DFR - BVerfGE 15, 298 - Einfuhrbewilligungen
- ️Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M.
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BVerfGE 134, 141 - Beobachtung von Abgeordneten
BVerfGE 108, 251 - Abgeordnetenbüro
BVerfGE 96, 231 - Müllkonzept
BVerfGE 83, 1 - Betragsrahmengebühren
BVerfGE 64, 301 - Abgeordnetenentschädigung
BVerfGE 57, 1 - NPD
BVerfGE 51, 77 - Personalrat
BVerfGE 45, 63 - Stadtwerke Hameln
BVerfGE 43, 142 - Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion
BVerfGE 30, 112 - Unterricht in Biblischer Geschichte
Zitiert selbst:
BVerfGE 12, 81 - Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts
BVerfGE 8, 1 - Teuerungszulage
des Zweiten Senats vom 6. März 1963 gemäß § 91 a Absatz 2 Satz 2 BVerfGG | |
-- 2 BvR 129/63 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1. des Verwaltungsgerichtsdirektors ..., 2. des Verwaltungsgerichtsrats ..., 3. des Verwaltungsgerichtsrats ..., gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1962 in dem Verfahren des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main, Firma Gerhard H... ./. Bundesrepublik Deutschland -- V. G. III/1-39/60. | |
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Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. | |
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I. | |
1. Beim Verwaltungsgericht Frankfurt/Main sind über 600 Verfahren anhängig, an denen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft, Sitz Frankfurt/Main, als Beklagte beteiligt ist. Die meisten dieser Prozesse betreffen Gebühren, die die Außenhandelsstelle aus Anlaß von Einfuhrbewilligungen von den Importeuren erhebt; die Kläger begehren Aufhebung der Gebührenbescheide und Rückzahlung der gezahlten Gebühren. In einigen der Verfahren geht der Streit um die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Außenhandelsstelle über Anträge auf Einfuhrbewilligungen. | |
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Die Außenhandelsstelle versuchte, der neuen Praxis des Gerichts in allen Fällen entgegenzutreten, indem sie beantragte, den Verhandlungstermin aufzuheben und das Verfahren auszusetzen oder das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte diese Anträge ab. Nachdem in einem Verfahren der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf Beschwerde den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren ausgesetzt hatte, entschied das Verwaltungsgericht in anderen Verfahren über die prozessualen Anträge entweder so spät, daß die Entscheidung in der Hauptsache erging, bevor die von der Außenhandelsstelle dagegen eingelegte Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden war, oder erst in den Gründen der Entscheidung zur Hauptsache. Die Außenhandelsstelle lehnte daraufhin bei nächster Gelegenheit in einem der Gebührenprozesse den Vorsitzenden und einen Beisitzer der III. Kammer des Verwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Verwaltungsgericht wies das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück; auf Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluß auf und erklärte die Ablehnung der Richter für begründet (Beschluß vom 18. Dezember 1961 in Sachen Firma P... ./. Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen III/2-1065/61). Die Außenhandelsstelle lehnte | |
2. Die ordentlichen Mitglieder der III. und VI. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main haben in allen Fällen, in denen bisher der Verwaltungsgerichtshof ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt hat, gegen die sie betreffenden Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die im gegenwärtigen verfassungsgerichtlichen Verfahren entschiedene Verfassungsbeschwerde betrifft den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1962, durch den die Ablehnung der drei Mitglieder der III. Kammer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Firma H... ./. Bundesrepublik Deutschland (III/1-39/60) für begründet erklärt worden ist. | |
Die Beschwerdeführer machen geltend: | |
Die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs stehe im Widerspruch zur einhelligen Rechtsauffassung in Literatur und Gerichtspraxis; der Beschluß sei rechtlich unhaltbar und willkürlich. Er wiederhole stereotyp, ohne auf die Besonderheiten des Einzelfalles einzugehen, die Begründung, die in allen bisher gefaßten mehr als 200 Beschlüssen dieser Art fast im Wortlaut unverändert dieselbe sei. In Wahrheit werde nicht der einzelne mit der Sache befaßte Richter, sondern die zuständige Kammer als befangen abgelehnt. Der Sinn dieser Beschlüsse gehe erkennbar dahin, die für die Gebührenprozesse zuständigen Kammern des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main auszuschalten, eine Änderung der Geschäftsordnung beim Verwaltungsgericht durchzusetzen und zu erzwingen, daß das Verwaltungsgericht sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs über die prozes | |
Die hessische Landesregierung ist der Auffassung, daß die Beschwerdeführer im gegenwärtigen Verfahren weder eine Verletzung des Rechts der Parteien auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch die Verletzung ihres rechtlichen Status und ihrer richterlichen Unabhängigkeit rügen können. | |
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. | |
1. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens den Anspruch auf den gesetzlichen Richter garantiert, kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur die Prozeßpartei rügen. Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte. Durch Entziehung des gesetzlichen Richters könnten nur die Prozeßbeteiligten in ihren Rechten verletzt sein. Den betroffenen Richtern ist durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht das subjektive Recht auf Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu ihrer Zuständigkeit gehörenden bestimmten Prozesses verfassungsrechtlich garantiert. Sie sind zwar verpflichtet, im Rahmen ihrer richterlichen Zuständigkeit alle verfassungsrechtlichen Normen, auch die Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten, sie können aber diese Beachtung durch andere Organe oder Behörden nicht im Wege der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde durchsetzen. | |
2. Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß aus Art. 33 Abs. 5 GG, der zunächst nur eine institutionelle Garantie des | |
Die Verfassungsbeschwerde war deshalb gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 2 BVerfGG als unzulässig zu verwerfen. |