DFR - BVerfGE 56, 363 - Nichteheliche Kinder
- ️Prof. Dr. Axel Tschentscher, LL.M.
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BVerfGE 129, 208 - TKÜ-Neuregelung
BVerfGE 127, 132 - Elternrecht des Vaters
BVerfGE 112, 332 - Pflichtteil
BVerfGE 108, 82 - Biologischer Vater
BVerfGE 107, 150 - Sorgeerklärungen
BVerfGE 107, 104 - Anwesenheit im JGG-Verfahren
BVerfGE 101, 361 - Caroline von Monaco II
BVerfGE 99, 145 - Gegenläufige Kindesrückführungsanträge
BVerfGE 92, 158 - Adoption II
BVerfGE 84, 168 - Sorgerecht für nichteheliche Kinder
BVerfGE 79, 51 - Sorgerechtsprozeß
BVerfGE 75, 201 - Wechsel der Pflegeeltern
BVerfGE 69, 188 - Betriebsaufspaltung
Zitiert selbst:
BVerfGE 53, 257 - Versorgungsausgleich I
BVerfGE 53, 224 - Ehescheidung
BVerfGE 49, 304 - Sachverständigenhaftung
BVerfGE 47, 1 - Hausgehilfin
BVerfGE 45, 104 - Unterhaltsleistungen Geschiedener
BVerfGE 43, 291 - numerus clausus II
BVerfGE 42, 143 - Deutschland-Magazin
BVerfGE 39, 1 - Schwangerschaftsabbruch I
BVerfGE 37, 217 - Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
BVerfGE 32, 311 - Steinmetz
BVerfGE 31, 194 - Sorgerechtsregelung
BVerfGE 29, 166 - Ferntrauung
BVerfGE 26, 265 - Unterhalt II
BVerfGE 25, 167 - Nichtehelichkeit
BVerfGE 24, 119 - Adoption I
BVerfGE 18, 85 - Spezifisches Verfassungsrecht
BVerfGE 15, 337 - Höfeordnung
BVerfGE 12, 139 - Briefwahleinführung
BVerfGE 7, 320 - Erziehung zu Freikörperkultur
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2. Es ist auch mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber das Bestimmungsrechtüber den Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem nichtehelichen Kind auf den Sorgeberechtigten -- in der Regel die Mutter -- übertragen hat und das Vormundschaftsgericht dem Vater ein Umgangsrecht nur dann zusprechen kann, wenn es dem Wohle des Kindes dient (§ 1711 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). | |
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des Ersten Senats vom 24. März 1981 auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1981 | |
-- 1 BvR 1516/78 und 964, 1337/80 -- | |
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 1. des Herrn H... J .. G ... -- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Adamietz, Mozartstraße 12, Bremen l -- a) unmittelbar gegen aa) den Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 16. November 1978 -- 4 T 224/78 --, | |
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I. § 1705 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 9 § 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) und § 1711 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nummer 40 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
II. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. | |
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Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob die Sorgerechtsregelung für ein nichteheliches Kind und die Ausgestaltung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind verfassungsmäßig sind. | |
I. | |
1. a) Bis zu der Änderung in dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) -- im folgenden: Nichtehelichengesetz (NEG) -- | |
b) Ursprünglich waren die Rechte und Pflichten der nichtehelichen Mutter auf die tatsächliche Versorgung ihres Kindes beschränkt. | |
§ 1707 BGB | |
Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. Sie hat das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. Der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes. | |
Das Gesetz zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) ließ mit einem neu eingefügten Absatz 2 die gerichtliche Übertragung der elterlichen Gewalt auf die Mutter zu. | |
§ 1707 BGB | |
(1)... | |
Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt der Mutter. Die Vorschriften über die elterliche Gewalt über eheliche Kinder gelten im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Kinde und seiner Mutter entsprechend, soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Titels ein anderes ergibt. | |
Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061) -- im folgenden: SorgeRG -- wurde lediglich der Begriff der "elterlichen Gewalt" durch "elterliche Sorge" ersetzt. Im übrigen blieb § 1705 BGB unverändert. Danach sieht das Gesetz ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern eines nichtehelichen Kindes nicht vor. Möglich ist die Legitimation des nichtehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern (§ 1719 BGB). Auch kann ein nichteheliches Kind auf Antrag seines Vaters für ehelich erklärt werden, wenn die Ehelichkeitserklärung dem Wohl des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (§ 1723 BGB). Schließlich kann der Vater eines nichtehelichen Kindes dieses annehmen (§ 1741 Abs. 3 Satz 2 BGB). Allerdings verliert die nichteheliche Mutter bei der Ehelichkeitserklärung das Sorgerecht über das Kind (§ 1738 Abs. 1 BGB), und es erlischt bei der Adoption des nichtehelichen Kindes durch seinen Vater das Verwandtschaftsverhältnis zu seinen bisherigen Verwandten, also auch zu seiner Mutter (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). | |
2. Der Umgang des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind wurde erstmals durch das Nichtehelichengesetz geregelt: | |
§ 1711 BGB | |
(1) Derjenige, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht, bestimmt, ob und in welchem Umfange dem Vater Gelegenheit gegeben werden soll, mit dem Kinde persönlich zu verkehren. Wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden. Es kann seine Entscheidung jederzeit ändern. | |
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§ 1711 BGB | |
(1) Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. § 1634 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. | |
Für das Umgangsrecht bei ehelichen Kindern nach Scheidung der Ehe ihrer Eltern bestimmt das Gesetz: | |
§ 1634 BGB | |
(1) Ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, behält die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde. Der Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht, und der Personensorgeberechtigte haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. | |
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Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Diskussion über eine Neuregelung der rechtlichen Beziehungen des unehelichen Kindes zu seinen Eltern wieder aufgenommen durch den Entwurf des Archivs deutscher Berufsvormünder und des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, überarbeitet vom Deutschen Institut für Jugendhilfe aus dem Jahre 1951 ("Hildesheimer Entwurf" -- Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt [= ZBlJR] 1951, S. 110). | |
Im Jahre 1962 machte der 44. Deutsche Juristentag die Reform des Rechts des unehelichen Kindes zu einem seiner The | |
Mit den vom Juristentag formulierten Empfehlungen setzte sich im Jahre 1963 der vom Deutschen Institut für Vormundschaftswesen vorgelegte Entwurf einer Neuordnung des Unehelichenrechts ("Heidelberger Entwurf 1963" [ZBlJR 1963, S. 199]) auseinander. Auch dieser Entwurf verfolgte die rechtspolitische Tendenz, das Verantwortungsgefühl des unehelichen Vaters zu wecken und zu steigern. Im Gegensatz zu den Vorschlägen des Juristentags sollte hiernach dem Vater jedoch eine erweiterte Rechtsposition verliehen werden. Anknüpfungspunkt sollte das Anerkenntnis der Vaterschaft sein. Aus der Anerkennung sollte für den Vater die Möglichkeit folgen, seinem Kind seinen Namen zu geben, zum Verkehr mit dem Kind berechtigt zu werden, sich über Erziehungsangelegenheiten des Kindes unterrichten zu lassen und sogar das Sorgerecht für das Kind übertragen zu erhalten (s. hierzu Beitzke, ZBlJR 1963, S. 174 [180]). | |
b) Im Jahre 1967 legte die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder vor (BRDrucks. 468/67). | |
aa) In der Begründung des Entwurfs zu § 1705 BGB heißt es, es spreche alles dafür, den unehelichen Vater nicht grundsätzlich, sondern nur in bestimmten Fällen zur elterlichen Gewalt zuzulassen. Nach geltendem Recht könne er die Obhut für | |
Im Unterausschuß des Bundesratsrechtsausschusses (Niederschrift über die Sitzungen des Unterausschusses des Rechtsausschusses vom 27., 28. und 29. September 1967 -- R 0055 -- Nr. R 91/67, S. 29 f.) beantragte der Vertreter Hessens, die Vorschriften über die Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters ganz zu streichen und statt dessen eine Übertragung der elterlichen Gewalt auf den Vater unter ähnlichen Voraussetzungen wie bei der Ehelicherklärung zu ermöglichen. Dieser Antrag wurde abgelehnt. | |
Der Rechtsausschuß des Bundestags übernahm bis auf die terminologische Änderung des Begriffs "unehelich" in "nichtehelich" § 1705 BGB in der Fassung des Regierungsentwurfs (BTDrucks. V/4179, S. 15), in der er auch vom Bundestag angenommen wurde (Deutscher Bundestag, 5. Wp., 235. Sitzung, StenBer. S. 12994 ff.). | |
bb) Zur Einführung eines Verkehrsrechts des unehelichen Vaters heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfs, die geltende Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem unehelichen Vater und seinem Kind werde als besonders unbefriedigend empfunden. So werde beanstandet, daß der Vater keine Befugnis habe, mit dem Kind persönlich zu verkehren (BR-Drucks. 468/67, S. 18). Allerdings könne die Regelung des § 1634 BGB über das Verkehrsrecht getrenntlebender oder geschiedener Eheleute nicht uneingeschränkt auf das Verkehrsrecht des unehelichen Vaters übertragen werden. Die Stellung des unehelichen Vaters sei mit der eines ehelichen Vaters nicht schlechthin vergleichbar. Sie entspreche auch nicht der eines geschiedenen ehelichen Vaters. Während nach einer Ehescheidung die elterliche Gewalt über das Kind dem einen oder anderen Elternteil übertragen werden könne, sei das uneheliche Kind zu seinem Wohl kraft Gesetzes der Mutter zugeteilt. Heirate | |
Der Unterausschuß des Bundestagsrechtsausschusses gewann nach der Anhörung von Sachverständigen die Überzeugung, daß das Umgangsrecht des Vaters mit dem nichtehelichen Kind nur in Ausnahmefällen wirklich hilfreich und sinnvoll sei. Aus diesem Grunde sollte gegenüber dem Regierungsentwurf eine weitergehende Einschränkung dahin vorgesehen werden, daß das Vormundschaftsgericht ein Verkehrsrecht des Vaters dann anordnen könne, wenn das persönliche Wohl des Kindes den Umgang erfordere. Nachdem über verschiedene Formulierungen diskutiert worden war, wurde der Vorschlag "wenn ein persönlicher Umgang mit dem Vater dem Wohl des Kindes dient" angenommen (Deutscher Bundestag, 5. Wp., 109. Sitzung des Rechtsausschusses, Kurzprot. S. 18 f.). In dieser Fassung wurde die Regelung des Verkehrsrechts des nichtehelichen Vaters als § 1711 BGB mit Zustimmung des Bundesrats Gesetz. | |
In dem Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der elterlichen Sorge wurde zwar erörtert, das nunmehr durch den Be | |
4. Gegen die durch das Nichtehelichengesetz eingeführte Regelung der personalen Beziehung des nichtehelichen Vaters zu seinem Kind sind im Schrifttum abweichende rechtspolitische Vorstellungen erhoben worden. Einerseits wird der grundsätzliche Ausschluß des Sorgerechts (Göppinger, FamRZ 1970, S. 57 [65]; Hahnzog, FamRZ 1971, S. 334 [336]; Jayme, NJW 1979, S. 2425 [2428]; Zweigert, JuS 1967, S. 241) sowie das gegenüber getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern eingeschränkte Umgangsrecht (Simitis, StAZ 1970, S. 255 [263]) beanstandet. Andererseits wird die in § 1711 BGB vorgesehene Möglichkeit eines Verkehrsrechts des nichtehelichen Vaters kritisch beleuchtet (Bosch, u. a. FamRZ 1968, S. 621 [625]; Reuther, FamRZ 1967, S. 258). | |
Darüber hinaus werden gegen die rechtliche Gestaltung des Vater-Kind-Verhältnisses auch verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Diese gehen einmal dahin, daß dem nichtehelichen Vater ein Elternrecht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG zukomme und daß dies vom Gesetzgeber nicht hinreichend berücksichtigt worden sei (Hahnzog, a.a.O., S. 338). Zum anderen wird der grundsätzliche Ausschluß des Sorgerechts des nichtehelichen Vaters als mit dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar erachtet (Lange, NJW 1970, S. 297 [298]; Schwab, Familienrecht, 1980, S. 263 f.). Schließlich wird in der Regelung des Umgangsrechts in § 1711 BGB ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG (Simitis, StAZ 1970, S. 255 | |
II. | |
1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist der nichteheliche Vater eines im September 1966 geborenen Kindes, dessen Mutter seit April 1967 verheiratet ist. Das nichteheliche Kind lebt im Haushalt der Mutter und ist seit längerem über seine Abstammung aufgeklärt. Der Beschwerdeführer kommt seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn nach und hatte von 1971 bis 1973 einige Male Gelegenheit, ihn bei der Mutter zu besuchen. Seitdem ist diese nicht mehr bereit, dem Beschwerdeführer den persönlichen Umgang mit dem Kind zu gestatten. | |
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Gelegenheit zum persönlichen Verkehr mit seinem Kind zuzuerkennen, wurde vom Amtsgericht nach Anhörung der Eltern, des Kindes und des zuständigen Jugendamts abgelehnt, da zu befürchten sei, daß Besuche des Beschwerdeführers den Frieden in der Familie der Mutter störten. Die Beschwerde blieb erfolglos. | |
b) Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 bis 3 und Art. 6 Abs. 2 und 5 GG. | |
Die Regelung des § 1711 BGB sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar; der nichteheliche Vater dürfe von seinem Recht auf Pflege und Erziehung seines Kindes nicht ausgeschlossen werden, es sei denn zur Abwendung eines dem Kind drohenden Schadens. Zudem sei der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 5 GG verpflichtet, bei den Regelungen, die den nichtehelichen Vater beträfen, auch das Wohl des nichtehelichen Kindes zu berücksichtigen. Die Ungleichbehandlung des nichtehelichen Vaters einerseits und der nichtehelichen Mutter und der Eltern ehelicher Kinder andererseits sei nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt; ihm dürfe die zu mißbilligende Haltung anderer Väter, die kein Interesse an einer Förderung des nichtehelichen Kindes hätten, nicht angelastet werden. Durch den völligen | |
2. a) Der Beschwerdeführer zu 2) ist der nichteheliche Vater eines im August 1978 geborenen Kindes. Er erkannte seine Vaterschaft an und lebte mit der Mutter des Kindes zusammen, bis diese im Dezember 1979 mit dem Kind auszog. Da die Mutter jeglichen Kontakt des Beschwerdeführers, der regelmäßig den Kindesunterhalt zahlt, zu dem Kind ablehnt, beantragte dieser beim Vormundschaftsgericht, ihm die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind zuzuerkennen. Das Gericht wies den Antrag nach Anhörung der Eltern und des Jugendamts zurück, weil der Umgang im Hinblick auf die zwischen den Eltern bestehenden Spannungen nicht dem Wohle des Kindes diene. Die Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. | |
b) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 und 5 GG. Der Ausschluß des nichtehelichen Vaters von der elterlichen Sorge durch § 1705 BGB verstoße gegen Art. 6 Abs. 2 GG, weil auch der nichteheliche Vater einen Anspruch von Verfassungsrang auf Teilhabe an der Erziehung seines Kindes habe. Eine gänzliche Versagung des Umgangs des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind verstoße gegen Art. 6 Abs. 5 GG. Deshalb sei § 1711 Abs. 1 Satz 1 BGB zumindest insoweit verfassungswidrig, als der Sorgeberechtigte danach nicht nur über den Umfang des Umgangs, sondern grundsätzlich über die Gewährung des Umgangs zu entscheiden habe. Werde ein Kontakt zwischen Vater und Kind über Jahre hinaus verhindert, sei dieses als ein "Kind ohne Vater" in der heutigen Gesellschaft noch weitgehend diskriminiert. Schließlich sei mangels eines sachlichen Differenzierungsgrundes die Ungleichbehandlung geschiedener ehelicher Vater und nicht | |
3. a) Der Beschwerdeführer zu 3) ist von Beruf Krankenpfleger. Er lebt seit 1974 unverheiratet mit der als Krankenschwester tätigen Mutter des im Mai 1979 geborenen gemeinsamen Kindes zusammen. Die Eltern wohnten bis zum Frühjahr 1980 in Berlin. Ein dort gestellter Antrag, die volle elterliche Gewalt über ihren Sohn auf beide Elternteile zu übertragen, blieb erfolglos. Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem Kind nach Hamburg umgezogen war, beantragte er im Einverständnis mit der Mutter bei dem zuständigen Amtsgericht erneut, ihm die elterliche Sorge für sein nichteheliches Kind zusammen mit der Mutter zu übertragen. Auch dieser Antrag wurde unter Hinweis auf § 1705 BGB abgelehnt. | |
b) Der Beschwerdeführer beanstandet, durch die Entscheidung des Amtsgerichts und mittelbar durch § 1705 BGB in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 2 GG verletzt worden zu sein. Die Regelung des § 1705 BGB trage nicht den heutigen Gegebenheiten Rechnung und genüge nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot des Schutzes der Familie. Es gebe eine wachsende Neigung zu Lebensgemeinschaften ohne Eheschließung, die wegen des fehlenden formalen Aktes aber moralisch nicht als geringwertig qualifiziert werden könnten. Auch ihnen liege das Ideal der lebenslangen Partnerschaft zugrunde. Daß die standesamtliche und vielleicht zusätzliche kirchliche Trauung nicht unbedingt eine größere Stabilität der Lebensgemeinschaft verbürge, lasse sich aus den Scheidungsstatistiken unschwer entnehmen. Die gesellschaftliche Tendenz zum verantwortungsbewußten und dauerhaften Zusammenleben ohne Eheschließung sei vom Gesetzgeber bisher nicht genügend berücksichtigt worden. Insbesondere die Folgen, die sich für die in solchen Lebensgemeinschaften geborenen Kinder ergäben, bedürften dringend einer gesetzlichen Neuregelung. Dem könne nicht entgegengehalten | |
III. | |
1. Namens der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Justiz schriftlich zu § 1711 BGB geäußert und in der mündlichen Verhandlung auch zu § 1705 BGB Stellung genommen. Er hält die zur Prüfung gestellten Normen für mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
Es sei von Verfassungs wegen nicht geboten, für den Vater eines nichtehelichen Kindes die Möglichkeit der Übertragung des Sorgerechts einzuräumen. Jedes Kind habe ein Recht auf stetige, einheitlicher elterlicher Verantwortung entsprechende Sorge. Soweit die Eltern eines Kindes jedoch nicht eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft eingegangen seien, fehle gerade die Grundlage für eine am Wohl des Kindes ausgerichtete, zwischen Vater und Mutter ständig abgestimmte Ausübung elterlicher Verantwortung. Im Hinblick auf die dem Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 5 GG auferlegte Verpflichtung, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern, sei eine eindeutige Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter geboten, die in engster personaler Bindung zu ihrem Kind die volle Elternverantwortung trage. | |
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§ 1705 BGB verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Aus der Zuteilung des Sorgerechts ergebe sich schon deshalb kein Vorrecht für die Mutter, weil das Sorgerecht in erster Linie eine auf Dauer gerichtete Verantwortung darstelle. Darüber hinaus beruhe die Regelung auch nur scheinbar auf einer geschlechtsspezifischen Unterscheidung. Dem Vater werde das Sorgerecht nicht wegen seines Geschlechts vorenthalten; maßgeblich sei vielmehr, daß die Mutter mit der Geburt und in der ersten Lebenszeit des Kindes biologisch und emotional die ausschließliche Bezugsperson sei und mangels Präsenz des Vaters personaler Mittelpunkt des Kindes bleibe. | |
Auch in Fällen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft der Eltern eines nichtehelichen Kindes ergebe sich keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, tatsächlichen Lebensgemeinschaften, die wegen der fehlenden substantiellen Vergleichbarkeit mit der Ehe nicht unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fielen, eine größere rechtliche Beachtung beizumessen, als dieses der Auffassung der Partner selbst entspreche. Diese lehnten aber eine rechtliche Beziehung zueinander ab. Für die gedeihliche Entwicklung des nichtehelichen Kindes sei die Stetigkeit der Sorgerechtsausübung über den Fall der Trennung der Eltern hinaus von grundlegender Bedeutung. Den Belangen des Vaters werde in einer mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden Weise ausreichend durch § 1711 BGB Rechnung getragen. | |
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2. Von den anderen Äußerungsberechtigten hat nur die Gegnerin in dem Ausgangsverfahren zu 2) eine Stellungnahme abgegeben, mit der sie die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verteidigt. | |
IV. | |
In der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 1981 haben sich geäußert: Für den Beschwerdeführer zu 1) Rechtsanwalt Adamietz, für den Beschwerdeführer zu 2) Rechtsanwalt v. Fromberg, für den Beschwerdeführer zu 3) Rechtsanwältin Wagner, für die Bundesregierung Ministerialdirektor Bahlmann. | |
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig mit Ausnahme der Angriffe des Beschwerdeführers zu 2) gegen die Vorschrift des § 1705 BGB. | |
Die vom Beschwerdeführer zu 1) angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen beruhen auf § 1711 Abs. 1 BGB in der Fassung des Nichtehelichengesetzes. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge wurde diese Bestimmung mit Wirkung ab 1. Januar 1980 neu gefaßt, ohne daß dadurch das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der begehrten verfassungsgerichtlichen Entscheidung entfallen wäre. Die Neufassung des § 1711 BGB hat keine Auswirkungen auf die anhängige Verfassungsbeschwerde; denn das grundsätzliche Recht der sorgeberechtigten Mutter, den Umgang des Kindes mit seinem Vater zu bestimmen, ist bestehengeblieben. Zwar kann das Vormundschaftsgericht seine Entscheidung jederzeit ändern (§ 1711 Abs. 2 Satz 3 BGB). Diese Möglichkeit könnte aber nur dann Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde begründen, wenn der Beschwerdeführer wegen einer geänderten materiellen Rechtslage mit einem Erfolg seines Begehrens auf Zuerkennung eines Umgangsrechts mit seinem Kind rechnen könnte. Dies ist indessen nicht der Fall. | |
II. | |
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist zulässig, soweit er sich gegen die Versagung eines Umgangsrechts mit seinem nichtehelichen Kind wendet. Dagegen ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit sie sich unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung des § 1705 BGB richtet. Für solche Verfassungsbeschwerden bestimmt § 93 Abs. 2 BVerfGG, daß sie nur innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden können. Schon an dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es bei der im September 1980 erhobenen Verfassungsbeschwerde. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist dabei der Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1705 BGB in der Fassung des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli 1970 (Art. 12 § 27 NEG); denn durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge wurde lediglich der Begriff der | |
III. | |
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 3) ist nicht deshalb unzulässig, weil er gegen den Beschluß des Amtsgerichts keine Beschwerde eingelegt und insoweit nicht den Rechtsweg erschöpft hat. Die Verfassungsbeschwerde ist zwar ein letzter und subsidiärer Rechtsbehelf, der grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn alle anderen prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der gerügten Grundrechtsbeschwer erschöpft sind (§ 90 Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 49,252 [258] -- st. Rspr.). Hier kann jedoch die Erschöpfung des Rechtswegs nicht gefordert werden, weil dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar erscheint, insbesondere weil er bereits einmal mit seinem Antrag auf Mitübertragung des Sorgerechts für seinen nichtehelichen Sohn durch zwei Instanzen erfolglos geblieben ist und im Hinblick auf die eindeutige Regelung des § 1705 BGB auch bei Durchführung eines erneuten Beschwerdeverfahrens kein anderes Ergebnis zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 47, 1 [17 f.]). | |
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. | |
I. | |
§ 1705 BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar. | |
1. Diese Vorschrift, welche die elterliche Sorge für das nichteheliche Kind allein der Mutter zuerkennt, beschreibt den Inhalt ihrer Rechtsposition nicht näher. Statt dessen werden die Vorschriften über die elterliche Sorge über eheliche Kinder für entsprechend anwendbar erklärt. Nach § 1626 Abs. 1 BGB | |
2. Die Sorgerechtsregelung des § 1705 BGB bleibt innerhalb der Grenzen, die Art. 6 GG der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zieht. | |
a) Art. 6 Abs. 2 GG hebt den Vorrang der Eltern, bei der Pflege und Erziehung der Kinder hervor. Diese Verfassungsnorm schützt die Eltern nicht nur vor staatlichen Eingriffen bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts (BVerfGE 31, 194 [204]), sondern verbindet mit dem Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder zugleich die Pflicht zu dieser Tätigkeit. Die Verknüpfung von Rechten und Pflichten unterscheidet das Elternrecht in Art. 6 Abs. 2 GG von allen anderen Grundrech | |
Die Verfassungsnorm des Art. 6 Abs. 2 GG geht von dem Regelfall aus, daß das Kind mit den durch die Ehe verbundenen Eltern in einer Familiengemeinschaft zusammenlebt und Vater und Mutter das Kind gemeinsam pflegen und erziehen (BVerfGE 31,194 [205]). Diese Voraussetzungen sind aber dann nicht erfüllt, wenn das Kind einen Elternteil entbehren muß, sei es, weil ein Elternteil verstorben ist, die Eltern getrennt leben oder geschieden sind, sei es, weil ein nichteheliches Kind bei seiner Mutter oder seinem Vater lebt. Gleichwohl greift der Schutz des Art. 6 Abs. 2 GG auch in solchen Fällen ein. Daß er der Mutter eines nichtehelichen Kindes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits klargestellt (BVerfGE 24, 119 [135]). In bezug auf den nichtehelichen Vater ist ferner anerkannt, daß jedenfalls sein Zusammenleben mit dem Kind als eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. BVerfGE 45, 104 [123]). | |
Das Elternrecht des Grundgesetzes gewährt den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe und läßt Maßnahmen des Staates nur im Rahmen seines "Wächteramtes" zu (vgl. BVerfGE 24, 119 [138] m.w.N.). Soweit der Gesetzgeber die sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Grundrechtspositionen der nichtehelichen Mutter und des nichtehelichen Vaters auszugleichen hat, ist seine Tätigkeit aber auf die Regelung des Verhältnisses der Eltern untereinander gerichtet, ohne daß der Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts gegenüber | |
b) Soweit ein nichtehelicher Vater an der Entwicklung seines Kindes keinen Anteil nimmt und sich nicht um den Aufbau eines Vater-Kind-Verhältnisses bemüht, kann ihm ein auf Verantwortung gerichtetes Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht zukommen. Ob er seine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig erfüllt, ist insoweit nicht erheblich. Da die verfassungsmäßige Garantie des Elternrechts in engem Zusammenhang mit der verantwortungsvollen Gestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses gesehen werden muß, kommt auch der Tatsache der Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater in diesen Fällen im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG keine entscheidende Bedeutung zu. | |
Allerdings wird das Bild des nichtehelichen Vaters, der die Kindesmutter nicht heiratet, der seine Vaterschaft bestreitet und kein Interesse an der Entwicklung des Kindes zeigt, den sozialen Gegebenheiten nicht mehr voll gerecht. Die gesellschaftliche Diskriminierung der nichtehelichen Mutter, die sich bewußt für ein Kind entscheiden kann, ist weitgehend abgebaut. Es steht ihr frei, eine Eheschließung oder auch ein Zusammenleben mit dem Kindesvater abzulehnen. Selbst wenn der Vater des Kindes eine Gemeinschaft mit Mutter und Kind wünscht, kann dies an dem entgegenstehenden Willen der Kindesmutter scheitern, weil sie es vorzieht, mit dem Kind allein zu leben. Soweit in diesen Fällen ein Elternrecht des nichtehelichen Vaters in Betracht kommt, folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG auch unter diesen Voraussetzungen nicht das verfassungsrechtliche Gebot, den Vater an | |
c) Lebt der nichteheliche Vater mit Kind und Mutter zusammen und sind damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung gegeben, kann ihm ein Recht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht abgesprochen werden. | |
Über die Bedeutung der Präsenz des Vaters für die Entwicklung des Kindes mögen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse fehlen (vgl. Horstmann, Zum Problem der personenrechtlichen Beziehungen im außerehelichen Eltern-Kind-Verhältnis, S. 83 ff. und die dort zitierte Literatur). Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleistet aber am ehesten, daß das Kind zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gesellschaft heranwächst, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]). Um dieses Erziehungsziel zu erreichen, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Lebensbedingungen zum Wohl des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind. Selbst wenn er dabei im Interesse des Kindeswohls und in Übereinstimmung mit der Verfassung (vgl. BVerfGE 25,167 [196]) die Wahrnehmung der Elternverantwortung in einer auf Ehe beruhenden Gemeinschaft für die beste Lösung hält, gebietet es Art. 2 Abs. 1 GG, daß er die Entscheidung der Eltern akzeptiert, keine Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Weigerung der Eltern, ihre personalen | |
Nach § 11 Abs. 2 des Ehegesetzes kommt eine Ehe nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat. Dadurch soll auch die Offenkundigkeit der Eheschließung und damit die Klarheit der Rechtsverhältnisse gewährleistet werden. Diesem Ordnungselement kommt neben der Willensübereinstimmung der Ehegatten bei der Eingehung der Ehe eine entscheidende Bedeutung zu (BVerfGE 29, 166 [176]). Die Eltern eines nichtehelichen Kindes mögen wie die Eltern eines ehelichen Kindes ihre Verbindung als dauernde Gemeinschaft beabsichtigt und versprochen haben; auch sie können aber wie Ehepartner an der Aufgabe, die lebenslange personale Gemeinschaft zu verwirklichen, durch schicksalhafte oder auch zu verantwortende Verstrickungen und Ursachen scheitern (vgl. BVerfGE 53, 224 [245]). Dadurch, daß sie es ablehnen, ihren Entschluß zur Lebensgemeinschaft in einer bestimmten, vom Gesetz vorgeschriebenen Form kundzutun, haben sie aber gleichzeitig erreichen wollen, ihre Gemeinschaft ohne Mitwirkung des Staates aufheben zu können. In diese rechtliche Folgenlosigkeit beim Zerbrechen der Verbindung ist ihr Kind einbezogen. So gibt es für das nichteheliche Kind keine Härteklausel entsprechend der Regelung des § 1568 BGB, mit der im Interesse des Kindes die Aufrechterhaltung einer gescheiterten Gemeinschaft rechtlich für einen gewissen Zeitraum erreicht werden kann. Es hat auch nicht die Chance, daß seine Eltern innerhalb einer vom Gesetz vorgeschriebenen Mindesttrennungsdauer (§ 1565 Abs. 2 BGB), die einer Scheidung grundsätzlich vorausgehen soll, ihre Gemeinschaft wiederherstellen. Das nichteheliche Kind muß vielmehr mit der Belastung der jederzeit form- und folgenlos möglichen einseitigen Beendigung der Verbindung seiner Eltern leben. Daraus folgt die besondere Schutzbedürftigkeit | |
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es dem Wohl des Kindes am besten diene, wenn es entweder der Familie der Mutter oder der Familie des Vaters fest zugeordnet werde (BRDrucks. 468/67, S. 63). Diese Erwägung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war auch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, im Bereich der elterlichen Sorge differenzierende Regelungen zu schaffen, um den möglichen Formen der personalen Beziehungen der Eltern eines nichtehelichen Kindes Rechnung zu tragen. Er konnte vielmehr davon ausgehen, daß auch glückliche Verbindungen außerhalb einer Ehe scheitern können, und daher die damit regelmäßig für die Entwicklung eines Kindes verbundenen Schädigungen nach Möglichkeit zu mildern versuchen. Während das mit der Eingehung einer Ehe gegenüber dem Partner übernommene Pflichtenverhältnis durch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwar verändert, aber nicht beendet wird (vgl. BVerfGE 53, 257 [297]), hat eine derartige rechtlich verbindliche personale Verantwortung der Eltern eines nichtehelichen Kindes füreinander nicht einmal im Zeitpunkt ihres Zusammenlebens bestanden. Dem entspricht eine eindeutige gesetzliche Regelung, durch die im Interesse des Kindeswohls vermieden wird, daß ein nichteheliches Kind in den Mittelpunkt eines Streits seiner Eltern nach deren Trennung gerät. | |
Wenn danach die feste Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu einem Elternteil mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist, so gilt dies auch für die Lösung des Spannungsverhältnisses zwischen den Eltern, wie sie sich aus § 1705 BGB ergibt. | |
Mit der festen Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter wollte der Gesetzgeber den Erkenntnissen von Psychologen und Pädagogen entsprechen, die die ersten Lebensjahre des Kindes als entscheidend für seine Entwicklung halten. "Mutter und Kleinkind sind körperlich und seelisch einander zuge | |
Die Annahme, daß zwischen Mutter und Kleinkind körperlich und seelisch ein engeres Beziehungsverhältnis besteht als zwischen Vater und Kleinkind, mag nicht unbestritten sein. Das Bundesverfassungsgericht könnte indessen die Regelung des § 1705 BGB nur beanstanden, wenn die Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Prämisse, nach der es im Interesse des Kindeswohls liege, ausschließlich der nichtehelichen Mutter die Elternverantwortung für ihr Kind zu übertragen und an dieser Zuordnung auch festzuhalten, nachweisbar wäre (vgl. BVerfGE 43, 291 [347]). Insoweit fehlen aber bislang gesicherte Erkenntnisse. Wegen der Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen durfte der Gesetzgeber daher im Bereich des Sorgerechts Regelungen treffen und an ihnen festhalten, selbst wenn diese nicht der Vorstellung von Partnern einer Lebensgemeinschaft entsprechen, die keine Ehe geschlossen haben und auch keine schließen wollen. | |
3. § 1705 BGB verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 2 GG. | |
Die Spezialnorm des Art. 6 Abs. 5 GG schließt eine Anwendung des Art. 3 Abs. 2 GG im Verhältnis zwischen dem nichtehelichen Vater und der nichtehelichen Mutter nicht aus; denn hier handelt es sich um die internen Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Elternteilen, die Art. 6 Abs. 5 GG nicht unmittelbar selbst geordnet hat (BVerfGE 26, 265 [272]). Jedoch ist bei der Prüfung des § 1705 BGB am Maßstab des Art. 3 Abs. 2 GG davon auszugehen, daß die Zuordnung des nichtehelichen Kindes zu einem Elternteil im Interesse des Kindeswohls mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG in Einklang steht. Aus dem Gleichberechtigungsgebot kann daher nicht die Übertragung eines gemeinsamen Sorgerechts auf | |
Art. 3 Abs. 2 GG will für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen (BVerfGE 15, 337 [345]). Dem entspricht es, wenn Sorgerechtsregelungen, die bei widerstreitenden Interessen geschiedener Ehegatten notwendig werden können, nicht von vornherein von einem Primat der Mutter ausgehen (BVerfG, Beschluß vom 5. November 1980 -- 1 BvR 349/80 --1, NJW 1981, S. 217 [219]). Kriterien wie Erziehungsfähigkeit und die Bindung des Kindes an seine Eltern als Grundlage für Sorgerechtsentscheidungen werden dem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG gerecht. | |
Auf die Berücksichtigung derart geschlechtsneutraler Anknüpfungspunkte war der Gesetzgeber bei der Sorgerechtsregelung für das nichteheliche Kind nach Art. 3 Abs. 2 GG aber nicht beschränkt. Er hatte eine Regelung zu schaffen, die den Träger des Sorgerechts bereits bei der Geburt bestimmte. Die Klärung der Elternverantwortung kann nicht von einem Entscheidungsprozeß abhängen, der erst nach der Geburt des Kindes stattfindet; denn das nichteheliche Kind hat gleich dem ehelichen Kind Anspruch darauf, daß seine personalen Verhältnisse zu seinem Schutz rechtlich geregelt sind, wenn es auf die Welt kommt. Bei dem ehelichen Kind konnte der Gesetzgeber entsprechend der gesetzlichen Ausgestaltung der Wirkungen einer Ehe (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) von einer häuslichen Gemeinschaft der Eltern sowie davon ausgehen, daß Vater und Mutter personale Verantwortung für ihr Kind übernehmen wollen und auch können. Da vergleichbare Verhältnisse bei Vater und Mutter eines nichtehelichen Kindes dagegen nicht vorauszusetzen sind, mußte sich eine Sorgerechtsregelung hier an anderen Kriterien orientieren. Insoweit konnte berücksichtigt werden, daß | |
Der Gesetzgeber war nach Art. 3 Abs. 2 GG auch nicht verpflichtet, für die Zeit nach der Geburt eine von dem Grundsatz der ausschließlichen Zuordnung des nichtehelichen Kindes zur Mutter abweichende Sorgerechtsregelung vorzusehen. Die Anwendung des Gleichberechtigungsgrundsatzes von Mann und Frau im Verhältnis zwischen Vater und Mutter ist begrenzt durch das Kindeswohl, das auch hier nicht beeinträchtigt werden darf. Die Prüfung des § 1705 BGB am Maßstab des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG hat ergeben, daß die der Regelung zugrundeliegende Prämisse, sie diene dem Kindeswohl, nicht widerlegbar und deshalb die Entscheidung des Gesetzgebers von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (vgl. unter C I 2 c)1. Das Ergebnis kann innerhalb des Schutzbereichs von Art. 3 Abs. 2 GG aber nicht anders lauten. | |
II. | |
1. § 1711 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge ist mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar. | |
a) Der Gesetzgeber überläßt es grundsätzlich dem Sorgeberechtigten -- also in der Regel der Mutter-, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang der nichteheliche Vater Gelegenheit haben soll, mit seinem Kind persönlich zu verkehren. Nur | |
b) Schon vor der Reform des Nichtehelichenrechts wurde in der Literatur lebhaft diskutiert, ob und in welchem Umfang dem unehelichen Vater ein Verkehrsrecht mit seinem Kind eingeräumt werden solle. Die Forderung nach einem bedingungslosen Verkehrsrecht wurde dabei nicht gestellt. Allgemein wurde auf die leidigen, manchmal endlosen Auseinandersetzungen geschiedener Eltern wegen des Verkehrsrechts des nichtsorgeberechtigten Elternteils hingewiesen, die oft sehr negative Auswirkungen auf das Kind hätten. Bei Zuerkennung eines grundsätzlichen Rechts zum Verkehr an den unehelichen Vater würde | |
Auch bei der Beratung des Gesetzentwurfs über die rechtliche Stellung der unehelichen Kinder wurden Bedenken gegen die Einräumung eines Verkehrsrechts des unehelichen Vaters mit seinem Kind erhoben: | |
Der Forderung, den Vater zu seinem Kind finden zu lassen, ist der Entwurf dadurch entgegengekommen, daß er ihm in manchen Fällen Anhörungsrechte und in beschränktem Umfang auch ein sogenanntes Umgangsrecht mit dem Kind gibt. Wenn der Entwurf hier auch zugegebenermaßen in engen Grenzen bleibt, so muß doch geprüft werden, ob nicht schon dadurch das uneheliche Kind, dem nichts so not tut wie eine ruhige und stetige Entwicklung, zum Zankapfel seiner Eltern wird und damit in die bedenkliche Lage der Scheidungswaisen gerät. Man sollte diese Vorschrift zum Wohle des Kindes noch einmal eingehend überprüfen. | |
c) Es ist aus den genannten Gründen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Staat der nichtehelichen Mutter die grundsätzliche Entscheidungsbefugnis darüber zuerkannt hat, ob und in welchem Umfang der nichteheliche Vater Gelegenheit haben soll, mit seinem Kind zusammenzusein. Die Regelung in § 1711 BGB geht davon aus, daß in den Fällen, in denen die Mutter aus Gründen, die verschiedenster Art sein können, Kontakte des nichtehelichen Vaters zu seinem Kind ablehnt, dies im Interesse des Kindes in der Regel zu akzeptieren sei. Der Gesetzgeber durfte dabei in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auf Erfahrungen mit Verkehrsregelungen nach Ehescheidungen zurückgreifen. Er konnte daher berücksichtigen, daß gerichtliche Verkehrsregelungen und ihre zwangsweise Durchsetzung nicht selten für das Kind die schon infolge der Trennung der Eltern eingetretenen Schwierigkeiten vermeh | |
Es ist danach Aufgabe der Vormundschaftsgerichte, im jeweiligen Einzelfall bei widerstreitenden Interessen von Mutter und Vater des nichtehelichen Kindes eine Lösung zu finden, die den grundgesetzlichen Maßstäben Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 53, 257 [298] m.w.N.). | |
2. Die Regelung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; denn angesichts der offenbaren Unterschiede in der Situation geschiedener Eltern und niemals verheirateter Eltern sind nichteheliche Väter durch die verschiedene Behandlung nicht zu Unrecht benachteiligt (BVerfGE 31, 194 [212]). | |
3. Ist danach die Regelung des Umgangsrechts des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind mit den Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, so scheidet die Prüfung am Maßstab der allgemeinen Gewährleistung des Art. 1 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 GG aus; diese reichen unter den hier in Frage stehenden Gesichtspunkten nicht weiter als jene Einzelgrundrechte. | |
III. | |
1. Die von dem Beschwerdeführer zu 3) angegriffene gerichtliche Entscheidung beruht auf der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Bestimmung des § 1705 BGB, der das | |
2. Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur dann, wenn der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts zugrunde liegt, ist das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts geboten (BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 32, 311 [316]; 42, 143 [148 f.]; 49, 304 [314]). | |
Die von den Beschwerdeführern zu 1) und 2) angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen lassen keine Grundrechtsverstöße erkennen. | |
a) Die Beschlüsse, die im Fall des Beschwerdeführers zu 1) ergangen sind, beruhen auf § 1711 Abs. 1 BGB in der Fassung des Nichtehelichengesetzes, der in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem § 1711 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge entspricht. | |
Das Amtsgericht hat festgestellt, daß es nach früheren Besuchen des Beschwerdeführers bei seinem Sohn, der mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu familiären Unstimmigkeiten gekommen sei. Es hat weiter ausgeführt, daß selbst dann, wenn nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern allein das des Stiefvaters für die Vorfälle ursächlich gewesen wäre, die Voraussetzungen für eine Besuchsregelung nicht gegeben seien, weil durch die Unstimmigkeiten auch das Verhältnis des Kindes zu seinem Stiefvater leiden würde. | |
Der Schluß des Gerichts, daß dies nicht im Interesse des Kindes liege, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | |
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b) Das Amtsgericht, dessen Entscheidung der Beschwerdeführer zu 2) mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen hat, ist davon ausgegangen, daß das Kleinkind wegen der bestehenden Spannungen zwischen seinen Eltern die Besuche seines Vaters nicht ohne psychische Störungen ertragen könne. Diese Feststellung steht nicht im Widerspruch zu allgemein gültigen psychologischen und pädagogischen Erkenntnissen. Danach konnte das Gericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Auffassung gelangen, daß die Durchsetzung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem Kind gegen den Willen der Mutter dem Kindeswohl nicht dienen, sondern das Kind im Gegenteil schädigen würde. Auch die Entscheidung des Landgerichts, die sich auf die Bestätigung des amtsgerichtlichen Beschlusses beschränkt, ist hiernach verfassungsrechtlich bedenkenfrei. | |
(gez.) Dr. Benda Dr. Böhmer Dr. Simon Dr. Faller Dr. Hesse Dr. Katzenstein Dr. Niemeyer Dr. Heußner |