuständigen Behörden eingehend
erkundigt, was alles erlaubt oder verboten ist. Vorzügliche Informationsquellen
sind dazu die „Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung“ oder der „Sportbootführer
im Binnenland“ (für Westdeutschland), erschienen im Deutschen Verkehrsschutz-Verlag-Wiesbaden.
Auch anhand von Wasserwander- oder Flußstreckenkarten kann man sich darüber informieren, welche Wasserläufe hindernisfrei zu befahren sind. |
. | Es scheint so, als ob hier ein Spagat versucht wurde, die damals bereits unterschiedlichen Regeln in Ost und West in einem gleichlautenden Text zu berücksichtigen, damit man allen Booten, gleichgültig ob Inlandsbedarf oder Export, das gleiche Heftchen beilegen konnte. | ||
Allgemein gilt: Unser Boot muss in jedem
Fall in einem fahrtüchtigen Zustand und voll manövrierfähig
sein. Für das selbständige Fahren von Falt-, Ruder- oder kleinen
Segelbooten ist die unterste Altersgrenze das 14. Lebensjahr. Wer selbständig
Motorboot fährt, muß mindestens 16 Jahre alt sein, in einigen
Fällen gilt das 18. Lebensjahr als unterste Altersgrenze.
Ein Befähigungsnachweis ist erforderlich, wenn Ihr Boot mit einem Motor von über 3,5 PS Leistung angetrieben wird, bzw. die Segelfläche größer ist als 10 m². Den Befähigungsnachweis oder auch Fahrerlaubnis erhalten Sie nach vorangegangener Eignungsprüfung von den zuständigen Behörden wie. z. B. der Wasserschutzpolizei. Eine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, gleich welcher Klasse berechtigt nicht zur Führung eines Wasserfahrzeuges. Führer von Kleinfahrzeugen
müssen einen zur Feststellung ihrer Person ausreichenden Ausweis (Personalausweis)
mit sich führen. Grundsätzlich muss gesagt werden, dass ein Wassersportler
während der Handhabung und Steuerung eines Fahrzeuges nicht unter
Alkoholeinwirkung stehen darf. Jeder Sportbootfahrer hat sich auf dem Wasser
so rücksichtsvoll und den Regeln entsprechend zu verhalten, dass keine
anderen Fahrer von Sportbooten und der Fahrgast- bzw. Handelsschiffahrt
behindert werden.
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. | Derzeit gilt:
Wer auf Seeschifffahrtsstraßen ein Boot mit mehr als 3,68 kW (5 PS) Motorleistung benutzen will, muß den amtlichen Sportbootführerschein-See besitzen. Wer auf den Binnenschifffahrtsstraßen ein Sportboot von maximal 15 m Länge mit einer Motorleistung von mehr als 3, 68 kW (5 PS) fahren will, muß den amtlichen Sportbootführerschein-Binnen besitzen. Ab sofort gibt es Europa-Versionen der Bootsführerscheine. Wer noch einen alten Schein (z.B. den den blauen DDR-Segelschein) hat, kann ihn umschreiben lassen. Die alten Scheine gelten aber grundsätzlich weiter. Wer die Prüfung demnächst machen will, kann im Selbststudium, in gewerblichen Schulen, Sportvereinen, Volkshochschulen usw. die erforderlichen Kenntnisse erwerben. Strengere Bestimmungen gelten übrigens auf den Berliner und Brandenburger Gewässern. Dort ist auch für Segeln und Surfen sowie für Fahrzeuge mit einer geringeren Motorleistung der Sportbootführerschein Binnen vorgeschrieben. Weitere
Ausnahmen sind beispielsweise Bodensee, Steinhuder Meer, Dümmersee,
Duisburger-Sechsseenplatte, Auesee bei Wesel, Xantener Nordsee usw.
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Die Höchstgeschwindigkeiten für Sportboote sind für die einzelnen Gewässer unterschiedlich festgelegt. Die auf einzelnen Kanälen und anderen Wasserläufen durch Schilder bezeichneten Geschwindigkeitsbegrenzungen sind auf jeden Fall einzuhalten. | . | Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichten, dass nötigenfalls jederzeit rechtzeitig gestoppt werden kann. | ||
Wie weicht man aus? Segelboote: 1. Befinden sich zwei segelnde
Fahrzeuge auf Kursen, die einander
a) Ein Fahrzeug mit raumen Wind muß einem beim Wind
2. Segelnde Fahrzeuge überholen
andere segelnde Fahrzeuge auf
Paddel- und Ruderboote
Motorboote
Sportfahrzeuge haben sich möglichst außerhalb der Fahrrinne zu halten. Sie dürfen die Wasserstraße nur auf kürzestem Wege und mindestens 100 m vor sich annähernden größeren Fahrzeugen kreuzen. Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppzuges hineinzufahren. Das Anhängen an eine Schleppzug ist nur mit Genehmigung des Schiffsführers und nur am Ende des letzten Anhängers gestattet. |
. | Faltsegelboote
gelten als Kleinfahrzeuge:
Begegnen sich zwei nur unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge, müssen sie wie folgt ausweichen: a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen; b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen. (Luvseite ist diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt.) Kleinfahrzeuge müssen Großfahrzeugen und Fahrzeugen, mit blauem Funkellicht ausweichen. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen anderen Kleinfahrzeugen ausweichen. Kleinfahrzeuge
ohne Maschinenantrieb
Kreuzen
sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge mit
Nur unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge überholen andere auf der Luvseite. Zwei Kleinfahrzeuge (mit oder ohne Maschinenantrieb) müssen beim Begegnen Backbord an Backbord vorbeifahren. |
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Licht- und Signalvorschriften: Sofern des Nachts kein Fahrverbot eingeführt ist, gelten folgende Bestimmungen: 1. Segelboote
Seitenlichter: grünes
helles Licht rotes helles Licht
2. Sportboote mit Motor Seitenlichter: grünes
helles Licht rotes helles Licht
3. Sportboote mit Hilfsmotor Diese Boote können statt des Topplichtes und der Seitenlichter am Bug nach hinten abgeblendet ein Dreifarbenlicht (grün – weiß – rot) oder ein Zweifarbenlicht (grün – rot) mit einem weißen Licht darüber führen. Sie müssen außerdem ein Hecklicht führen. 4. Für Ruder und Paddelboote Am Bug: weißes
gewöhnliches Licht nach hinten abgeblendet
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. | Kleine
Segelboote (unter 12 m Länge), Ruderboote und Paddelboote müssen
mindestens ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares
Licht zeigen.
Ein kleines Motorboot bei Nacht muss Seitenlichter führen, (rechts grün, links rot) die nur in einem seitlichen Sektor von 112,5° zu sehen sind, mindestens 1m davor oder darüber ein weißes Topplicht, das in einem Sektor von 225° nach vorn leuchtet und ein Hecklicht, das in einem Sektor von 135° nach hinten leuchtet. |
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Bei undurchsichtigem Wetter
(Nebel, Staubregen, oder schwere Regenböen) müssen Sportbootfahrer
auf belebten Gewässern in Abständen von nicht mehr als einer
Minute rufen oder irgendein Schallzeichen abgeben.
In Fällen von Seenot kann der Fahrer eines Sportbootes Hilfe anfordern, indem er bei Tag ein Stück Stoff oder einen ähnlichen Gegenstand, bei Nacht ein beliebiges Licht mit gestrecktem Arm kreisförmig schwingt oder durch irgendein Schallzeichen Aufmerksamkeit erregt. . |
. | Falls
bei aufkommendem Nebel kein Hafen in Reichweite liegt, außerhalb
des Fahrwassers ankern und mindestens alle 2 Minuten ein kräftiges
Schallsignal geben.
Auf Binnenschifffahrtsstraßen dürfen Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter nur fahren, wenn sie mit einer Sprechfunkanlage für Schiff-Schiff ausgerüstet und auf Empfang geschaltet sind. . |