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Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle – Wikipedia

  • ️Sat Oct 21 2006

Willkommen auf der Diskussionsseite für schwierige Fälle in der Dateiüberprüfung (DÜP)

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Fehler bei Vorlage * Parametername unbekannt (Vorlage:Autoarchiv-Erledigt): "Modus"

Man sollte mal die Bilder dieses Benutzers durchgehen. Er nennt immer sich als Urheber und setzt stets Bild-frei als Lizenz. Viele seiner Bilder müssen wohl gelöscht werden, andere, besonders die Medallien haben wohl keine SH oder sind vielleicht amtliche Werke. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:43, 24. Nov. 2009 (CET)Beantworten

*push* ... -- Chaddy · D·B - DÜP 22:13, 26. Dez. 2009 (CET)Beantworten
??? -- Chaddy · D·B - DÜP 18:03, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Wieso gibt es denn Zweifel, dass er nicht Urheber der Fotos ist? Yellowcard 23:46, 27. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Weil er ganz sicher nicht der Urheber der Medallien ist (wie z. B. hier). -- Chaddy · D·B - DÜP 00:28, 28. Mär. 2010 (CET)Beantworten
OK. Die Fotos an sich halte ich nämlich für in Ordnung. Die Frage nach den Abzeichen ist sicherlich berechtigt, ich hab aber keine Ahnung, ab wo man bei Abzeichen/Mediallien SH ansetzen muss. Amtliche Werke könnten natürlich auch bei einigen durchgehen. Yellowcard 10:55, 28. Mär. 2010 (CEST)Beantworten

Ist das noch aktuell hier? Ansonsten mal ein praktischerer Link als der oben genannte. --Leyo 16:00, 29. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Geht das Gemälde als Beiwerk durch? Es ist nicht zentral (inhaltlich, obwohl es in der Bildmitte ist) und auch für das Bild nicht notwendig – das „Wegdenken“ ändert meines Erachtens nichts am Gesmatcharakter des Bildes. -- ireas :disk: :bew: 16:41, 12. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Für mich zeigt das Bild auch den Chorrraum und nicht das Altarbild. Von daher Anwendung der Beiwerksregel zulässig. Bobo11 18:24, 13. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
Einspruch euer Ehren! Gemäß Schricker (Kunstwerk steht allerdings nicht in Deutschland) müßten wir einschätzen, ob sich der gesamtcharakter des Bildes ändert, wenn wir uns das gezeigte Werk "wegdenken". Denken wir uns statt des sehr buten Bildes in der Mitte eine neutralgraue Fläche, ändert sich der Gesamtcharakter des Bildes --> das gezeigte Werk ist kein Beiwerk, es müßte gelöscht werden. Da sich das Kunstwerk jedoch in Österreich befindet, greift die großzügige österreichische panoramafreiheit, das Bild ist auf Commons gestattet (nicht jedoch hier auf .de!). Ein paar km weiter südlich und es wäre ganz und gar Essig gewesen... ;) --Marcela 20:01, 13. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
(Eischieb) @Ralf man nimmt hier zu auch Schwarz und nicht grau. Oder bitte erklär mir mal wo [1] die Bildaussage verändert wird, weil das Bildes anlässlich der Karwoche abgedeckt ist. Ich bleib dabei; Ich kann mir das Bild wegdenken, und das Bild hat betrefend der archidektonischen Gestalltung des Chors immer noch die selbe Aussage. Der Hauptaltar ist bildbestimmend das stimmt, aber das Bild ist nur eine Teil des Hauptaltars und ist nicht das bildbestimende Werk auf diesem Foto. Und da es nach östereichischem Recht sogar unter die Panoramafreiheit fällt, ich seh erst recht keinen Grund das Bild nicht in einem Wikipedia Artikel zu verwenden. -- Bobo11 16:06, 14. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
Datei liegt auf Commons. ..Darah Dan Doa.suhadi 22:53, 13. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Ich habe den Erledigt-Baustein wieder entfernt. Strittig ist immernoch, ob man es hier in der deutschsprachigen Wikipedia verwenden kann, wo es momentan auch eingebunden ist. Ich denke immer noch, dass auch ohne dieses Bild der Gesamtcharakter erhalten bleibt. Allerdings ist es nicht ganz trivial, in dieser Frage eine objektive Wahrheit zu finden… --ireas :disk: :bew: 07:15, 14. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Mittlerweile interessiert es fast niemanden mehr, ob Dateien von Commons hier verwendet werden dürfen, oder nicht... -- Chaddy · DDÜP 14:38, 14. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
Gut, dann gehöre ich zu denjenigen, die das »fast« ausmachen. :-) --ireas :disk: :bew: 15:43, 14. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
+1 --Marcela 20:03, 14. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

NEIN der Meinung bin ich nicht es ist Beiwerk! --Bobo11 20:22, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Hier bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass es Beiwerk ist. Im Zweifelsfall gilt hierbei ganz klar die restriktivere Auslegung und eine lokale Nutzung ist nicht möglich. Dein Revert empfinde darüber hinaus als a) unfreundlich und b) unsinnig, da Du Seite geleert hast anstatt sie zu löschen... Yellowcard 20:27, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Ich halte das auch für noch vertretbar. Außerdem gilt die österreichische Panoramafreiheit. --AndreasPraefcke 20:27, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Das Argument ist schwammig, denn eigentlich wenden wir ja dieses famose DACH-Recht an und dabei wäre dann die restriktivere Regelung zu verwenden – wodurch nach deutschem Recht die Panoramafreiheit nicht greift. Aber unsere Regelung bzgl. DACH-Rechts müssen wir ohnehin nochmal gründlich überarbeiten. Yellowcard 20:32, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Ich lad gleich ein bearbeites Bild davon hoch und dann versteht hoffentlich auch Yellowcard warum es Beiwerk ist.--Bobo11 20:52, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Manchmal kann ich ob des Umgangstons und Selbstverständnisses gewisser Benutzer nur den Kopf schütteln. Yellowcard 20:55, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Na ja, dein Vorgehen war also angebracht? Ich bin nicht deiner Meinung, dass deine Holzhammermethode angebracht war. --Bobo11 21:08, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Mit Altarbild
Ohne Altarbild
nur anderthalb Jahre später

Ich sehr keine Veränderung der Hauptaussage des Bildes! Also ist das Hauptaltarbild Beiwerk! --Bobo11 21:10, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Was Du siehst oder nicht siehst ist eher zweitrangig; entscheidend ist, wie „Beiwerk“ definiert wird. Der Charakter des Altars, den das Bild zweifelsohne darstellt, wird durch Entfernen des Altarbilds ganz offensichtlich geändert: Das überraschend farbenfrohe Zentrum, das aufgrund der Eigentümlichkeit und Besonderheit dem Betrachter nahezu als erstes ins Auge fällt, fehlt in Deiner Bearbeitung zur Gänze. Ich finde Deinen Vergleich daher treffend, um die Anwendung der Beiwerksregelung eindeutig zu verneinen. Aber selbst wenn hier ein Zweifelsfall vorläge, kann keiner behaupten, dass hier zweifelsohne ein Beiwerk vorliegt – somit erübrigt sich eine Nutzung sowieso. Yellowcard 19:22, 1. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Ich habs mal so eingebunden, wie es im Artikel auch wäre, nicht als Miniaturgallerie, sondern als Miniatur. Wobei letztendlich ja die Vollansicht zählt. Im Übrigen auf Panoramafreiheit kann man sich nicht berufen, da wenn man ein Bild knapp einem Jahr später was ganz anderes zeigt. Aus meiner Sicht auch kein Beiwerk. Hat schon jemand rausgefunden, warum das farbenfrohe Ding da hing? -- Quedel 12:35, 8. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Von der Symbolik des temporären "Altarvorhangs" her (Taube = Heiliger Geist) würde ich darauf tippen, dass er anlässlich einer Firmung oder von Pfingsten aufgehängt wurde. Laut Dateibeschreibung ist das Foto vom 11. Juni 2009; Pfingstsonntag war in diesem Jahr der 31. Mai, könnte also noch von daher gehangen sein. Gestumblindi 21:33, 11. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Da wir uns nach einem Dreivierteljahr noch nicht einigen konnten, wäre ich dafür, das Bild zu löschen, auch wenn ich prinzipiell die Meinung vertreten habe, dass es unter die Beiwerksregelung fällt. Offensichtlich ist das kein klarer Fall, also müssen wir wohl oder übel darauf verzichten. Einwände? --ireas :disk: :bew: 22:12, 10. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Der Tatsache folgend, dass a) wir unproblematischere Ersatzbilder haben und b) das Bild derzeit nicht verwendet wird, würde ich ireas zustimmen. Meintest du mit "löschen" das Bild auf Commons? Immerhin ist es nicht lokal vorliegend. -- Quedel 23:15, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Reicht die Publikation durch die Regierungsbehörde aus? Nein, oder? Und AFAIS können wir nicht davon ausgehen, dass alle Urheber Regierungsbeamten waren. --ireas :disk: :bew: 14:41, 21. Nov. 2010 (CET) -- ireas :disk: :bew: 14:41, 21. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Doch natürlich. Alle Werke von Mitarbeitern der US-Bundesregierung sind automagisch gemeinfrei. Das hier ist völlig in Ordnung. --h-stt !? 23:49, 22. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Ja, Werke – das hier wurde jedoch nicht unbedingt von den Mitarbeitern erstellt, sondern nur publiziert – trotzdem okay? --ireas :disk: :bew: 15:52, 23. Nov. 2010 (CET)Beantworten
Das sieht nach den berühmten Fotos aus, die die völlig entsetzte US-Armee gemacht hat, als sie Dachau, Flossenbürg und ein paar andere KZ wie Mittelbau-Dora befreit haben. Hier ist ein Bild aus der selben Serie wie das links unten von der Website der Library of Congress, Washington. --h-stt !? 22:27, 23. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Das Foto selbst halte ich nicht für geschützt (Reproduktion), aber was ist mit der Darstellung auf der Fahne? Ich kenne die Darstellung nicht und vor allem nicht ihr Entstehungsdatum, aber könnte mir vorstellen, dass das schon längst gemeinfrei ist. Meinungen? -- Yellowcard 15:43, 6. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Ein kunsthandwerkliches Produkt, sehr sicher nach alter Vorlage. Halte ich für völlig unproblematisch. --AndreasPraefcke 19:55, 22. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Sehe ich nicht so. Da sollte wenigstens der Uploader bei der Bruderschaft nachfragen, wie alt das Motiv ist. Wieso sollte das nicht 1984 gezeichnet sein? Die Fahne selbst ist ja wohl von frühestens 1984. Nene. Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:00, 23. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Bei Bruderschaften kannst du zumeist keine Kooperation erwarten. -- ⚖.suhadi 13:56, 23. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

§ 134 UrhG hier anwendbar? -- Yellowcard 15:57, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Kann man nur beantworten, wenn einem das Buch vorliegt, aus dem das Bild gescannt wurde. Im Zweifelsfall nein, zumal unser Lizenzbaustein b.a.W. nur zwei definierte Werkgruppen abdeckt, zu denen dieses Bild nicht gehört. -- Rosenzweig δ 16:33, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Dann direkt die Frage hinterher: Schöpfungshöhe? Yellowcard 16:37, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Weiß ich nicht. Auf jeden Fall nicht eindeutig so simpel, dass keine SH angenommen werden kann. -- Rosenzweig δ 17:43, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Siehe auch Uploaderkommentar: Benutzer_Diskussion:Wikifex#Problem_mit_deiner_Datei_.2830.01.2011.29 Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:45, 24. Mär. 2011 (CET)Beantworten

das kann man schwer beurteilen, wenn man nicht weiß, ob der verfasser bzw. natürliche urheber angegeben waren. insofern aus meiner sicht nicht entscheidbar, im zweifel gehen wir besser davon aus, dass es nicht anwendbar ist. hochlader weiß da ggf. mehr? —Pill (Kontakt) 20:05, 12. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Ich sehe hier - offenbar entgegen der Meinung Saibos und Quedels - keine Urheberschaft Davies'. Meinungen? -- Yellowcard 16:44, 11. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Tja und von wem dann? Klar - es kann der Max Musterägypter von anno dazumal gewesen sein. Aber ist das wirklich so? Außerdem schrieb der Uploader: "Zeichnung Norman de Garis Davies". Viele Grüße --Saibo (Δ) 16:52, 11. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Entweder stimmt Dateiname und -beschreibung nicht, oder es war in der Tat Max Musterägypter, wodurch ein Schutz nie existiert hat. Yellowcard 17:26, 11. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Verstehe ich nun nicht, was du meinst. Aber wie dem auch sei: wenn das nur ne Repro von ner Felszeichnung oder so ist, dann dürfte sie wohl keine SH haben und die Felszeichnung ist PD-old-10000. ;) Viele Grüße --Saibo (Δ) 21:19, 11. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Ich sehe das Problem auch nicht... entweder Davies hat das ganze erfunden, dann ist er der Urheber, oder nicht und es ist eine getreue Reproduktion von etwas, das viel älter ist. In beiden Fällen scheint die Grafik frei zu sein und die Angabe von Davies ist die "konservativere" Angabe. Hier ist übrigens die Quelle [2].
Hmm... ich würde mich übrigens bereiterklären zu überprüfen ob das eine getreue Reproduktion ist, wenn jemand mir die Reisekosten zahlt und sich um eventuell nötige Genehmigungen kümmert. Iridos 16:25, 12. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ich halte die beiden kleinen Fotos unabhängig von ihrer Größe für geschützt. Histo sieht das offensichtlich anders ([3]). Meinungen? -- Yellowcard 17:06, 11. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Stichwort Beiwerk --h-stt !? 18:18, 11. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Wir hatten schon einmal so ein Zeitungsbild, wo wir zu dem Ergebnis gekommen sind, dass es sich um kein Beiwerk handelt, vorallem weil die Bilder eine Wirkung auf das Foto haben und daher nicht völlig nebensächlich sind. Ich stimme daher YC zu. Was Histo denkt interessiert mich hingegen nicht wirklich. Der sieht eh alles nur durch seine PiratenK-Brille. //⚖.suhadi 19:16, 21. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Es gibt/gab bestimmt einmal eine Ausgabe der Braunschweiger Zeitung ohne Fotos in der oberen Hälfte des Covers… --Leyo 17:07, 29. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Bei den Fotos kann man nicht mal erkennen, ob es überhaupt Fotos sind und nicht etwa Zeichnungen. Was drauf ist, kann man schon gleich gar nicht erkennen. Ich halte das für übertriebene Vorsicht. --AndreasPraefcke 19:48, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Dies ist eine Nachahmung des Screenshots eines Computerspiels. Es ähnelt dem Spiel in nicht zu geringem Maße. Aber die Frage nach Schöpfungshöhe in Verbindung mit der Abwandlung bleibt unbeklärt. -- Yellowcard 19:12, 21. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Ich würde das als Freie Benutzung ansehen, da hier ja nicht unmittelbar ein Screenshot bearbeitet wurde, sondern ein eigenes Werk auf Grundlage eines anderes geschaffen wurde.//⚖.suhadi 19:19, 21. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Das sehe ich anders. Die Art und Weise, wie das Werk „gewonnen“ wurde, ist für die Beurteilung nach § 24 mE. irrelevant. Hier fehlt aber das Verblassen „der entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes“ (Dreier/Schulze, Rn. 8). Somit brauchen wir – für den Fall, dass die Datei Schöpfungshöhe erreicht – eine Freigabe des Computerspielherstellers.
Ob das tatsächlich geschützt ist – ich bin mir ehrlich gesagt nicht sicher. --ireas :disk: :bew: 22:37, 10. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

"Logos" von verschiedener Software. Ich würde sie alle als geschützt ansehen, aber hier gelten bei SH ja manchmal sehr ausschweifende Interpretationen. Wie wird das hier gesehen? -- Yellowcard 13:02, 28. Mär. 2011 (CEST)Beantworten

Ich sehe Datei:Automator.png als am problematischsten. --Leyo 10:04, 3. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Weisen die dargestellten Karten a) Schöpfungshöhe auf und falls ja, kann b) irgendwie nachgewiesen werden, dass die Schutzfrist abgelaufen ist? Ich würde bereits die Schöpfungshöhe verneinen und hier von Allgemeingut ausgehen. -- Yellowcard 00:00, 11. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Ich wäre froh, wenn zusätzlich die Commonsfähigkeit beurteilt werden könnte. --Leyo 09:54, 11. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Ich gehe bei allen Darstellungen von Menschen mit individuellen Zügen davon aus, dass SH besteht. Ob die Rechte an den Abbildungen abgelaufen sind, kann man nicht ohne weitere Angaben feststellen. Es ist am Hochlader zu belegen, dass es sich um historische Motive (oder urheberrechtlich unbedeutende Abwandlungen historischer Motive) handelt. Ohne so einen Nachweis ist das Bild zu löschen. Grüße --h-stt !? 13:06, 11. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Ich möchte auf bei Commons vorhandene ähnliche Dateien hinweisen: Commons:Category:Playing cards, Commons:Category:German decks, Commons:Category:French card faces. --Leyo 14:48, 11. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
sehe ich ähnlich. —Pill (Kontakt) 19:51, 12. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Altlast. Seht ihr eine Möglichkeit für 1923er-Regelung? Solche Fotos werden eigentlich ja nur gemacht, wenn sie auch veröffentlicht werden sollen. -- Quedel 23:06, 15. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Ist der Hochlader noch in der Wikipedia aktiv? Denn dann könnte er mal auf die Rückseite des Bildes schauen und uns sagen, in welcher Form dieses Bild bei ihnen im Archiv vorliegt. Das könnte evtl helfen. Ansonsten müssen wir halt noch vier Jahre warten und die 100-Jahre-Regel anwenden. --h-stt !? 17:20, 16. Mai 2011 (CEST)Beantworten
Hochlader seit 5 Jahren inaktiv. -- Quedel 20:47, 17. Mai 2011 (CEST)Beantworten

eine technische Zeichnung übersteigt es, amtliches Werk ist es nicht, es ist kein rein technische Zeichnung. Das Aussehen ist auch nicht national festgeschrieben, sondern vom jeweiligen Verband festgelegt. -- Quedel 22:22, 16. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Hat dieser Turm Schöpfungshöhe? Panoramafreiheit zählt ja hier nicht, da es ja aus dem Luftraum aus fotografiert wurde. -- Quedel 10:39, 21. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Siehe Uploaderdisk: OTRS wohl nicht ganz ausreichend, aber dennoch eingetragen. Wie damit verfahren? -- Quedel 19:19, 12. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

wer oder was wurde wo eingetragen? —Pill (Kontakt) 19:33, 12. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Ich habe auf die Commonsversion einen LA gestellt: Commons:Commons:Deletion requests/File:Décollage du ballon, parc André Citroën.jpg --Leyo 15:49, 25. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Gelöscht. --Leyo 17:33, 2. Dez. 2011 (CET)Beantworten

SH? Die Schrift ist wahrscheinlich unproblematisch - was ist mit dem Flammenhintergrund? -- Saibo (Δ) 22:51, 18. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Ich würde das nicht als indivuduelle Schöpfung ansehen. --ireas :disk: :bew: 13:54, 19. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Sind die Flammen denn ein fester Bestandtteil des Logos, oder ist das ein animierter Hintergrund, der im Spiel hinter dem Logo eingeblendet wird? Es gab doch letztens ein (Landgerichts?-)Urteil, wonach auch Einzelbilder aus computeranimierten Filmen urheberr. geschützt sein können, wenn das ganze Werk die nötige Schöpfungshöhe erreicht. --Kam Solusar 14:49, 19. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
die explosion/flammen sind nicht animiert, jedoch blenden die blau-weißen sterne/glanzpunklte auf der schrift dynamisch ein und aus. falls ihr euch ein bild machen wollt: http://www.youtube.com/watch?v=Fvha_2hAzq0 grüsse Shaddim 18:38, 19. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Hmm, ist also nicht wirklich ein Einzelbild einer aufwändigen Animation wie in einem CGI-Film. Keine Ahnung, wie das zu beurteilen ist. --02:01, 7. Aug. 2011 (CEST)

Oh Mann… Zwei Monate über enzyklopädisch wertlosen Schmarrn, da ist wohl eine Gratulation fällig. Das ist nicht das Offizielle Logo™, sondern ein Ausschnitt aus dem Startbildschirm. Das Logo ist hier. Gibts schon ohne die Zwei als SVG, glaub ich. – Danggen sie mir nischt, Lady, jäide Anduä hädde das Glaische geddahn.--141.84.69.20 01:43, 19. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

nun ja, die frage der SH ist leider ne komplexe frage, du hast ja nun noch eine neue draufgesetzt. ;) Was ist als offizielles logo anzusehen? gibt es irgednwo eine Definition die ein Logo, als das verwendete Symbol auf dem Frontcover des Pappkartons definiert? Die einfache von dir genannt schriftzug version wurde seit turrican 1 wohl für fast alle release (ausser gameboy) verwendet, auch die hier diskutierte schriftzugversion vom startscreen wurde für die meisten release verwendet (turrican 1 und 2). die hier diskutierten variante hat eine entstehungsgeschichte die mit der namenesgebung zusammenhängt (umbennung von hurrican in turrican was man am T noch erahnen kann), gehe deswegen davon aus das dieses Logo älter ist also die einfache pappkarton version. Shaddim 13:07, 3. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

siehe Dateidisk (gleich auf SF zu finden), unklar, was die Rechtslage zu solch einem Fall aussagt. -- Quedel 22:40, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

nachfolgend Disk. aus Dateiseite --Saibo (Δ) 22:44, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten


Freigabe notwendig vom Künstler, zeitlich begrenztes Kunstobjekt (2 Wochen) --Quedel 22:04, 3. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Panoramafreiheit nach deutschem Recht nicht anwendbar, dort wäre eine Freigabe notwendig. Nach Schweizer Recht seh ich da keinerlei Einschränkungen auf "Fotos vom Boden aus". Bitte klären, wie hier zu verfahren ist. Einbindung in de.wp damit eigentlich ohne Freigabe nicht möglich. --Quedel 21:42, 3. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Das Werk steht auf öffentlichem Grund - vielleicht sollte ich das Bild "Mensch von hinten, auf dem Bundesplatz" nennen ;-) Übrigens gibt es Dutzende Bilder dieser Skulptur auch in den Medien, wie zum Beispiel hier im Blick. Irgendwie zeitraubig, das Ganze, gibt es denn keinen "gesunden Menschenverstand"? Öffentlicher Raum ist öffentlich, oder? --Sputniktilt 10:53, 4. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
ergänzend dazu: Hier noch ein Keystone-Bild des gleichen Objekts. wenn kommerzielle Agenturen solche Bilder im Archiv haben, dann sollte das ja hier auch kein Problem darstellen. --Sputniktilt 18:09, 9. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Danke für deine Beispiele, aber die helfen uns nicht wirklich weiter - Urheberrechte werden oftmals einfach nicht beachtet.
@Quedel: Nach Panoramafreiheit#Schweiz dürfte es mit der Befristung kein Problem geben. → Panoramafreiheit anwendbar. Das Gesetz sagt "Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet [...]", insofern gilt auch aus dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit hier wohl Panoramafreiheit, selbst wenn der Aufnahmestandort nicht öffentlich ist, so ist es doch das Kunstobjekt. In commons:Commons:FOP#Switzerland kann ich auch nichts gegenteiliges finden. Ich würde sagen, dass wir daher das Foto vorerst behalten können, da es scheint, als gelte schweizer Panoramafreiheit.
Allerdings: Micha schreibt in Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/04#Panoramafreiheit_Schweiz "Vom Fenster aus dem 1. Stock eines Gebäudes herrscht eben keine Panoramafreiheit, auch wenn das Motiv grundsätzlich auf einem öffentlichen Grund steht." Wo auch immer er das her hat - aus dem Gesetz lese ich das direkt nicht heraus. Das sollten wir also doch noch klären. Viele Grüße --Saibo (Δ) 04:32, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Da ich schon angefragt und zitiert wurde: Wir hatten das so im Studium. Für Panoramafreiheit müsse sich eben der Fotograf auf öffentlichem Grund befinden und nicht bloss das Kunstwerk. Das Kunstwerk selbst müsse aber nicht zwingend auf öffentlichrechtlichem Grund befinden, sondern vom öffentlichen Grund aus gesehen werden (und so dürfe man es schliesslich auch fotografieren). Sobald der Fotograf aus einem Fenster eines privaten Grundstücks aus fotografiere, dann herrsche so keine Panoramafreiheit. So weit der Anwalt, der uns über diese Dinge aufklärte. --Micha 06:22, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Also, das Bild wurde im Rahmen eines Besuchs des Bundeshauses aus dem 2. OG des Bundeshauses gemacht. Dieser Raum ist im Rahmen von Führungen meistens zugänglich, jeder kann im Prinzip an einer solchen Führung teilnehmen und dieses Bild machen. --Sputniktilt 18:52, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Okay danke, das dürfte aber leider nicht unter öffentlichem "Grund" fallen (Diskussion:Panoramafreiheit#F.C3.A4llt_Kirchen-Innenraum_in_der_Schweiz_unter_FOP.3F). Mal weitersuchen, ob wir Michas Auskunft belegen oder widerlegen können. Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:54, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Hm, was ich weiss ist dies: Die zeitliche Begrenzung der Aufstellung ist in der Schweiz kein Problem, das haben wir ja schon geklärt. Die Panoramafreiheit gilt nicht im Inneren von Gebäuden für Objekte, die sich in diesen Gebäuden befinden, auch das ist klar. Nicht klar wird mir hingegen aus dem mir vorliegenden Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff, ob für Werke auf allgemein zugänglichem Grund wirklich nur Fotos in Frage kommen, die auch von solchem Grund aus aufgenommen wurden. Der Kommentar schreibt: "Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn sich das Werk an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet". Über den Standort des Fotografen sagt er nichts. Micha, kannst du dazu Literatur zitieren? Vielleicht ging es dem Anwalt ja um Objekte, die sich anders nicht fotografieren liessen? Gestumblindi 23:29, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Sorry, ich bin da kein Rechtsexperte. Ich verlasse mich da auch auf Dinge, die ich andernorts vernommen habe. Ich habe jedenfalls festgestellt, dass dies meistens besser ist, als selbst eine Interpretation der Gesetzestexte zu wagen. Sehr schnell übersieht man da weitere Zusammenhänge oder man ist sich über Präzedenzfälle nicht im Klaren. Ich würde hier einfach empfehlen, dass nochmals ein Foto geschossen wird, bei dem die Panoramafreiheit klar attestiert werden kann. --Micha 03:47, 16. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Ps. das Beispiel war folgemdes: Verletze ich die Urheberrechte eines Architekten, wenn ich ein Gebäude nicht von der Strasse, sondern von einem Fenster des gegenüber liegenden Hauses fotografiere? Ja, das tue ich. Und: Verletze ich die Rechte des Architekten, wenn ich das Haus mit ungewöhnlichen Hilfsmittel (Leiter, etc.) fotografiere um bsp. über einen Zaun zu blicken? Ja, das tue ich. - Ich weiss jetzt nicht, worauf er sich beruft, aber ich habe mir gemerkt, dass Panoramafreiheit nur vom öffentlich zugänglichen Boden her zweifelsfrei gilt. --Micha 03:55, 16. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Nur irgendwie komisch, dass der Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff diesen Aspekt in seinen Ausführungen zur Panoramafreiheit gar nicht beleuchtet... *schulterzuck* Gestumblindi 21:33, 16. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
  • nochmehrschulterzuck*. Damit das hier aber keine Sackgasse wird, zwei Inputs/Vorschläge: 1. gibt es einen möglichen Kläger, der hier irgendwelche Ansprüche geltend machen könnte? Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Daher sehe ich wirklich kein Problem. 2. Das Bild ist diese Diskussion eigentlich nicht wert. Vom dokumentarischen Anspruch her ist es zwar interessant, da es das Kunstwerk von oben zeigt. Dennoch ist es nicht mehr als ein Schnappschuss, mit einem iPhone aufgenommen. Micha hat eine bessere Kamera und die Skulptur steht derzeit in Zürich ;-) --Sputniktilt 10:31, 17. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
zu 1.: commons:Commons:Projektrahmen/Vorbeugendes Prinzip. Das gilt hier ganz ähnlich. Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:55, 18. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Die einzige Sache, weswegen schweizer FOP hier evtl. nicht anwendbar ist, ist die Tatsache, dass sich der Fotograf nicht auf öffentlichem Grund befindet. Laut Gesetzes-Wortlaut muss es anscheinend aber nur das Werk sein. Bis auf den (unbelegten) Kommentar von Micha spricht nichts dagegen. Allerdings können wir auch Michas Kommentar nicht widerlegen (bis auf den Gesetzeswortlaut eben).
Bzgl. Kriterium öffentlicher Grund: Nach deutschem FOP wäre es nicht zulässig, nach österreichischem FOP zulässig (Hundertwasserentscheidung).
Ich habe eben noch ein wenig gegooglet und mir ein paar Deletion Requests in Commons angesehen, wo es um schweizer FOP ging - leider fand ich keinen Fall, wo es um eine Situation wie hier ging.
Wenn wir sehr vorsichtig sein wollen, müssten wir die Datei wohl löschen. Aber so ohne harten Grund gegen das Gesetz zu entscheiden, fällt mir auch schwer.
Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:44, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Hmm, nur mal so:So klar scheint das mit dem Merkmal "bleibend" nicht zu sein. Für Rehbinder 2008 wäre diese Abbildung hier offensichtlich unzulässig; danach ist erheblich, ob sich ein Werk "absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund befindet" -- auf Werkpräsentationen mit "Ausstellungscharakter" sei die Panoramafreiheit (analog zum deutschen Recht) nicht anwendbar (Rehbinder, Kommentar URG, Art. 27, Rn. 3, 4). Für diese Position wird auch auf Müller/Oertli/Macciacchini ["ähnlich"] und für die Gegenposition -- siehe auch unser Artikel -- auf Barrelet/Egloff verwiesen, liegen mir aber gerade beide nicht vor.
Dazu, von wo aus die Aufnahmen angefertigt werden müssen, finde ich bei Rehbinder übrigens auch nichts.
Grüße, —Pill (Kontakt) 23:47, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Ich habe hier gerade nur Barrelet/Egloff 2008. Die sind ja ganz klar der Ansicht, dass „auch Skulpturen, die im Rahmen einer befristeten Ausstellung sich vorübergehend in einem öffentlichen Park befinden“ unter die Panoramafreiheit fallen, wie unter Panoramafreiheit#Schweiz zitiert. Könntest du diesen Abschnitt im Panoramafreiheits-Artikel vielleicht noch um die Gegenposition von Rehbinder ergänzen, um ein kompletteres Bild zu schaffen und die dann offenbar bestehende Unsicherheit bzw. Uneinigkeit darzustellen? Und eventuell auch gleich commons:Commons:FOP#Switzerland, wo ich gerade ebenfalls diese Auffassung von Barrelet/Egloff ergänzt hatte? Gestumblindi 23:56, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Hilty (in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 52 Rdnr. 51) schreibt, dass "für bleibend an oder auf allgemein zugänglichenm Grund befindliche Werke [...] Art. 27 URG dem § 59 UrhG [entspricht] [...]." Es wird demnach im Ganzen auf die deutsche Regelung verwiesen. -- ⚖.suhadi 18:50, 29. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Ich habe die Commons-Seite ergänzt. Gruß, —Pill (Kontakt) 01:35, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Frage ist, inwieweit die Gemeinfreiheit der Briefmarken auch auf die Ersttagsblätter sich erstreckt. Vergleiche auch die jeweiligen Dateibeschreibungsseiten mit den Argumenten des Hochladenden. -- Quedel 23:30, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Die Annahme einer Gemeinfreiheit von Briefmarken fußt darauf, dass die (offiziellen) Briefmarken in einem Amtsblatt eines Bundesministeriums wiedergegeben werden und sie damit, in Anschluss an eine Entscheidung des LG München <LG München I 10.03.1987 21 S 20861/86 "Briefmarke"; GRUR 1987, 436>, durch ihr dortiges Erscheinen wg. § 5 Abs. 1 gemeinfrei seien (denn darunter fällt ein solches Amtsblatt). Selbst wenn man dieser Logik folgt (was meiner Ansicht nach grundsätzlich nicht anzuraten, aber hier und auf Commons von den Projektrichtlinien gedeckt ist), findet diese Annahme natürlich genau dann ihre Grenzen, wo die betreffenden Werke nicht mehr in einem amtlichen Werk veröffentlicht werden. Spontan kann ich mir hier schwer vorstellen, dass die genannten Werken in einem amtlichen Werk veröffentlicht werden. —Pill (Kontakt) 02:05, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Das IVA79-Bild geht nicht, weil da ein Lichtbild des Transrapids abgedruckt ist. Alle anderen sind IMHO OK, da die Grafiken keine SH aufweisen bzw im Falle Kiels die Vorlage durch Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei ist und die Texte keine SH haben. Was meint ihr, Kollegen? Grüße --h-stt !? 16:00, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Das ist kein Lichtbild des Transrapides, sondern eine Zeichnung. -- Chaddy · DDÜP 19:17, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
hmm, sieht in der tat so aus, aber das sollte die sachlage hier nicht ändern. grüße, —Pill (Kontakt) 19:05, 20. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Österreichische €-Gedenk-Münzen sind Amtliche Werke, oder nicht? Bessere Quellen hab ich schonmal gefunden: http://austrian-mint.at/cms.php?referer=cms.php%3FpageName%3D154&pageId=154&muenzsuche=EU&muenzeId=151 und http://austrian-mint.at/cms.php?referer=cms.php%3FpageName%3D154&pageId=154&muenzsuche=EU&muenzeId=152. Man beachte auch http://austrian-mint.at/impressum?l=de. Also veröffentlicht wurden sie von einer AG, die sich alle Rechte vorbehält. -- JuTa 22:56, 10. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ich kenne keine Rechtfertigung (innerhalb wie außerhalb von Wikipedia) für die Gemeinfreiheit österreichischer Münzen (dagegen auch Walter, Österreichisches UrhR, Kap. 2, Rn. 311). —Pill (Kontakt) 10:09, 9. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Amtliches Werk? Notfalls nach deutschem Recht per Schutzlandprinzip. -- Chaddy · DDÜP 21:35, 9. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Ich wüsste weder inwiefern das Schutzlandprinzip helfen soll (vgl. WP:BR), noch inwiefern eine Verschiebung in den deutschen Rechtsraum die Problematik ändert – die Frage nach der "Rechtfertigung" bleibt an sich bestehen (in was für einer Art Werk werden die Münzen dort publiziert/bekannt gemacht, wenn überhaupt?; wie ist die dortige Veröffentlichung zur charakterisieren? Etc.). —Pill (Kontakt) 23:24, 9. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Datei:IMG Olympiastadion Umbau.JPG
Von meiner Disk. hierher. --Saibo (Δ) 18:26, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Hei Saibo, gibt es irgendeinen Beleg dafür, dass eine Fotografie von einem an einem/r öffentlichen Weg/Platz/Straße befindlichen Gebäude wie dem Olympiastadion, die von einem für jeden öffentlich zugänglichen Ort aus gemacht wurde (also nicht mit einem Hilfsmittel wie einer Leiter oder einem Flugzeug aus der Luft, sondern von einem absolut öffentlich zugänglichen Ort wie einem Glockenturm), keine Panoramafreiheit haben soll? Ganz ehrlich: Im unter Panoramafreiheit#Deutschland zitierten § 59 UrhG steht davon absolut nichts. Warum wird das dann so interpretiert, als stünde es dort so? Viele Grüße --Geitost 18:46, 23. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Ergänzt: In der Hundertwasserentscheidung geht es um eine Aufnahme von einem Privatgebäude / einer Privatwohnung aus, das/die ist natürlich nicht öffentlich zugänglich. Für den Glockenturm braucht es keine Genehmigung, der ist öffentlich zugänglich und hat damit somit nix zu tun. Dort steht auch:

  • „Nach österreichischem Recht ist dies durch die Panoramafreiheit gedeckt, nach deutschem Recht nicht, da die Aufnahme von einem Punkt außerhalb des öffentlichen Raums aufgenommen wurde.“

Glockenturm = öffentlicher Raum, also Panoramafreiheit gegeben. --Geitost 18:53, 23. Jul. 2011 (CEST)Beantworten


Wie ich in der UF-Disk. schrieb: die Aussichtsplattform auf der Spitze des Turms ist nach Zahlung von Eintritt für Besucher außer im Winter zugänglich. Das ist nicht öffentlich. ("Die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt" Panoramafreiheit#Kriterium_.E2.80.9Ean_.C3.B6ffentlichen.E2.809C) Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:26, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Diskussion am besten vorerst hier: commons:Commons:Deletion requests/File:Panorama Berliner Olympiastadion-Glockenturm.jpg - dort ist schon einiges zum ähnlichen Bild geschrieben worden. --Saibo (Δ) 18:36, 24. Jul. 2011 (CEST) Link korrigiert von --ireas :disk: :bew: 18:40, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

(überschnitten)
Von Panoramafreiheit würde ich hier nicht ausgehen; die Argumentation preisgekrönt → schutzfähig überzeugt mich jedoch auch nicht (so könnte man sich auch vorstellen, dass das laufende Auge einen Logo-Design-Award gewonnen hat). Zu der Frage, ob das Stadion geschützt ist, fehlt mir persönlich der Kontext, ein Maßstab.
Grüße, --ireas :disk: :bew: 18:39, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Ich hätte nicht gleichzeitig in COM und hier LA stellen sollen... nicht richtig nachgedacht. Lass uns mal hier vorerst nicht weiterdiskutieren, oder?
Solange wir nicht wissen, dass es nicht geschützt ist, sollten wir aber wohl davon ausgehen, dass es jenes ist (unterstrichen von den Architekturpreisen), oder? Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:51, 24. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Unklare Lage, die Quelle behauptet, das Bild sei gemeinfrei. Dies kann jedoch nur durch den Rechteinhaber geschehen sein (aufgrund des Alters wohl kaum deswegen), wofür wir hier natürlich keinen Beleg finden können. "Gemeinfreiheit" erfordert keine Namensnennung, daher hier nicht nachprüfbar. Wie weiter? -- Quedel 20:17, 3. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Siehe auch diese Diskussion. --Leyo 20:18, 3. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

einer unserer Altlasten mit fremder Lizensierung von 2004. Was machen? Uploader inaktiv, vergleichbare Bilder nicht auffindbar. Ich würd nach AGF das Bild durchgehen lassen, zumal er nach der Fremdlizensierung noch aktiv war und keinen Einwand brachte. -- Quedel 17:29, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Zum Zeitpunkt der Crux'schen-Lizenzeinfügung war er gar nicht aktiv (2005-01-19). Geschweige denn von wenigstens einem Edit auf der Dateiiseite oder einer Nachricht an ihn auf seiner Disk. Keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass er das Bild unter GFDL freigeben wollte. Löschen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:02, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Wenn wir hier fertig sind, werde ich mich mal um seine anderen Dateien kümmern. mit einer habe ich schonmal angefangen, der Rest ist schon gebookmarkt. --Saibo (Δ) 22:20, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Wie auf der DÜP-Seite steht, wenn sich keiner meldet, erfahren diese Dateien einer "besonderen" Behandlung. Doch wie sieht diese aus? Und der Uploader war durchaus nach dem 19.1.2005 noch aktiv gewesen. -- Quedel 23:10, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Wegen "besonderer Behandlung": Wir sind bei solchen Dateien etwas großzügiger und wenden mehr AGF an als sonst, sprich wir löschen nicht so streng wie Saibo vorschlägt... -- Chaddy · DDÜP 23:18, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Und wie kommen "wir" dazu so zu verfahren, Chaddy? Was hast du meiner Ausführung entgegenzusetzen? Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:58, 4. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Weil das im DÜP-Team schon vor langer Zeit so beschlossen wurde... -- Chaddy · DDÜP 00:34, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Dann kannst du mir ja sicher auch problemlos (durch Link auf die entpr. Diskussion) die passende Begründung inkl. Antworten auf meine Bedenken oben liefern. --Saibo (Δ) 04:40, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Wikipedia:Dateiüberprüfung/Unklare Lizenzierung - ich weiß aber nicht mehr exakt, was da drin stand und selber nachlesen kann ich es auch nicht... -- Chaddy · DDÜP 05:12, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Nun kann ja jeder Reinsehen - danke nochmal für's Raussuchen. Ich frage mich, wie das gehen soll: "anzunehmen ist, dass der Urheberrechtsinhaber einer freien Lizenzierung zugestimmt hat". Basierend auf der Bearbeitung der Fälle nahm man es wohl an, wenn der User auch andere Bilder hochgeladen hat und jene lizenzierte. Und die Punkte "es keine freie Alternative gibt" und "die Verwendung dieser Datei einen enzyklopädischen Wert hat" hören sich für mich eindeutig nach fair use an. Diese beiden Punkte spielen für unsere rechtl. Betrachtungen keine Rolle, da wir keinen fair use haben und nur freie Inhalte haben wollen. Ich frage mich, wie man dazu kam, jene beiden Punkte aufzuschreiben - das tut doch richtig weh. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:05, 13. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Die Formulierung stammt nicht von mir... Ich nehm mal an, das kam deshalb rein, weil das ganze rechtlich ja etwas wackelig ist. Deshalb klingt das so ähnlich wie fair use, ist es aber nicht (denn wir nehmen ja an, dass die Datei frei ist, was bei fair use ja nicht der Fall ist).
Zu deiner ersten Frage: Das hast du richtig interpretiert. Wenn er andere Dateien mit Lizenz hochgeladen hat, kann man davon ausgehen, dass er diese Datei wohl auch so lizenzieren wollte. -- Chaddy · DDÜP 01:58, 13. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Das dachte ich mir, dass das nicht von dir war/ist. Das komische ist nur: es wird die rechtliche Betrachtung von der Wertigkeit für das Projekt abhängig gemacht - ganz offiziell. Vergleich: jemand, der Top-Manager ist bekommt für einen Mord 7 Jahre Gefängnis; jemand, der Grünanlagengärtnergehilfe ist bekommt für den gleichen Sachverhalt 15 Jahre Gefängnis. :-S Ich finde es nicht gut unseren Weiternutzen vorzugaukeln, dass die Person die Lizenz erteilt hat, wenn sie es ja gar nicht hat. Noch weniger, als es die Leute tun, die wenigstens eine Lizenzvorlage, von der sie nichts verstehen, draufsetzen. Viele Grüße --Saibo (Δ) 03:50, 13. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Naja, wir gehen in diesem Fall dann ja aus, dass der Urheber eben eigentlich schon diese Lizenz erteilt hat, es aber nur vergessen hat, den Baustein einzusetzen... -- Chaddy · DDÜP 04:16, 13. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Sollte gelöscht werden. Es bringt nichts, solche zweifelhaften Dateien noch länger mitzuschleppen. Fakt ist, dass der Uploader keine Lizenz angegeben hat. Und Bilder von Football-Spielen haben wir auf Commons auch zuhauf. --Kam Solusar 04:32, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
So zweifelhaft sind die ja nicht, denn ich denke mal, früher stand beim Uploaden auch da, dass man seine Beiträge unter GFDL freigibt, daher wäre die Angabe des Lizenzbausteines ja nur formsache und nicht Voraussetzung für die Erteilung der Lizenz. Seh ich da was falsch? (Nicht umsonst gabs ja eine Nachlizensierungsphase und extra Tools dafür.) -- Quedel 19:56, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Ich habe ein wenig rumgesucht und konnte keinen Hinweis finden, dass früher im Uploadformular etwas von GFDL drinstand. Wenn das so wäre, wie bei den Beiträgen, ja gut. Aber war es so? Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:05, 13. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Künzing_SO_Turm.jpg

"Abgezeichnet aus H. Schönberger, Kastell Künzing-Quintana‎. Die Grabungen von 1958 bis 1966. Mann Verlag, Berlin 1975."

Freie Benutzung oder Kopie eines Werkes ohne Schöpfungshöhe oder URV?

Inwieweit Veleius sich an das Original angelehnt hat, schreibt er in seinem Beitrag von 11:17, 15. Jun. 2011 (CEST) in Benutzer_Diskussion:Veleius#Probleme_mit_deiner_Datei_.2820.05.2011.29 und auf der Dateiseite.

Es gibt auch noch

die genauso abgezeichnet sind - nur war es dort nicht angegeben - daher nun schon in COM.

Veleius schreibt dazu auf seiner Disk: "Alle drei u.a. Dateien wurden von mir aus dem Buch, Hans Schönberger, Kastell Künzing-Quintana‎. Die Grabungen von 1958 bis 1966. Mann Verlag, Berlin 1975, abgezeichnet."

Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:14, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Mal abgesehen von den unerfreulichen Attacken kann ich mir vorstellen, dass es sich hier tatsächlich um einen Fall von freier Benutzung handeln könnte. Der Diskussion dazu und den WP-Artikeln Freie Benutzung und Bearbeitung (Urheberrecht) ist zu entnehmen:
  • Die freihändigen Abzeichnungen sind an das Original angelehnte Nachzeichnungen und keine 1:1-Kopien. Auch sind einige Details anders interpretiert (bspw. Holz- statt Steinboden, detailliertere Darstellung des Mauerwerks, Position/Haltung der Wachsoldaten) und das Ganze ist zeichnerisch anders umgesetzt (offenbar stärkere Ausführung im Detail, Grauschattierungen). Die Originale sind in Tusche und reiner s/w-Technik gefertigt und "in Vielem reduzierter". Das alles hat Benutzer:Mediatus anhand der ihm ebenfalls vorliegenden Originale in der Diskussion bestätigt.
  • Freie Benutzung meint eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. (sagt WP)
  • Wichtig sei (sagt WP), dass die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten. Die persönliche Züge verblassen umso eher, wenn diese im Originalwerk nur schwach vorhanden sind. (Hervorhebung von mir)
Da Motiv und Perspektive aus wissenschaftlich-technischen Gründen auch in den Einzelheiten vorgegeben sind (auf dem Ausgrabungsbefund basierende wissenschaftliche Rekonstruktionszeichnung ohne großen Spielraum für Variationen, soweit man sich den sachlichen Interpretationen des Erstautors anschließt), scheint das hier zuzutreffen, oder?
Die meistens genannten Beispiele für freie Benutzung betreffen Karikaturen oder Adaptionen in ein anderes Genre oder Medium (Musikstück zu einem Gemälde etc.). Aber wenn man ein abgezeichnetes Foto als Beispiel für freie Benutzung gelten lässt (wie die auf Basis eines Porträtfotos angefertigte Zeichnung, die als Beispiel auf der WP-Seite Freie Benutzung gezeigt wird), erkenne ich hier qualitativ keinen wirklichen Unterschied (auch auf der Zeichnung sind Person und Gesichtszüge recht detailliert wiedererkennbar und es fehlen wirklich karikierende oder verfremdende Überzeichnungen oder Akzente). Nur weil in unserem Fall beides Zeichnungen sind, kann man der Nachzeichnung ohne Hilfsmittel/Pausen doch nicht absprechen, dass es sich um ein zwar inspiriertes, aber doch von Grund auf neues Werkschaffen handelt, oder?--Jordi 13:41, 24. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
....meine Rede, Du sprichst mir aus der Seele lieber Jordi! Veleius 12:22, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Entschuldige, das war keine Absicht.--Jordi 21:39, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
???Da gibts doch gar nichts zu entschuldigen :), ich wollte nur damit sagen, dass ich mit deinen o.v. Argumenten voll und ganz übereinstimme. Veleius 22:32, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ach so, dann ist ja alles klar.--Jordi 23:12, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Adlerschnalle_iatrus001.jpg

Eine Zeichnung einer uralt-Gürtelschnalle (mehr oder weniger 3D) in einer bulgarischen Jubiläumsschrift aus den 90er Jahren". Wie alt die Schnalle selbst ist, weiß ich nicht (vllt. steht es iiirgendwo) - falls überhaupt relevant. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:14, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Steht u.a. auch in der Bildbeschreibung, 5-6 Jhdt. n.Chr. Veleius 10:29, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Ich würde vorschlagen ihr lasst es drinnen und übernehmt es dafür nicht nach Commons, außerdem interessiert das Ding hier sowieso niemanden. Veleius 12:19, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ich würde vorschlagen, du zeichnest die Schnalle eigenhändig ab bzw. neu (selbstverständlich objektiv so genau wie möglich, aber in deinem eigenen Stil). Jedenfalls wenn die Kastellzeichnungen durchkommen.--Jordi 21:39, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Das darf ich nicht, dann heißt es wieder ich habe sie 1:1 abgemalt und gilt dann wieder als URV. Veleius 22:29, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Wie schon gesagt, ich halte das Abzeichnen ohne technische Hilfsmittel hier für eine erlaubte Benutzung. Du musst halt nur dafür sorgen, dass die persönlichen Züge der benutzten Vorlage (Fundzeichnung) verblassen. Da diese bei einer solchen Zeichnung nur sehr gering ausgeprägt sind, dürfte das nicht besonders schwer fallen. Sofern dir die ausgegrabene Schnalle oder wenigstens ein Foto von ihr nicht zur Verfügung stehen, um direkt vom Original abzuzeichnen (das wäre natürlich noch besser), ist das ja ohnehin der einzige Weg, ein Bild von der Schnalle in eine sachliche Abhandlung des Stoffes einzubinden (abgesehen vom Bildzitat, das im Grunde eigentlich auch ginge, hier in der WP aber nicht zulässig ist), und von daher auch vollkommen legitim. Deine Zeichnung sollte eben nur ersichtlich allein dazu dienen, den Ausgrabungsfund dokumentarisch zu zeigen und nicht das fremde geschützte Werk (die Fundzeichnung) zu kopieren und dir auf diese Weise eine fremde Schöpfung anzueignen. Dein eigener Vorschlag ("lasst es drinnen") ist im Vergleich zu dieser Lösung nicht zielführend. Also nicht verzagt sein und frisch ans Werk!--Jordi 23:12, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Eine fremde Zeichnung von frühestens 1934 ohne Freigabe durch den Zeichner. SH-Einschätzung daher nötig. -- Saibo (Δ) 22:00, 11. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Es wird angemerkt, dass es auch um ein Post-Mortem-Portrait sich handeln könnte was dann unter Umständen noch geschützt sein könnte. Lebzeiten des Abgebildeten war 1687-1768 so dass in der Negation der obigen Annahme das Bild zweifelsfrei gemeinfrei wäre. -- Quedel 12:29, 19. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Gibts irgendwelche möglichen Ausnahmereglungen? Chance auf 1923er-Regel? Urheber ist nicht ermittelbar in kurzer I-Net-Recherche. -- Quedel 18:20, 21. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Der Uploader schreibt "Aufnahme um 1920" - wenn das stimmt, könnte das Bild in den USA public domain sein. Sehr ähnliche alte Aufnahmen des Motivs findet man mit der Google-Bildersuche einige, unter anderem diese da, die einem John Collier zugeschrieben wird - es gibt allerdings ziemlich viele Leute dieses Namens und auf die Schnelle habe ich kein eindeutiges Resultat gefunden; wenn es dieser John Collier wäre, könnte das Bild dort kaum vor 1923 entstanden sein (der Fotograf wurde 1913 geboren), aber es geht hier ja sowieso um ein anderes Bild, das keineswegs von ihm stammen muss. Schwierige Sache. Gestumblindi 00:03, 6. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Das von Gestumblindi gefundene Vergleichsbild von 1941 ähnelt der hier hochgeladenen Aufnahme jedenfalls so sehr, dass eine zeitliche Nähe der beiden Fotografien (unabhängig von der Frage, ob es derselbe Fotograf war) für mich eher naheliegt als eine Zeitspanne von 20 Jahren zwischen den Entstehungszeitpunkten der Bilder anzunehmen, für die es bis auf die wenig präzise Angabe des Uploaders keinerlei Anhaltspunkte gibt. Es ist zwar richtig, dass sich das Aussehen so einer Bahnhofshalle über die Jahrzehnte im Normalfall nicht allzu sehr verändert, zumal, wenn sie von derselben Stelle aus fotografiert wird. Andererseits sind wirklich alle auf den Bildern erkennbaren Ausstattungsdetails (Lampen vor den Fahrplantafeln, Brunnen, Wände, Durchgänge, insbesondere auch die scheinwerferartigen Leuchten unterhalb der Oberlichter) ganz identisch, inklusive des spektakulären Sonnenlichteinfalls durch die Oberlichtfenster, und gerade der scheint eine Besonderheit darzustellen, wenn es in der Beschreibung der Aufnahme von Collier aus dem Jahr 1941 heißt: It was recently refurbished to once again let light in through the large windows and display the constellations in the ceiling. Das scheint mir darauf hinzudeuten, dass dieser Lichteinfall nicht immer gleich wirkte oder überhaupt sichtbar war und hier besonders spektakulär erscheint, weil die Fenster frisch gereinigt waren. Natürlich könnte das Anfang der 20er Jahre auch passiert sein, aber in Ermangelung sonstiger Hinweise würde ich von zwei im selben Zeitraum, möglicherweise sogar am selben Tag aufgenommenen Fotos ausgehen.--Jordi 09:44, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Die Abbildung verletzt nach meiner Ansicht die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten, siehe Recht am eigenen Bild. --Werbeeinblendung 15:09, 7. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Denke ich auch, eine Einwilligung der Abgebildeten (zumindest der Familie im ersten Wagen) wäre erforderlich.--Jordi 10:03, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Die abgebildete Grafik hat nach meiner Ansicht Schöpfungshöhe. Ein amtliches Werk kann es nicht sein. --Werbeeinblendung 15:11, 7. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Sind denn diese Gesichter der Bonner Zwillinge Menschendarstellungen mit individuellen Zügen? Scheint mir doch sehr schematisch dafür.--Jordi 10:06, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Es geht um Schöpfungshöhe des abgebildeten Werks. Es könnte auch eine Landschaft mit Bäumen, Seen und anderem sein. --Werbeeinblendung 17:12, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Es ist ja kein zweckfrei entstandenes Werk, sondern eine Gebrauchsgrafik. Das sorgsam erstellte Logo eines Gestalters ist nach Ansicht der [deutschen] Rechtsprechung eine Gebrauchsgraphik und nur in Ausnahmefällen, nämlich bei deutlich erhöhter Gestaltungshöhe, als Werk urheberrechtlich schützbar. (Zitat aus Der Werkbegriff des Urheberrechts, vorletzter Absatz). Bei Menschendarstellungen mit individuellen Zügen wird eine solche Gestaltungshöhe offenbar regelmäßig bejaht, ansonsten dagegen recht selten. Der aus Blumen geformte Schriftzug bonn als Logo der BUGA ist ja an sich nichts den Durchschnitt wirklich Überragendes. Besondere Gestaltungshöhe könnte man aber möglicherweise darin erblicken, dass er gleichzeitig menschenartige Wesen darstellt. Mir sind diese nicht individuell genug, aber ich kann mich irren. Im Urheberrechtsrichtlinienforum gibt es zu diesem Thema ganz oben im Übrigen auch eine lange Diskussion um den nicht von der Hand zu weisenden Einwand, dass die österreichische Rechtsprechung das alles ganz anders sieht (momentan ist das aber wohl kein Löschgrund).--Jordi 19:42, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ich würde dir in sofern zustimmen, das ich bei den Figuren ebenso keine SH sehe. Gebrauchsgrafik hin oder her, hier wurde aus Blumen und Farbe ein Gesicht gebastelt dem dann noch Augen, Nase und Mund gegeben wurden, das ist keine überragende Gestaltung oder gar schöpferische Leistung. --Wikijunkie Disk. (+/-) 11:21, 11. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Das Recht am eigenen Bild wird verletzt. --Werbeeinblendung 15:19, 7. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Denke ich auch.--Jordi 10:09, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Das Recht am eigenen Bild wird verletzt. --Werbeeinblendung 15:27, 7. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Denke ich auch.--Jordi 10:09, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Das Recht am eigenen Bild wird verletzt. --Werbeeinblendung 15:30, 7. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Denke ich auch.--Jordi 10:09, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Aufgrund der Menschendarstellung Schöpfungshöhe? -- JuTa 15:26, 10. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Ist das denn mehr als eine einfache Menschensilhouette (vgl. oben die #Datei:Jasskarten.jpg und die #Datei:Catsmusical-logo.svg sowie auch Datei:Fritzcola.svg)? Etwa auch im Vergleich zu dem hier schon einmal als Darstellung einer "Person mit individuellen Zügen" zur Löschung indizierten Pilgerstempel?
Laut dieser Diskussion (nach "Menschendarstellungen" suchen) steht etwas dazu im Schricker (müsste nochmal jemand nachsehen). Es dürfte um das Laacher Engel-Urteil von 2007 gehen. Der auf dieser Entscheidung aufbauenden Argumentation zufolge fallen individuelle Darstellungen von Menschen oder menschenähnlichen Gestalten deswegen grundsätzlich sehr schnell unter den Urheberrechtsschutz, weil sie fast immer als besonders qualifizierter Ausdruck der Individualität des Gestalters oder Schöpfers und demzufolge als dessen persönliche geistige Schöpfung anzusehen sind, selbst wenn die Gestalt in der Darstellung relativ stilisiert bleibt. Das bedeutet, selbst wenn ein solches Abbild einer Menschengestalt nicht der so genannten freien (per se geschützten), sondern nur der angewandten Kunst zuzuordnen wäre (wo die Grenze für Urheberschutz höher anzusetzen ist), käme ihm "wegen der in ihm sichtbar werdenden Gestaltungskraft seines Schöpfers dennoch Urheberrechtsschutz zu."
In dem Urteil bezieht sich das allerdings auf einen ganz konkreten Einzelfall (künstlerisch wertvolle Engeldarstellung), und aus der Urteilsbegründung wird darüber hinaus sehr deutlich, dass die Ausführung über eine schematische Verwendung vorbekannter Formen oder einschlägiger Gestaltungselemente weit hinausgeht.
Die Statuette bringt dank großer künstlerischer Kraft ihres Schöpfers gestalterisch klar zum Ausdruck, was für den Verstand den Begriff eines Engels ausmacht. Der erkennende Senat muss davon ausgehen, dass der Schöpfer bei seiner Gestaltung der Engelsfigur nicht in erheblichem Maße auf vorbekannte Formen zurückgreifen konnte, sondern ihm eigene Formen gefunden hat. (...) Von der Tradition vorgegeben ist allein die Darstellung eines Engels in menschlicher, männlicher Gestalt mit Flügeln. Die Ausbildung der mit Flügeln versehenen menschlichen Gestalt im Einzelnen (...) ist aber eine gestalterische Leistung des Schöpfers gerade dieser Figur. Der Statuette kommt damit nach Auffassung des Senats ein beträchtlicher ästhetischer Gehalt zu. Der Schutzbereich des an ihr bestehenden Urheberrechts ist dementsprechend groß.
Das scheint mir persönlich bei den BUGA-Zwillingen nicht gegeben (Gesichter gehen über schematische Verwendung vorbekannter Gestaltungselemente wie Augen, Mund, Nase nicht hinaus). Auch bei der Sportlersilhouette hier tendiere ich zur Annahme vorbekannter Formen ohne individuellen künstlerischen Ausdruck. Bei den Jasskarten bin ich im Zweifel (zumindest die Gesichter, wiewohl an sich vorbekannt, beinhalten schon einen individuellen Zug, der die Zeichnerpersönlichkeit zum Ausdruck bringt), den Pilgerstempel würde ich hingegen löschen (zwar einfach gestaltet und in den Grundformen ähnlich dem Engel bekannt, aber in der Ausformung doch als individuelles Menschenabbild erfassbar). Aber das sind persönliche Einschätzungen, die sich nicht mit denen eines Richters oder anderer Kommentatoren decken müssen.--Jordi 11:57, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Hat keine SH. -- Chaddy · DDÜP 14:02, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Jordi: Interessantes Urteil. Du hast Dich mit dem Urteil anscheinend schon auseinander gesetzt. Hast du daher vielleicht Lust, das Urteil auf WP:DÜP/S einzuarbeiten? -- ıpɐɥns 14:56, 13. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ja sicher, mach ich gern, bei nächster Gelegenheit. Die Original-Pressemitteilung des Gerichts (mit Bildern der streitgegenständlichen Figuren - Original und Nachahmung) gibt es hier.--Jordi 03:31, 14. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Uneinig, ob Karte Schöpfungshöhe besitzt. Das Buch ist noch nicht sehr alt (1995 siehe http://d-nb.info/943308283 bzw. 2005 siehe http://www.buchhandel.de/detailansicht.aspx?isbn=9783898761970). Aus dem Buch stammt wohl die Küstenlinie samt den Ortsbezeichnungen ebenso die rot nachgemalte Linie. Der Hochlader hat dann wahrscheinlich nur noch die blaue Linie freihand ergänzt sowie die Beschriftung und die fehlerhaft geschriebene Bildunterschrift. -- Quedel 18:15, 19. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Zu finden noch unter http://www.loc.gov/pictures/item/2001703321/ , dort nur mit dem Hinweis "no known restrictions", was jedoch alles und nichts heißt. Keine weiteren Aussagen dazu. -- Quedel 23:59, 22. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Altfall (2004 Upload): akzeptieren wir solche Freigaben wie Benutzer_Diskussion:Tschubby/Copyright#Copyright_Otto_Hegnauer. Nachdem das damals wohl gängige Praxis war, würde ich es so hier einfach stehen lassen. Wenn wir da jetzt jeden Rechteinhaber nochmal anschreiben und jedem das erklären müssen, wirds wohl arbeitsaufwändig. -- Quedel 21:14, 23. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Da diese Freigaben seither von den Rechteinhabern nie beanstandet wurden, sehe ich da eigentlich kein Problem. In den sieben Jahren hätten die ja nun wahrhaftig genug Möglichkeiten gehabt, es sich nochmal anders zu überlegen und sich irgendwo zu melden (zumal die Seite wohl auch per Google beim "Egosearchin" zu finden sein dürfte). --AndreasPraefcke 21:47, 23. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ich wäre froh, wenn wir für alle solchen Bilder eine Lösung finden könnten. Die Bilder, die als OK eingestuft werden, würde ich gerne nach Commons transferieren. --Leyo 09:57, 24. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Mir fehlt die eindeutige Freigabe für jedermann. Auf der Seite lese ich solche Formulierungen wie "sie können diese zur freien Verfügung verwenden." oder "gerne können Sie das Bild vom Lac de Tseuzier in der Wikipedia Enzyklopadie verwenden". Und auch der hier eigentlich thematisierte Hegauer sagt: "Gerne stelle ich Ihnen das Copyright zur Verfügung". Durchaus als sie dürfen in der Wikipedia mein Bild verwenden, wenn... ansehbar. Ad Egosearching: das macht nicht jeder, behaupte ich. Ad "Möglichkeiten gehabt, es sich nochmal anders zu überlegen": Nunja, sie wussten evtl./wahrscheinlich die ganze Zeit, dass ihr Bild in der Wikipedia ist - wieso sollten sie sich das anders überlegen - das wollten sie ja wahrscheinlich. Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:49, 24. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Ich finde diese Freigaben bei Tschubby zum Teil auch zweifelhaft. Bin mal auf Commons über ein paar solche Bilder gestolpert (mit Genehmigung von Heidi Zimmerli, die sich offenbar nur auf die Wikipedia bezog und keine explizite Freigabe unter einer freien Lizenz darstellte), habe Löschanträge gestellt (z.B. commons:Commons:Deletion requests/File:Flugaufnahme Baldeggersee.jpg) und sie wurden gelöscht. In Bezug auf Zimmerli hatte ich Tschubby auch angesprochen. Er hatte dann versucht, bei Frau Zimmerli eine reguläre Freigabe-Erklärung, wie wir sie heute benötigen, zu erhalten, jedoch leider erfolglos. Gestumblindi 23:05, 25. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Wer traut sich zu, BD:Tschubby/Copyright die Freigaben durchzugehen und auf Töpfchen und Kröpfchen aufzuteilen? --Leyo 23:11, 25. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Kurz überflogen: Die ganzen Schweizer Wappen sind mal uninteressant (da unproblematisch). Die Fotos dagegen scheinen keine ausreichende Freigabe zu haben (bloß im Stil "könnt ihr gern verwenden" usw.). -- Chaddy · DDÜP 00:52, 26. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ich bezog mich nur auf die Fotos. Sollen alle als letzte Chance nochmals geDÜPt werden oder wie verfahren wir hier weiter? --Leyo 11:22, 11. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Naja, ich würde das schon nochmal in die DÜP geben. Obs noch zwei, drei Wochen länger hier rumliegt ist dann auch schon egal. -- Chaddy · DDÜP 19:06, 11. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Ich habe vier Bilder, bei denen die Freigabe auf Wikipedia beschränkt zu sein scheint, geDÜPt. --Leyo 18:19, 25. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Ist die Tierzeichnung auch SH-niedrig genug um es als Bild-LogoSH durchgehen zu lassen? -- Quedel 22:14, 5. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Siehe auch hier und das Silberdistelurteil darunter. --ıpɐɥns 10:31, 9. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Das hier ist keine bildende Kunst, insofern hilft das Bachforellen-Urteil nicht wirklich weiter. -- Chaddy · DDÜP 13:08, 9. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Es geht ja auch zusätzlich um das Silberdistelurteil. --ıpɐɥns 20:00, 11. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

siehe DÜP-Begründung: Es ist unklar, ob diese Datei Schöpfungshöhe aufweist. Bitte um Beurteilung weiterer Menschen. An den Hochladenden: wie ist deine Meinung dazu, hat das Logo wirklich keine Schöpfungshöhe ? --Quedel (A) 16:54, 28. Aug. 2011 (CEST) -- Quedel 08:12, 8. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

mE keine Schöpfungshöhe. Übrigens noch ein algemeiner Hinweis: Nicht der der Schöpfungshöhe verneint muss dies begründen, sondern der, der Schöpfungshöhe bejaht. Aber hier ist nun wahrlich nix zum Schützen dran. --Wikijunkie Disk. (+/-) 11:14, 11. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Ich denke, Wikijunkie hat Recht bezüglich SH. --Leyo 13:38, 23. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Dann werde ich den Baustein dort mal rausnehmen. --Lumu 12:48, 15. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Foto einer aufgeblätterten Zeitschrift. "DÜP|gezeigtes Werk" war angemerkt. Ist es möglich, die Datei mit geringerer Auflösung zu behalten (so dass Text unlesbar wird) oder wäre das hier gar nicht nötig? -- Quedel 19:55, 11. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Problematischer sind die Lichtbild(werke). Die kann man nicht unlesbar machen, sondern allenfalls austauschen, daher mE. so nicht haltbar. --ıpɐɥns 22:33, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Schutzlandprinzip anwendbar? -- Quedel 22:45, 14. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Von meinem Onkel J.Lutz habe ich Fotos, Bilder, Zeichnungen und auch Bücher seiner Zeichnungen geerbt (siehe auch in meinem Beitrag unter Werke), wovon ich einige veröffentlichen wollte. Einige Fotos wurden von mir bzw. meiner Mutter für die Nachrufe an div. Zeitungen und Museen zum Druck freigegeben. Kann ich diese Bilder in meinem Artikel einbauen oder muss ich bis 2025 warten, falls ich da noch lebe? Vielen Dank schon jetzt für Eure Hilfe!!--Martin1009 23:29, 28. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Nachtrag:Alle Dokus sind aus meinem Archiv abrufbar!VG--Martin1009 23:27, 29. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Danke, habe die Klammern entfernt und freue mich auf Eure Nachricht-so oder so!--Martin1009 18:21, 5. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Das kommt ganz drauf an. Wenn du der alleinige Erbe bist, hast du auch die Nutzungsrechte geerbt. Gibt es mehrere Erben, kommt es ganz drauf an, wie das Erbe geregelt ist (also wer die Nutzungsrechte an den Fotos, Bildern usw. bekommen hat). -- Chaddy · DDÜP 18:49, 5. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Danke, Chaddy!J.L. hat alles meiner Großmutter vererbt, diese wieder an meine Mutter und da bin ich der Alleinerbe! Nochmals Danke!--Martin1009 20:40, 8. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Bitte Schöpfungshöhe des Plans beurteilen, weder Saibo noch ich konnten eine eindeutige Antwort finden. Die unklare Urheberzuordnung bzw. Wechsel desselben machts nicht einfacher. -- Quedel 19:48, 30. Okt. 2011 (CET)Beantworten

Ähnlich: Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige_Fälle/Archiv/2010/Januar#Datei:Berliner-S-Bahn-Netz_1961.jpg.2C_Datei:Tarifplan_S-Bahn_Berlin_1974.jpg.2C_Datei:VBB_Berlin_Tarifbereich_ABC.jpg - Alle gelöscht. Sind ähnlich (besonders der letzte), wenn auch größer als jene Karte hier. Ich würde sagen: löschen mangels Freigabe - "keine SH" ist ja auch nicht vom Uploader behauptet. Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:58, 30. Okt. 2011 (CET)Beantworten
Linienpläne sind mE. geschützt. --ıpɐɥns 22:31, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Bitte Schöpfungshöhe für dieses Logo beurteilen. -- Quedel 14:20, 6. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Die Grafik lehnt sich an Konzepte des Hyperrealismus an, ist aber dann doch nur aus Standard-Elementen zusammengesetzt. Fraglich ist aus meiner sicht, ob es sich überhaupt um das Logo handelt oder nicht viel eher ein Icon und das eigentliche Logo des Unternehmens sind nur die Farbstreifen mit Schriftzug? Kann das jemand rausfinden? Grüße --h-stt !? 15:49, 7. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Computergrafiken sind immer schwer zu beurteilen. Es kommt m.E. auf den objektiven Zweck an. Soll es schön aussehen oder gebräuchlich sein? --ıpɐɥns 22:30, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Ausnahmeregelungen bei alten Freigaben, die auf Benutzerseiten dokumentiert wurden? -- Quedel 23:32, 6. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Zweifelhaft. --ıpɐɥns 22:29, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Abbildung eines Kerzenleuchters eines 1946 verstorbenen Künstlers. Nach Meinung des Uploaders und Recherchen diverser Institutionen (Uni Potsdaam, Stiftung Burgen und Schlösser Berlin-Brandenburg) ist kein Erbe bzw. Rechtsnachfolger bekannt oder hat sich jemals gemeldet. Verwaistes Werk in dem Sinne. Wie handhaben wir das hier? Parallel probier ich Saibo's Versuch aus, die Datei mit PD-Eu-Anonymous auf Commons zu behalten. -- Quedel 19:48, 8. Nov. 2011 (CET) Protest - das als "Saibo's Versuch" auszugeben! Passt nicht, auch wenn ich dir durch einen Denkfehler erst zähneknirschend sagte, dass du es so versuchen könntest. --Saibo (Δ) 15:32, 9. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Da sehe ich leider keine Chance. Bei verwaisten Werken haben wir nur unsere inoffizielle 100-Jahres-Regel. Das Bild kann allerdings im Wikipedia:Countdown zur Gemeinfreiheit eingetragen werden. Es würde dann nach einer eventuellen Löschung am 1. Januar 1917 wiederhergestellt. Das ist zwar noch eine Weile hin, aber damit würde es wenigstens nicht auf Dauer verloren gehen. Grüße --h-stt !? 09:43, 9. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Mal bitte Schöpfungshöhe nach Datenbankwerk beurteilen. Aus meiner Sicht ist es eine reine Darstellung aller aufgenommenen Werke Beethovens & Mozart von Gröschel. Fein säuberlich sortiert nach einer (mir unbekannten) SSB-Nummer. Saibo meint, die Auswahl der Elemente (beispielsweise die Verbindung von Titel und Instrument) könnte für eine eigenschöpferische Arbeit sprechen. -- Quedel 21:05, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Völlig unabhängig davon ist der enzyklopädische Wert in dieser Form mE. ungefähr null. Wenn, dann ist das als Tabelle, nicht aber als 12-seitiges PDF-Dokument interessant. --ireas :disk: :bew: 21:07, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ich denke, solche Tabellen sind innerhalb WP nicht im Artikel erwünscht, aber so hätte man eine Grundlage um daraus sowas zu machen. Da man den Mann wegen seiner erstmaligen Einspielung dieser Musikgrößen auf einem zeitgenössischen Instrument hervorhob, ist das als Untermauerung durchaus schon enzyklopädisch relevant (sagt ein halb-studierter Musiker). Der Wert an sich ist da. Frage nur, ob wir ihn aus urheberrechtlicher Sicht auch behalten können. --Quedel 21:11, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
[BK] Nach kurzem Blick ins Gesetz würde ich sowohl Schutz nach §§ 2, 4 UrhG wie auch nach §§ 87 a ff. UrhG ausschließen, da die jeweiligen Voraussetzungen (systematische oder methodische Aufbereitung, erhebliche Investitionen etc.) nicht gegeben sind. Grüße, --ireas :disk: :bew: 21:15, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Systematisch und methodisch ists: ALLE Werke in einer Tabelle mit speziell ausgesuchten Spaltentiteln auflisten, was nicht sicher keine erhebliche Investition erfordert (alle Informationen zusammensuchen, kombinieren). Wie auch immer - mir ist wurscht. ;) --Saibo (Δ) 21:54, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Unklar, ob Malerei bereits gemeinfrei ist. Altfall. Siehe auch Link zur Disk (Spezial:Permanentlink/91990953#Innenr.C3.A4ume_von_Kirchen) -- Quedel 16:27, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Hi, habe das Bild Datei:Illmitz.jpg gesplittet nach commons verschoben, da hier ein Überschreiber vorlag. Auf commons ist es nun unter

Könnte das bitte jemand von euch checken und anschließend Datei:Illmitz.jpg hier löschen. danke --Herzi Pinki 11:26, 13. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Bitte um dritte Meinung: Anwendung des §134-Bausteins wird hier als inkorrekt durch DÜP-Antragssteller gesehen; in der Tat fehlt jeglicher Nachweis auf solch einen Grund), jedoch wurde die Datei von zwei erfahrenen DÜPlern bereits als geprüft markiert. Meine Meinung: falsche Lizenz, 1923er nicht möglöich, WP:CZG für die 100-Jahr-Regelung stellen. -- Quedel 21:57, 13. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Bitte einmal beurteilen, ob dieser Plan "nach den Katasterplänen der Gemeinde" geschützt ist oder nicht. Die zweite Datei (outremontwappen) enthält dazu eine Vergrößerung des Ausschnittes links unten mit der Attribution. -- Quedel 17:29, 14. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Ich sehe da ziemlich eindeutig keine "übliche" unkreative Standardeule. Was meint die SF-Mannschaft? Vgl. Löwe vs. naturgetreuer Adler. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:28, 15. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Bitte lies noch mal Schöpfungshöhe. Es geht bei der Abwägung nicht und "kreativ" - "unkreativ", sondern schon der Geschmacksmusterschutz beginnt erst bei deutlich überdurchschnittlicher grafischer Leistung. Und da dieser in seinem Anwendungsfeld bei angewandter Kunst das Urheberrecht laut Rechtsprechung verdrängt, beginnt die erforderliche Schöpfungshöhe erst nochmal signifikant darüber. Und diese Schwelle ist bei der hier zu prüfenden Grafik wohl kaum erreicht. Das da zeichnet die ein engagierter Amateur, von herausragender handwerklicher und künstlerischer Leistung ist da nichts zu sehen. Diese tendenzielle Abwertung der grafischen Arbeit muss man nicht mögen, aber sie ist geltende, höchstrichterliche Rechtsprechung. Grüße --h-stt !? 11:50, 17. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Die Eule ist echt nichts so besonderes... Eine gute Freundin von mir könnte dir in zwei Minuten eine deutlich schönere Eule aufs Papier zaubern... -- Chaddy · DDÜP 13:38, 17. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Is this the right place to take up this problem? Datei:Bechyne Brücke.jpg appears on both English and German Wikipedia but with different copyright holders. I tried adding a template ({{Dateiüberprüfung}}) to the image on German Wikipedia, but I'm not sure if I used the right one. See en:Wikipedia:Possibly unfree files/2011 November 23#File:Bechyne Bridge.jpg for more information. --Stefan04 15:09, 23. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Bitte Schöpfungshöhe für dieses menschliche Logo beurteilen. -- Quedel 19:50, 23. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Karrikatur und damit eben gerade nicht eine individuelle Darstellung. Vergleich mit Laufendem Auge lässt mich keine SH annehmen. Demnach OK. Sieht das jemand anders? Grüße --h-stt !? 15:25, 25. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ja, ist denn nicht gerade die Karrikatur Ausdruck der kreativen Schöpfung? Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:55, 28. Nov. 2011 (CET) #Datei:Eulen Logo.png ja wenn ihr denn meint, dass wir hier fast fair use haben... ;) Dann macht halt mal. --Saibo (Δ) 18:57, 28. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. -- --ıpɐɥns 00:06, 6. Jan. 2012 (CET)

Bitte Schöpfungshöhe prüfen und ggf. freigeben für eine Verschiebung nach Commons oder eine lokale Kategorisierung. Danke Euch, Gruß --Pitlane02 disk 09:28, 28. Nov. 2011 (CET)Beantworten

IMHO muss die Datei gelöscht werden. --Leyo 10:34, 28. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Sieht nach einem Photoshop-Unfall anhand eines Fotos aus. Das können wir dann nicht behalten, sondern müssen löschen. Grüße --h-stt !? 14:57, 28. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ich fragte den Uploader nach mehr Infos Benutzer_Diskussion:Herrick#Probleme_mit_deiner_Datei_.2827.08.2011.29 - er war seit dem (vor 2 Monaten) aber leider nicht mehr aktiv. Viele Grüße --Saibo (Δ) 18:53, 28. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. -- --ıpɐɥns 23:55, 5. Jan. 2012 (CET)

Mal bitte Schöpfungshöhe sowie ggfs. Bedingungen für PD-alt klären. Abdrucke, die fast ausschließlich auf Zitaten beruhen. -- Quedel 11:38, 30. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Tricky. Nachweis der Gemeinfreiheit fehlt, aufgrund des Alters greift auch noch keine von unseren großzügigen Regelungen. Schöpfungshöhe eher bejaht, weil gerade die als treffend empfundenen Zitate ausgewählt wurden. Tendenz: Löschen. Grüße --h-stt !? 15:03, 30. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Bitte BD:Odradek08#Probleme mit deinen Dateien (04.11.2011) beachten, hier wird erwähnt, dass seitens der Rechtsabteiltung der (welcher?) Universität und von Verlagen dies abgedruckt wird (auch wenn dabei sicherlich andere Maßstäbe gelten als bei uns). --Quedel 20:11, 30. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Verlage haben völlig andere Kriterien als wir. Ein Verlag, der mal zu weit geht und von einem Rechteinhaber angesprochen wird, überweist einfach sein übliches Bildhonorar von 35 Euro. Das ist in der Branche etabliert. Wir hier versichern mit jeder Datei, die wir selbst aufnehmen, dass jeder beliebige Dritte sie benutzen darf, weil wir die Rechte geklärt haben. Daher müssen wir viel strenger sein. Deshalb sind beide Aussagen richtig. Verlage würden so eine Illustration bedenkenlos drucken und wir werden sie löschen müssen. Grüße --h-stt !? 11:51, 2. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Es handelt sich um die Rechtsabteilung der Georg-August-Universität Göttingen. Der Verlag, der die beiden Werbungen verwendet hat, existiert seit 1945 nicht mehr. Danke für eure Anmerkungen! Meiner Meinung nach kann ein Urkundentext Adolf Hitlers und eine Verlagswerbung, die auf einen NSDAP-Parteitag Bezug nimmt, kaum als Schöpfung eines Werkes gelten; beides besitzt, meine ich, keinen Werkcharakter. --Odradek08 14:55, 9. Dez. 2011 (CET)Beantworten

SH? Ist immerhin eine Menschendarstellung, wenn auch eine sehr einfache... -- Chaddy · DDÜP 13:40, 1. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Wir ziehen normalerweise die Grenze bei individuellen Zügen eines dargestellten Menschen. Dieser hier ist schematisch und abstrakt. Daher eher: Keine SH. Grüße --h-stt !? 15:59, 2. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Mal bitte überprüfen, wie das mit diesen DDR-NVA-"Abzeichenwappen" hier gehandhabt wird. Inwieweit ist da eine Freigabe notwendig oder auch nicht. Eine Freigabe wurde mehrfach angefordert und auch versprochen, jedoch passiert ist nichts. -- Quedel 15:53, 17. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Bitte schauen, ob diese Abzeichen / Wappen Schöpfungshöhe aufweisen und ob damit eine Freigabe nötig wäre oder nicht. -- Quedel 11:35, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Bitte SH beurteilen, sieht mir nach Abwandlung von Lichtbildwerken aus und damit m.E.n. geschützt -- Quedel 00:07, 6. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Das ist nichtmal ein Logo, sondern wie der Dateititel schon verrät das Titelbild der Serie. Das sieht eher nach dem Logo aus. -- Chaddy · DDÜP 00:15, 6. Jan. 2012 (CET)Beantworten