Satzung
§ 12 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17)
b. der Vorstand (§§ 18, 19)
c. der/die Präsident/in (§ 20)
d. das Präsidium (§ 21)
e. die Landesverbandskonferenz (§ 22)
f. das Forum Junge Anwaltschaft (§ 7) und
g. die Arbeitsgemeinschaften (§ 11)
(2) Bei der Zusammensetzung der Organe ist der Anteil der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an der Mitgliedschaft angemessen zu berücksichtigen.
§ 13 Mitgliederversammlung – Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
b. die Bestellung des/der Kassenprüfers/-in und seines/ihres Vertreters bzw. seiner/ihrer Vertreterin
c. die Genehmigung des Jahresabschlusses
d. die Entlastung des Vorstands
e. die Festsetzung er Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung
f. die Änderung der Satzung
g. die Auflösung des Vereins
h. die Entscheidungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2
i. die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben
j. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Vorstands, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.
(2) Bei der Wahl des Vorstands hat die Mitgliederversammlung regionale und fachliche Ausgewogenheit anzustreben.
§ 14 Mitgliederversammlung – Sitzungen
(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens zweimal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen
a. von Mitgliedsvereinen beantragt wird, die zusammen über mindestens 500 Stimmen in der Mitgliederversammlung verfügen oder
b. von mindestens 15 Mitgliedsvereinen verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.
§ 15 Mitgliederversammlung – Einberufungsfrist
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt.
(2) Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.
§ 16 Mitgliederversammlung – Anträge, Wahlvorschläge, Teilnahme
(1) Anträge in der Mitgliederversammlung können die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, der/die Präsident/in, die Mitglieder des Vorstands, jede Arbeitsgemeinschaft und das Forum Junge Anwaltschaft stellen. Das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten, haben die Mitglieder, der/die Präsident/-in, jede Arbeitsgemeinschaft und das Forum Junge Anwaltschaft.
(2) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
(3) Die Vorsitzenden der Geschäftsführenden Ausschüsse der Arbeitsgemeinschaften oder deren Stellvertreter/innen können an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Der/die Vorsitzende des Forum Junge Anwaltschaft oder dessen/deren Stellvertreter/in kann an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 17 Mitgliederversammlung – Leitung, Abstimmungen
(1) Der/die Präsident/-in leitet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(3) Jeder Mitgliedsverein hat pro angefangene 100 ihm angehörende Mitglieder 10 Stimmen. Maßgebend ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Einzelmitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.
(4) Bei der Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung hat jedes stimmberechtigte Mitglied abweichend von Abs. 3 nur eine Stimme.
(5) Stimmberechtigt für einen Verein ist ein als Vertreter/in bestelltes Mitglied eines Mitgliedsvereins. Ein/e Vertreter/in darf höchstens sechs Mitgliedsvereine vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung vorzulegen. Einzelmitglieder können sich nicht vertreten lassen.
(6) Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(8) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.
(9) Die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur im Wege der Klage geltend gemacht werden. Sie kann nicht gestützt werden (i) auf eine durch technische Störungen verursachte Verletzung von Rechten, wenn Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen wollten oder (ii) auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, soweit sich die Verletzung nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat. Die Klage muss innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung erhoben werden.
§ 18 Gesamtvorstand – Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer
(1) Der Vorstand besteht aus 27 von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereins oder eines Mitgliedsvereins sein müssen, sowie aus dem/der Vorsitzenden der Landesverbandskonferenz, sofern diese/r nicht bereits als gewähltes Mitglied dem Vorstand angehört.
(2) Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstands beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 4. Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Wiederwahlen sind möglich. Die Amtszeit darf auf die Person bezogen insgesamt 12 Jahre nicht überschreiten; diese Beschränkung gilt nicht für den/die jeweils amtierende/n Präsidenten/-in.
(3) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins oder eines Mitgliedsvereins ist.
(4) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands ausgeschieden sind.
§ 19 Vorstand – Aufgaben
(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind. Er kann dem/der Präsidenten/-in und dem Präsidium weitere Aufgaben übertragen.
(2) Der Vorstand bestimmt die angemessene Aufwandsentschädigung für den/die Präsidenten/-in und die Mitglieder des Präsidiums, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch Abstimmungen in Textform gefasst. Die Sitzungen werden vom/von der Präsidenten/-in einberufen. Abstimmungen in Textform werden von ihm/ihr veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Für Abstimmungen in Textform ist vom/von der Präsidenten/- in eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
(4) Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre einen Anwaltstag auszurichten.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder geändert und aufgehoben werden kann. Diese Geschäftsordnung hat insbesondere die Abstimmungsmodalitäten, Protokollwesen und den Informationsaustausch mit dem Präsidium zu regeln.
§ 20 Präsident/-in
(1) Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder den/die Präsidenten/Präsidentin.
(2) Der/die Präsident/-in repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitlgiederversammlung, die Sitzunden des Vorstands und Präsidiumssitzungen und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen nach § 21 Absatz 6 das Präsidium zuständig ist.
(3) Die Amtszeit des/der Präsident/-in beträgt 4 Jahre. Es ist eine einmalige Wiederwahl möglich. Der/die Präsident/in bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
§ 21 Präsidium
(1) Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder auf Vorschlag des/der Präsidenten/-in mindestens vier Vizepräsidenten/-innen.
(2) Die Amtszeiten der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten enden mit der Amtszeit des/der Präsidenten/der Präsidentin. Sie bleiben bis zur Neuwahl eines Präsidenten/einer Präsidentin im Amt.
(3) Der/die Präsident/in und die gewählten Vizepräsidenten/-innen bilden das Präsidium. Sie sind gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB.
(4) Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten durch den/die Präsidenten/-in oder durch eine/n Vizepräsidenten/-in zusammen mit einem/einer weiteren Vizepräsidenten/-in.
(5) Außerdem gehören dem Präsidium die gewählten Mitglieder des Vorstands, die das Amt des/der Präsidenten/-in innehatten, für die Dauer eines Jahres ab Ende ihres Amtes mit beratender Stimme an.
(6) Das Präsidium hat das Vermögen des Vereins, seine Finanzen und Beteiligungen zu verwalten und die Sitzungen des Vorstands vorzubereiten. Dem Präsidium obliegt zudem die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstands. Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 22 Landesverbandskonferenz
(1) Die Landesverbände sowie die ihnen nach § 6 Abs. 2 gleichgestellten Mitgliedsvereine bilden die Landesverbandskonferenz. Deren Vertreter in der Landesverbandskonferenz wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Dessen/deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Landesverbandskonferenz koordiniert die Arbeit der Landesverbände. Sie fördert insbesondere das Zusammenwirken zwischen Verein und den Landesverbänden.
(2) Der/die Vorsitzende der Landesverbandskonferenz ist Mitglied des Vorstands des Vereins (§ 18).
(3) Die Landesverbandskonferenz wirkt bei der Verbandsarbeit des Vereins mit. Sie soll mindestens einmal pro Jahr tagen und wird vom/von der Vorsitzenden einberufen, der/die sie leitet. Der/die Präsident/-in und das zuständige Präsidiumsmitglied haben Anwesenheitsrecht. Die Landesverbandskonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben.