Doctor iuris utriusque - Rechtslexikon
- ️www.Rechtslexikon.net
Dr. jur. utr lat.: Doktor beider Rechte, nämlich des staatlichen und kirchlichen Rechts; wird heute noch an manchen Rechtsfakultäten verliehen, ohne dass ein Unterschied zum normalen Dr. jur. bestünde.
Weitere Begriffe : Tarifausschlussklauseln | Gesundheitswesen | Bundesbeauftragter für den Datenschutz |
MMnews |