Fortbildungsbescheinigung
Fortbildungsbescheinigung des DAV
Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sichtbar machen.
Transparenz durch Fortbildung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen sich fortbilden; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bilden sich fort. Um die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sichtbar zu machen und das Fortbildungsengagement der Anwaltschaft weiter zu fördern, hat der Deutsche Anwaltverein (DAV) eine DAV-Fortbildungsbescheinigung geschaffen, die denjenigen Mitgliedern ausgestellt wird, die sich regelmäßig fortbilden.
Neben der Bescheinigung, die aufzeigt, in welchem Bereich sich der Rechtsanwalt fortgebildet hat und damit für die Mandanten Transparenz schafft, werden die Inhaber der Fortbildungsbescheinigung in der Internet-Suchmaschine der Deutschen Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de) besonders ausgewiesen.
Seit Beginn im Jahr 2005 wurden jährlich jeweils über 10.000 Bescheinigungen versandt. Die Inhaber einer aktuellen Fortbildungsbescheinigung können mit dem Fortbildungs-Symbol des DAV auf Briefköpfen, Visitenkarten u. ä. mit ihrem Fortbildungsengagement werben. Sie können die Fortbildungsbescheinigung unkompliziert über das Online-Portal https://portal-anwaltverein.de/ oder per Mail (fortbildungsbescheinigung@anwaltverein.de) beantragen. Weitere Informationen sowie ein Antragsformular finden Sie unter der Rubrik Download.
Zudem können sie die Fortbildungsbescheinigung als PDF-Datei über den persönlichen Bereich im DAV-Online-Portal herunter laden und so auch auf ihrer Homepage verwenden.
Das neue Fortbildungssymbol
Inhaber einer aktuellen Fortbildungsbescheinigung des DAV (d.h. die ausgewiesenen Fortbildungen wurden im vergangenen oder laufenden Kalenderjahr absolviert) können das Fortbildungssymbol des DAV zur Werbung auf Ihrer Homepage, Visitenkarte, Ihrem Briefkopf etc. verwenden.
Die Verwendung des Symbols über den Jahreswechsel setzt voraus, dass auch im folgenden Jahr eine aktuelle Fortbildungsbescheinigung vorliegt bzw. beantragt wurde. Auch wenn das Symbol keine Jahreszahl ausweist, ist es stets an das Vorliegen einer aktuellen Bescheinigung gebunden. Bei der Verwendung des Symbols in Kanzleibroschüren oder -Briefköpfen darf das Fortbildungssymbol nur demjenigen zugeordnet sein, der Inhaber der aktuellen Fortbildungsbescheinigung ist. Inhaber der jeweils aktuellen Fortbildungsbescheinigung werden automatisch in der Deutschen Anwaltauskunft (www.anwaltauskunft.de) besonders hervorgehoben. Hier können Mitglieder örtlicher Anwaltvereine gegebenenfalls prüfen, ob für sie aktuell eine Fortbildungsbescheinigung eingetragen ist.
Für Inhaber der Fortbildungsbescheinigung steht das Fortbildungssymbol zum Download auf der DAV-Online-Portal zur Verfügung.
Bitte nutzen Sie hierfür die Zugangsdaten, die Sie für die DAV-Online-Plattform erhalten haben (Benutzername = Mitgliedsnummer).