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Zeichen 220 Einbahnstraße

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  Zeichen 220 Einbahnstraße
       
     
     
 
StVO zu Zeichen 220 Einbahnstraße

VwV-StVO zu Zeichen 220 Einbahnstraße
Zu Zeichen 220 Einbahnstraße
1 I.  Das Zeichen 220 ist stets längs der Straße anzubringen. Es darf weder am Beginn der Einbahnstraße noch an einer Kreuzung oder Einmündung in ihrem Verlauf fehlen. Am Beginn der Einbahnstraße und an jeder Kreuzung ist das Zeichen dergestalt anzubringen, dass es aus beiden Richtungen wahrgenommen werden kann.
2 II.  Bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus größeren Parkplätzen) empfiehlt sich die Anbringung des Zeichens 220 gegenüber der einmündenden Straße, bei Kreuzungen hinter diesen. In diesem Fall soll das Zeichen in möglichst geringer Entfernung von der kreuzenden Straße angebracht werden, damit es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt werden kann.
3 III.  Geht im Verlauf eines Straßenzuges eine Einbahnstraße in eine Straße mit Gegenverkehr über, s. zu Zeichen 125.
4 IV.
1. Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, kann Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn
5 a)  eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,
6 b)  die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,
7 c)  für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.
2. Das Zusatzzeichen 1000-32 ist an allen Zeichen 220 anzuordnen. Wird durch Zusatzzeichen der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, ist bei Zeichen 267 das Zusatzzeichen 102210 ( Sinnbild eines Fahrrades und „frei") anzubringen. Vgl. zu Zeichen 267.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 220

Z. 220 kennzeichnet eine Einbahnstraße. Das Zeichen muss an jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt werden, sonst gilt es für den Einbieger nicht (OLG Koblenz VRS 61, 70). Rückwärtsfahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung ist regelwidrig, nicht dagegen das Rückwärtseinparken (OLG Karlsruhe VerkMitt. 78, 13).

Wer in einer Einbahnstraße in die falsche Richtung fährt, hat keine Vorfahrt, da es schon an einem Recht zum Fahren mangelt (BGH (Z) VRS 62, 93). Der Wartepflichtige darf aber nicht darauf vertrauen, dass aus der verbotenen Richtung kein Fahrzeug kommt (OLG Saarbrücken VM 70, 58). Das gilt besonders bei Radwegen, die üblicherweise in Gegenrichtung benutzt werden (BGH (Z) 62,93).