DFR - BVerfGE 7, 194 - Ehegattenbesteuerung
- ️Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M.
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BVerfGE 140, 317 - Identitätskontrolle
BVerfGE 133, 168 - Verständigungsgesetz
BVerfGE 115, 51 - Analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG
BVerfGE 82, 6 - Analoge Rechtsanwendung
BVerfGE 49, 148 - Ermessen bei Revisionsannahme
BVerfGE 33, 367 - Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter
BVerfGE 21, 378 - Wehrdisziplin
BVerfGE 20, 323 - 'nulla poena sine culpa'
BVerfGE 19, 150 - Allgemeines Kriegsfolgengesetz
BVerfGE 15, 313 - Rückwirkende Gewerbesteuer
Zitiert selbst:
BVerfGE 2, 380 - Haftentschädigung
BVerfGE 1, 97 - Hinterbliebenenrente I
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des Ersten Senats (durch den gem. § 91a Abs. 1 BVerfGG gebildeten Ausschuß) vom 12. Dezember 1957 | |
– 1 BvR 678/57 – | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Fleischermeisters ... gegen: 1. § 26 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (BGBl. I S. 1793), 2. § 26 EStG in den in den Jahren 1949 bis 1954 geltenden Fassungen, 3. die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes ... – Außenbezirk, für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1952 vom 6. Oktober 1953 (Steuer-Nr. ...). | |
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Die Verfassungsbeschwerde vom 19. November 1957 wird gemäß § 91 a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) verworfen. | |
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I. | |
Die Beschwerdeführer, ein Fleischermeister und seine Ehefrau, wurden für das Jahr 1949 bis 1952 durch Steuerbescheide des Finanzamtes ... vom 6. Oktober 1953 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sämtliche Steuerbescheide sind vor dem 21. Februar 1957 rechtskräftig geworden. | |
Mit Schriftsatz vom 19. November 1957 haben die Beschwerdeführer gegen § 26 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 – EStG 1957 – (BGBl. I S. 1793), gegen § 26 EStG in den in den Jahren 1949 bis 1954 gel | |
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu verwerfen. | |
1. Soweit sie sich gegen § 26 Abs. 5 EStG 1957 richtet, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Diese Bestimmung ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 848) in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden; die zur Prüfung gestellte Vorschrift ist damit Bestandteil der Übergangsregelung der Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer, die durch die Nichtigerklärung des § 26 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 – EStG 1951 – (BVerfGE 6, 55) erforderlich geworden war. Nach § 26 Abs. 5 EStG 1957 kann die Berichtigung vor dem 21. Februar 1957 rechtskräftig gewordener Steuerbescheide nicht mit der Begründung verlangt werden, daß § 26 des Einkommensteuergesetzes in den vor dem 21. Februar 1957 angewendeten Fassungen nichtig sei. Die Bestimmung entspricht damit dem in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG aufgestellten Grundsatz, wonach rechtskräftige Entscheidungen, die auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Norm beruhen, rechtsbeständig bleiben. | |
Bei der gesetzlichen Regelung der Frage, welche Wirkungen die Nichtigerklärung einer Rechtsnorm für die nicht mehr anfechtbaren Hoheitsakte hat, die auf der nachträglich für nichtig | |
Den Bedenken des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 31. Oktober 1957 – VI 33/56 U –) gegenüber ist festzustellen, daß durch eine Regelung, wie sie in § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und in § 26 Abs. 5 EStG 1957 getroffen ist, auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt wird. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes fest, so wird diese Entscheidung im Hinblick auf die Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im allgemeinen für eine Vielzahl rechtskräftig abgeschlossener Verfahren ohne Wirkung sein, während sie für alle anhängigen Verfahren Rechtswirkungen äußert. Entsprechend folgt zwangsläufig aus der in § 26 Abs. 5 EStG 1957 getroffenen Entscheidung für die | |
2. Soweit die Beschwerdeführer die Nichtigkeit des § 26 EStG in den in den Jahren 1949 bis 1954 angewendeten Fassungen geltend machen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Gegen ein Gesetz kann eine Verfassungsbeschwerde zulässigerweise nur erhoben werden, wenn die Beschwerdeführer unmittelbar durch das Gesetz, nicht erst durch einen Vollziehungsakt, in ihren Rechten betroffen werden. Die angegriffene Gesetzesbestimmung setzt aber zu ihrer Durchführung rechtsnotwendig einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt getragenen Vollziehungsakt in Gestalt der Steuerveranlagung voraus (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]). | |
3. Die Verfassungsbeschwerde ist verspätet, soweit sie sich gegen einzelne Steuerbescheide wendet. Sämtliche Steuerbescheide sind vor dem 21. Februar 1957 rechtskräftig geworden, so daß bei Eingang der Verfassungsbeschwerde am 22. November 1957 die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bereits verstrichen war. | |
Da die Verfassungsbeschwerde somit teils offensichtlich unzu |