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Satzung

§ 12 Vereins­organe

(1)   Organe des Vereins sind:

a. die Mitglie­der­ver­sammlung (§§ 13 bis 17)
b. der Vorstand (§§ 18, 19)
c. der/die Präsident/in (§ 20)
d. das Präsidium (§ 21)
e. die Landes­ver­bands­kon­ferenz (§ 22)
f. das Forum Junge Anwalt­schaft (§ 7) und
g. die Arbeits­ge­mein­schaften (§ 11)

(2)   Bei der Zusammen­setzung der Organe ist der Anteil der Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte an der Mitglied­schaft angemessen zu berück­sichtigen.

§ 13 Mitglie­der­ver­sammlung – Aufgaben

(1)   Die Mitglie­der­ver­sammlung ist zuständig für

a. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
b. die Bestellung des/der Kassen­prüfers/-in und seines/ihres Vertreters bzw. seiner/ihrer Vertreterin
c. die Genehmigung des Jahres­ab­schlusses
d. die Entlastung des Vorstands
e. die Festsetzung er Mitglieds­beiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitrags­ordnung
f. die Änderung der Satzung
g. die Auflösung des Vereins
h. die Entschei­dungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2
i. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben
j. die Festsetzung einer Aufwands­ent­schä­digung der Mitglieder des Vorstands, die auch die zeitliche Beanspruchung berück­sichtigen und auch pauscha­lierend festgesetzt werden kann.

(2)   Bei der Wahl des Vorstands hat die Mitglie­der­ver­sammlung regionale und fachliche Ausgewo­genheit anzustreben.

§ 14 Mitglie­der­ver­sammlung – Sitzungen

(1)   Die Mitglie­der­ver­sammlung ist alljährlich mindestens zweimal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2)   Der Vorstand hat eine Mitglie­der­ver­sammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen

a. von Mitglieds­vereinen beantragt wird, die zusammen über mindestens 500 Stimmen in der Mitglie­der­ver­sammlung verfügen oder
b. von mindestens 15 Mitglieds­vereinen verlangt wird.

(3)   Die Mitglie­der­ver­sammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antrag­stellung stattzu­finden.

§ 15 Mitglie­der­ver­sammlung – Einberu­fungsfrist

(1)   Die Einberufung der Mitglie­der­ver­sammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt.

(2)   Der Vorstand kann beschließen, die Mitglie­der­ver­sammlung vollständig virtuell durchzu­führen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitglie­der­ver­sammlung ohne Anwesenheit am Versamm­lungsort teilzu­nehmen und Mitglie­der­rechte im Wege der elektro­nischen Kommuni­kation auszuüben (teilweise virtuelle Mitglie­der­ver­sammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

§ 16 Mitglie­der­ver­sammlung – Anträge, Wahlvor­schläge, Teilnahme

(1)   Anträge in der Mitglie­der­ver­sammlung können die ordent­lichen und außeror­dent­lichen Mitglieder, der/die Präsident/in, die Mitglieder des Vorstands, jede Arbeits­ge­mein­schaft und das Forum Junge Anwalt­schaft stellen. Das Recht, Wahlvor­schläge zu unterbreiten, haben die Mitglieder, der/die Präsident/-in, jede Arbeits­ge­mein­schaft und das Forum Junge Anwalt­schaft.

(2)   Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitglie­der­ver­sammlung bei der Geschäfts­stelle eingehen, Anträge auf Satzungs­än­derung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

(3)   Die Vorsit­zenden der Geschäfts­füh­renden Ausschüsse der Arbeits­ge­mein­schaften oder deren Stellver­treter/innen können an den Mitglie­der­ver­samm­lungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

(4)   Der/die Vorsitzende des Forum Junge Anwalt­schaft oder dessen/deren Stellver­treter/in kann an den Mitglie­der­ver­samm­lungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 17 Mitglie­der­ver­sammlung – Leitung, Abstim­mungen

(1)   Der/die Präsident/-in leitet die Mitglie­der­ver­sammlung.

(2)   Bei den Abstim­mungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungs­än­derung erfordert eine Zweidrit­tel­mehrheit. Stimment­hal­tungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3)    Jeder Mitglieds­verein hat pro angefangene 100 ihm angehörende Mitglieder 10 Stimmen. Maßgebend ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Mitglie­der­ver­sammlung stattfindet. Einzel­mit­glieder und Ehrenmit­glieder haben jeweils eine Stimme.

(4)   Bei der Abstimmung über Anträge zur Geschäfts­ordnung hat jedes stimmbe­rechtigte Mitglied abweichend von Abs. 3 nur eine Stimme.

(5)   Stimmbe­rechtigt für einen Verein ist ein als Vertreter/in bestelltes Mitglied eines Mitglieds­vereins. Ein/e Vertreter/in darf höchstens sechs Mitglieds­vereine vertreten. Die Vertre­tungs­vollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitglie­der­ver­sammlung bei der Geschäfts­führung vorzulegen. Einzel­mit­glieder können sich nicht vertreten lassen.

(6)   Die Stimmbe­rech­tigten sind an Weisungen nicht gebunden.

(7)   Die Mitglie­der­ver­sammlung entscheidet durch Geschäfts­ord­nungs­be­schluss über den Abstim­mungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitglie­der­ver­sammlung gewählt und zur Verschwie­genheit verpflichtet sind.

(8)   Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder­zulegen und vom Versamm­lungs­leiter/von der Versamm­lungs­leiterin zu unterzeichnen.

(9)   Die Unwirk­samkeit von Beschlüssen der Mitglie­der­ver­sammlung kann nur im Wege der Klage geltend gemacht werden. Sie kann nicht gestützt werden (i) auf eine durch technische Störungen verursachte Verletzung von Rechten, wenn Mitglieder an der Mitglie­der­ver­sammlung ohne Anwesenheit am Versamm­lungsort Mitglie­der­rechte im Wege der elektro­nischen Kommuni­kation wahrnehmen wollten oder (ii) auf eine Verletzung von Verfah­rens­vor­schriften, soweit sich die Verletzung nicht auf die Beschluss­fassung ausgewirkt hat. Die Klage muss innerhalb von sechs Wochen nach der Beschluss­fassung erhoben werden.

§ 18 Gesamt­vorstand – Zusammen­setzung, Wahl, Amtsdauer

(1)   Der Vorstand besteht aus 27 von der Mitglie­der­ver­sammlung gewählten Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälten, die Mitglieder des Vereins oder eines Mitglieds­vereins sein müssen, sowie aus dem/der Vorsit­zenden der Landes­ver­bands­kon­ferenz, sofern diese/r nicht bereits als gewähltes Mitglied dem Vorstand angehört.

(2)   Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstands beginnt mit dem Schluss der Mitglie­der­ver­sammlung, in der sie gewählt werden, und endet mit dem Schluss der Mitglie­der­ver­sammlung, in der die Neuwahl stattge­funden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitglie­der­ver­sammlung, die im 4. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Wieder­wahlen sind möglich. Die Amtszeit darf auf die Person bezogen insgesamt 12 Jahre nicht überschreiten; diese Beschränkung gilt nicht für den/die jeweils amtierende/n Präsidenten/-in.

(3)   Die Zugehö­rigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstands­mitglied nicht mehr Mitglied des Vereins oder eines Mitglieds­vereins ist.

(4)   Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands ausgeschieden sind.

§ 19 Vorstand – Aufgaben

(1)   Der Vorstand ist für alle Vereins­an­ge­le­gen­heiten zuständig, soweit diese nicht der Mitglie­der­ver­sammlung oder anderen Vereins­organen in der Satzung übertragen sind. Er kann dem/der Präsidenten/-in und dem Präsidium weitere Aufgaben übertragen.

(2)   Der Vorstand bestimmt die angemessene Aufwands­ent­schä­digung für den/die Präsidenten/-in und die Mitglieder des Präsidiums, die auch die zeitliche Beanspruchung berück­sichtigen und auch pauscha­lierend festgesetzt werden kann.

(3)   Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch Abstim­mungen in Textform gefasst. Die Sitzungen werden vom/von der Präsidenten/-in einberufen. Abstim­mungen in Textform werden von ihm/ihr veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Für Abstim­mungen in Textform ist vom/von der Präsidenten/- in eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

(4)   Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre einen Anwaltstag auszurichten.

(5)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts­ordnung, die mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder geändert und aufgehoben werden kann. Diese Geschäfts­ordnung hat insbesondere die Abstim­mungs­mo­da­litäten, Protokollwesen und den Informa­ti­ons­aus­tausch mit dem Präsidium zu regeln.

§ 20 Präsident/-in

(1)   Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder den/die Präsidenten/Präsidentin.

(2)   Der/die Präsident/-in repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitlgie­der­ver­sammlung, die Sitzunden des Vorstands und Präsidi­ums­sit­zungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angele­gen­heiten, auch in den Fällen, in denen nach § 21 Absatz 6 das Präsidium zuständig ist.

(3)   Die Amtszeit des/der Präsident/-in beträgt 4 Jahre. Es ist eine einmalige Wiederwahl möglich. Der/die Präsident/in bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

§ 21 Präsidium

(1)   Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder auf Vorschlag des/der Präsidenten/-in mindestens vier Vizeprä­si­denten/-innen.

(2)   Die Amtszeiten der Vizeprä­si­den­tinnen und Vizeprä­si­denten enden mit der Amtszeit des/der Präsidenten/der Präsidentin. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Präsidenten/einer Präsidentin im Amt.

(3)   Der/die Präsident/in und die gewählten Vizeprä­si­denten/-innen bilden das Präsidium. Sie sind gesetz­licher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB.

(4)   Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten durch den/die Präsidenten/-in oder durch eine/n Vizeprä­si­denten/-in zusammen mit einem/einer weiteren Vizeprä­si­denten/-in.

(5)   Außerdem gehören dem Präsidium die gewählten Mitglieder des Vorstands, die das Amt des/der Präsidenten/-in innehatten, für die Dauer eines Jahres ab Ende ihres Amtes mit beratender Stimme an.

(6)   Das Präsidium hat das Vermögen des Vereins, seine Finanzen und Beteili­gungen zu verwalten und die Sitzungen des Vorstands vorzube­reiten. Dem Präsidium obliegt zudem die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstands. Das Präsidium kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.

§ 22 Landes­ver­bands­kon­ferenz

(1)   Die Landes­verbände sowie die ihnen nach § 6 Abs. 2 gleich­ge­stellten Mitglieds­vereine bilden die Landes­ver­bands­kon­ferenz. Deren Vertreter in der Landes­ver­bands­kon­ferenz wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Dessen/deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Landes­ver­bands­kon­ferenz koordiniert die Arbeit der Landes­verbände. Sie fördert insbesondere das Zusammen­wirken zwischen Verein und den Landes­ver­bänden.

(2)   Der/die Vorsitzende der Landes­ver­bands­kon­ferenz ist Mitglied des Vorstands des Vereins (§ 18).

(3)   Die Landes­ver­bands­kon­ferenz wirkt bei der Verbands­arbeit des Vereins mit. Sie soll mindestens einmal pro Jahr tagen und wird vom/von der Vorsit­zenden einberufen, der/die sie leitet. Der/die Präsident/-in und das zuständige Präsidi­ums­mitglied haben Anwesen­heitsrecht. Die Landes­ver­bands­kon­ferenz kann sich eine Geschäfts­ordnung geben.